Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. XII ZB 541/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 980

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 541/13

vom

26. November 2014

in der
Betreuungssache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
November 2014 durch den
Vorsitzenden Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen
wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 17.
Juli
2013
abgeändert.
Auf die Beschwerde der
Verfahrenspflegerin wird der
Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode
vom 8.
März
2013
aufgehoben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
[X.]: 1.188

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich dagegen, sein aus Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrecht-liches Rehabilitierungsgesetz

[X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Dezember 1999,
[X.]
I S.
2664, zuletzt geändert durch Artikel
11 des 1
-
3
-

Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit in [X.] und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.
Juni 2011,
[X.]
I S.
1202, 1212) an-gespartes Vermögen für
die Vergütung seines Betreuers einsetzen zu müssen.
Für den Betroffenen wurde 1994 eine rechtliche Betreuung eingerichtet.
Der Beteiligte zu
2 (im Folgenden: Betreuer), der bislang seine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hatte, beantragte mit Schreiben vom 29.
Januar 2013 die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum
vom 13.
Juli
2012 bis 12.
Januar
2013
in Höhe von 1.188

-fenen, weil dieser nicht mehr mittellos sei.
Der Betroffene
erhielt von der [X.] in der [X.] eine Kapitalentschädigung nach §
17 [X.] in Höhe von [X.] 9.342,68

.
Seit Februar 2008
bezieht der Betroffene zusätzlich eine be-sondere
Zuwendung für [X.] nach §
17
a [X.] von monatlich 250

Anfang des Jahres 2013 verfügte der
Betroffene über ein Vermögen von rund 20.762

, das er aus den genannten Entschädigungsleistungen angespart hat.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Betreuers in der beantragten Höhe mit der Maßgabe festgesetzt, dass diese aus dem Vermögen des Be-troffenen zu zahlen ist, weil dieser nicht mittellos sei.
Das [X.] hat die Beschwerde der Verfahrenspflegerin
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene
mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die
Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter
Abänderung der Be-schwerdeentscheidung
zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
2
3
4
5
-
4
-

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, der Betroffe-ne verfüge über einen Betrag in Höhe von 20.762,06

er
bei der Vergütungs-festsetzung zu berücksichtigen sei. Der Einsatz dieses Vermögens
stelle für den Betroffenen keine unbillige Härte i.S.v. §
90 Abs.
3
SGB
XII dar. Zwar [X.] es sich bei den Zahlungen nach §
17
a [X.] um eine Opferrente zur Entschädigung für erlittenes Unrecht in der [X.], weshalb sie ihrem Grundcha-rakter nach Zahlungen
nach dem Opferentschädigungsgesetz gleichzustellen seien. Der Auffassung des [X.], wonach ein aus einer Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz angespartes Vermögen nicht zu verwerten sei, könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Rückgriff auf das so
ge-bildete Vermögen des Betreuten stelle für diesen keine besondere Härte dar. Dem Betroffenen sei es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, das Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden. Die Zahlungen seien offenbar nicht zur Deckung eines schädigungsbedingten [X.] bzw. hier konkret zum Ausgleich für Nachteile, die dem Betroffenen durch die Freiheitsentziehung ent-standen seien, benötigt worden.
2. Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Vergütungsschuldner des [X.] ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
3 BGB i.V.m. §
1 Abs.
2 Satz
2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (§§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 BGB i.V.m.
§
1 Abs.
2 Satz
1 VBVG).
Maßstab hierfür ist das nach §
1836
c BGB einzusetzende Ein-kommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme [X.] ist.

b) Das vom Betreuten einzusetzende
Vermögen bestimmt sich ge-
mäß §
1836
c Nr.
2 BGB nach §
90 SGB
XII. Dabei geht §
90 Abs.
1 SGB
XII 6
7
8
9
-
5
-

von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuervergütung
einzusetzen ist ([X.]sbeschluss vom 9.
Juni 2010

XII
ZB
120/08

FamRZ
2010, 1643 Rn.
21), soweit es nicht zu dem in §
90 Abs.
2 SGB
XII abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen bleibt gemäß §
90 Abs.
3 SGB
XII ein Vermögen unberücksichtigt, dessen Ein-satz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des [X.], der Einsatz des aus
Entschädigungsleistungen
nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsge-setz angesparten Vermögens stelle für den Betroffenen keine Härte i.S.v. §
90 Abs.
3 SGB
XII dar.
aa) Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzel-fall aufgefangen
werden, die nicht von den in §
90 Abs.
2 SGB
XII genannten Fallgruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck [X.] des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen vergleichbar sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Juni 2010

