Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2019, Az. XII ZB 247/19

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1880

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[X.]:[X.]:BGH:2019:061119BXIIZB247.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 247/19
vom
6. November 2019
in der Betreuungssache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.
November 2019 durch [X.], [X.]
Dr.
[X.], Schilling und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
2 wird der Beschluss der 19.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
April 2019 aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 20.
November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. [X.] Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 924

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
2 (im Folgenden: Landeskasse) wendet sich dagegen, dass dem Betroffenen
im Rahmen der Betreuervergütung wegen seines [X.] von Eingliederungshilfe ein erhöhter Freibetrag von zusätzlich 25.000

zugebilligt worden ist.
Für den Betroffenen ist der Beteiligte zu
1 zum Betreuer bestellt. Dem Betroffenen ist mit Bescheid vom 8.
Juni 2018 für die [X.] ab Ende 2017 [X.] bewilligt worden. Der Beteiligte zu
1 führt die Betreuung be-1
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rufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütung gegen die [X.] für seine in der [X.] vom 20.
Februar 2018 bis zum 19.
August 2018 [X.] Tätigkeit in Höhe von 924

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Betroffene über ein Vermögen von insgesamt 6.470,44

Beteiligten zu
1 hat das [X.] den Beschluss des [X.]. Hiergegen wendet sich die Landeskasse mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Ent-scheidung.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach §
1836
c Nr.
2 BGB iVm §
90 SGB
XII habe der Betreute grundsätzlich sein ge-samtes verwertbares Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen. [X.] sei jedoch gemäß §
90 Abs.
3 Satz
1 SGB
XII die Verwertung des Vermögens, soweit
dies eine Härte für den Betroffenen bedeute. Gemäß §
90 Abs.
3 Satz
2 SGB
XII sei dies bei der Leistung nach dem 5. bis 9.
Kapitel ins-besondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die [X.] einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wür-de. Aus der Regelung des §
60
a SGB
XII folge, dass sich bei einem Betreuten, der

wie hier

Eingliederungshilfe erhalte, der Vermögensfreibetrag um 25.000

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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-
4
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a) Der Beteiligte zu
1 hat als Berufsbetreuer einen Anspruch auf Vergü-tung seiner Amtsführung gemäß §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
2 und
3 BGB iVm §
1 Abs.
2 Satz
1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach §
1 Abs.
2 Satz
2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute [X.] ist. Er gilt nach §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836
d Nr.
1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermö-gen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnah-me des Betreuten ist dabei auf die gemäß §
1836
c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß §
1836
c Nr.
2 BGB nach Maßgabe des §
90 SGB
XII für die Betreuervergütung aufzubringen ([X.]sbe-schluss vom 24.
Juli 2019

XII
ZB
216/19

juris Rn.
7 mwN).
b) Gemessen hieran scheidet eine Vergütung des Betreuers aus der Landeskasse aus. Dem Betroffenen steht nach §
90 Abs.
2 Nr.
9 SGB
XII iVm §
1 Nr.
1 der Verordnung zur Durchführung des §
90 Abs.
2 Nr.
9 SGB
XII ([X.] 2017 I S.
519) ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000

er nach den getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zu seinen Vermö-gensverhältnissen ohne weiteres in der Lage ist, die geltend gemachte Vergü-tung von 924

Entgegen der Ansicht des [X.] ist dem Betreuten im Hinblick auf §
60
a SGB
XII kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000

zuzubilligen. Wie der [X.] entschieden hat, hat §
60
a SGB
XII auf die Ermitt-lung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss ([X.]sbeschluss vom 20.
März 2019

XII
ZB
290/18

FamRZ 2019, 1006 Rn.
17
ff. mwN).

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5
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3. Der Beschluss des [X.]s ist daher aufzuheben und die [X.] Entscheidung wiederherzustellen. Der [X.] kann in der Sache
abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG.

Dose

[X.]

Schilling

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2018 -
115 [X.]/06 N -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2019 -
19 [X.]/18 -

10

Meta

XII ZB 247/19

06.11.2019

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2019, Az. XII ZB 247/19 (REWIS RS 2019, 1880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1880

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XII ZB 247/19

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