Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2015, Az. XI ZR 314/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1489

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 314/14
vom
1.
Dezember 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am
1. Dezember 2015
durch [X.]
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Juni 2014
in der Fassung des Beschlusses vom 10.
Juli 2014
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund hinsichtlich der [X.] tragenden Begründung des Berufungsgerichts, die der [X.] erteilte und gemäß Art.
1 §
1 [X.] i.V.m. §
134 BGB nichtige Vollmacht sei nicht aus Rechtsscheins-gesichtspunkten gemäß §
172 Abs.
1 BGB als wirksam zu [X.]. Auf die im Zusammenhang mit der
Frage, ob die [X.] ihre
Vollmacht wegen der
Mitfinanzierung einer Finanzierungsvermittlungsgebühr missbraucht habe, geltend ge-machten Zulassungsgründe
kommt es deshalb vorliegend nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000

.

Ellenberger
[X.]
Matthias

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2010 -
9 O 2108/06 -

O[X.], Entscheidung vom 05.06.2014 -
8 [X.] -

Meta

XI ZR 314/14

01.12.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2015, Az. XI ZR 314/14 (REWIS RS 2015, 1489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1489

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