XII
ZB
120/08

FamRZ
2010, 1643 Rn.
19). Dabei ist für die Anwendung des §
90 Abs.
3 SGB
XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. Allerdings
kann in Einzelfällen die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen würde
(vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Juni 2010

XII
ZB
120/08

FamRZ 2010, 1643
Rn.
18).
Davon kann etwa [X.] werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichti-gung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermö-gensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu die-nen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst
(vgl. BVerwGE 137, 85 =
NVwZ-RR 2010, 771 Rn.
20).
Deshalb hat die verwaltungs-
und sozialgericht-liche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz ange-sparter Beträge aus Sozialleistungen
als eine Härte für den Begünstigten nach §
90 Abs.
3 SGB
XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 =
NVwZ-RR 2010, 771 10
-
6
-

"Beschädigtengrundrente
nach dem Opferentschädigungsgesetz"; BVerwG NJW 1998, 397 "Erziehungsgeld"; BVerwGE 45, 135 "Grundrentennachzah-lung"; [X.], 441 "Blindengeld").
Ebenso ist in der verwaltungs-
und sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein aus Schmerzensgeld-zahlungen gebildetes Vermögen nach §
90 Abs.
3 SGB
XII einsatzfrei bleibt (BVerwGE 98, 256 =
FamRZ 1995, 1348; [X.], 1).
bb) Angelehnt an diese Entscheidungen des [X.] und des [X.] entspricht es mittlerweile auch einhelliger Auffas-sung in Rechtsprechung und Schrifttum zur Betreuervergütung, dass der Be-troffene ein aus Schmerzensgeldzahlungen angespartes Vermögen
einschließ-lich der erwirtschafteten Zinsen nicht für die Betreuervergütung einsetzen muss, weil dies für ihn eine Härte i.S.v. §
90 Abs.
3 SGB
XII darstellen würde
([X.] BtPrax 2005, 237; [X.] BtPrax 2005, 125; [X.] 2007, 171; [X.] FamRZ 2008, 2152; [X.] BtPrax 2009, 305; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836
c Rn.
16; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
1836
c BGB Rn.
13; [X.]/Götz BGB 73.
Aufl. §
1836
c Rn.
12; Jurgeleit/[X.] Betreuungsrecht 2.
Aufl. §
1836
c
BGB
Rn.
22; [X.]/[X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
1836
c BGB Rn.
30).
Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Zweck einer Schmerzensgeldzahlung, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und Genugtuung für erlittenes Unrecht zu verschaffen. Zudem solle das Schmerzensgeld den
Geschädigten in die [X.] versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise wieder ausgleichen ([X.]/Grüneberg BGB 73.
Aufl. §
253 Rn.
4). Daher müsse das Schmer-zensgeld dem Geschädigten zur freien Verfügung verbleiben. Mit dieser Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes sei
es nicht zu vereinbaren, wenn 11
-
7
-

ein Betreuter
verpflichtet wäre, eine
zugeflossene Schmerzensgeldzahlung
für die
Betreuervergütung einzusetzen.
cc) Diese Erwägungen gelten auch für Vermögen, das ein Betreuter mit [X.] Ausgleichsleistungen nach den §§
16
ff. [X.] angespart hat.
Denn diese Entschädigungsleistungen dienen dem Ausgleich von Nach-teilen, die einem strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen
durch eine mit wesent-lichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unverein-
baren Freiheitsentziehung entstanden sind (vgl. §
16 Abs.
1 [X.]). Durch die [X.] Ausgleichsleistungen sollen die Opfer politischer Verfolgung oder rechtswidriger Strafverfolgung nicht nur für erlittene materielle und gesund-
heitliche Nachteile entschädigt werden. Mit den Entschädigungsleistungen sollen
insbesondere die durch die Freiheitsentziehung entstandenen immateri-ellen
Nachteile ausgeglichen werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1.
SED-Unrechtsbereinigungsgesetz BT-Drucks. 12/1608, S.
36; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz [[X.]]
2.
Aufl. §
16 Rn.
1). Die Leistungsgewährung ist daher sozialpoli-Widerstand-
t-t charakteristische Gedanke zugrunde, dass der Betroffene ein von der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer erbracht hat.
Dies gilt auch für die durch das "[X.] in der ehe-maligen [X.]"
vom 21.
August 2007 ([X.]
I S.
2118) eingeführte besondere Zuwendung nach §
17

p-fer zielt ebenfalls auf den Ausgleich eines erlittenen Sonderopfers ab (vgl. [X.] 12
13
14
-
8
-

Urteil vom 3.
Juli 2013

B
12
KR 27/12
juris Rn.
19
ff.) und soll nicht nur zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen.
[X.]) Diese besondere Zweckbestimmung der [X.] Ausgleichsleistun-gen nach den §§
16
ff. [X.] hat zur Folge, dass der Einsatz eines aus die-sen Zahlungen angesparten Vermögens für die Betreuervergütung eine Härte i.S.v. §
90 Abs.
3 SGB
XII für den Betreuten darstellen würde.
Einen angemessenen Ausgleich für "Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind"
(vgl. §
16 Abs.
1 [X.]) bieten die [X.] Ausgleichsleistungen nur dann, wenn sie dem Betreuten un-eingeschränkt zur Verfügung stehen und er frei darüber entscheiden kann, wie er die erhaltenen Mittel nutzt.
Dafür spricht auch die Privilegierung, die die [X.] Ausgleichsleistun-gen durch §
16 Abs.
4 [X.] erfahren. Danach bleiben die Leistungen nach den §§
17 bis
19 [X.] als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Ge-währung
von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Die Re-
gelung zeigt, dass die Ausgleichsleistungen nicht die einem [X.] mögli-
cherweise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen, sondern mit ihnen
eine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht bezweckt wird ([X.] in
[X.]/[X.]/[X.]/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz [[X.]] 2.
Aufl. §
16 Rn.
31). Zwar kann aus der Einsatzfreiheit einer Sozial-leistung als Einkommen regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden. Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden [X.] als Einkommen kann jedoch auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreifen, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen
bestimmt ist 15
16
17
-
9
-

wie die laufende Zahlung selbst (BVerwGE 137, 85 =
NVwZ-RR 2010, 771 Rn.
20
mwN).
Das ist hier der
Fall. Die Regelung des §
16 Abs.
4 [X.] zeigt, dass dem [X.] sowohl eine erhaltene Kapitalentschädigung nach §
17 [X.] als auch die monatlich ausbezahlten besonderen Zuwendungen nach §
17
a [X.] unabhängig von seinem sonstigen Einkommen zur [X.] stehen und damit die wirtschaftliche nicht mitprägen. Durch die Entschädigungsleistungen soll der [X.] in die Lage versetzt werden, sich über die Deckung des allgemeinen Le-bensbedarfs hinaus
Annehmlichkeiten verschaffen zu können. Dabei obliegt es allein seiner freien Entscheidung, ob er die erhaltenen Geldmittel zeitnah aus-gibt oder sie anspart, um zu einem späteren Zeitpunkt auf sie zurückgreifen zu können. Diese Entscheidungsfreiheit wäre dem Betreuten genommen, wenn er befürchten müsste, dass
er das aus den [X.] Ausgleichsleistungen ange-sparte Vermögen für die Betreuervergütung einsetzen muss. Dies gilt auch für die Erträge, die der Betreute mit den Entschädigungsleistungen erwirtschaftet. Entscheidet er sich, die erhaltenen Zahlungen anzusparen und gewinnbringend anzulegen, wird der mit den [X.] Ausgleichsleistungen verfolgte Zweck nur dann gewährleistet, wenn ihm auch die Erträge uneingeschränkt zur Verfügung stehen, zumal dadurch auch einem Kaufkraftverlust des angesparten Vermö-gens entgegengewirkt wird.
c) Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentschei-dung reif ist (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG). Nach den Feststellungen des [X.] stammt das Vermögen des Betroffenen allein aus der Kapital-
entschädigung nach §
17 [X.] und den damit erwirtschafteten Zinsen [X.] aus angesparten Beträgen aus der besonderen Zuwendung für [X.] 18
19
-
10
-

nach §
17
a [X.], die der Betroffene seit 2008
erhält. Der Einsatz dieses Vermögens stellt für den Betroffenen eine Härte im Sinne des §
90 Abs.
3 SGB
XII dar. Da er über kein darüberhinausgehendes Einkommen oder Vermö-gen verfügt, ist er mittellos (§
1836
d BGB), so dass der Betreuer seine Vergü-tung nur
aus der Staatskasse erhalten kann (§§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
3 BGB i.V.m.
§
1 Abs.
2 Satz
2 VBVG).

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2013 -
4 XVII 24/94 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.07.2013 -
9 [X.] (033) -

Meta

XII ZB 541/13

26.11.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. XII ZB 541/13 (REWIS RS 2014, 980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 980

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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