Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. III ZR 2/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13328

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]R: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 2/14
vom

26. März 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. März 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
November 2013 -
8 [X.] -
wird zurückge-wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

97 Abs.
1 ZPO).

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs.
2 Satz
1 Nr. 2 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anlageberater sei [X.] nicht verpflichtet, den Anleger vor dem Erwerb von Anteilen an einem offe-nen Immobilienfonds ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der An-teilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft nach der -
mittlerweile aufgehobe-1
2
-

3

-

nen -
Vorschrift des § 81 des [X.] ([X.]) in der Fassung vom 15. Dezember 2003 ([X.]; nunmehr §
257 KAGB) aufzuklären, [X.] zwar der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], Urteile vom 29. April 2014 -
XI [X.], [X.]Z 201, 55 und [X.], BeckRS 2014, 12297); dieser Umstand ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entschei-dungserheblich. Denn das Berufungsgericht, dessen Urteil vor der Klärung der Streitfrage durch den [X.] ergangen ist, hat tragend darauf abge-stellt, dass der vorliegende Fall keinen (Erst-)Erwerb eines Anlageprodukts, sondern die Auswechselung des Anlagefonds im Rahmen einer bereits abge-schlossenen fondsgestützten Rentenversicherung betrifft, wobei das Wahl-
und Austauschrecht des Anlegers von vornherein auf offene Immobilien-
und Geld-marktfonds nach Maßgabe einer verbindlichen Fondsliste beschränkt war.

In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerde, dass auch bei Geldmarktfonds die Gefahr einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bestand (§
37 Abs. 2 [X.] aF). Dementsprechend wird in dem Verkaufsprospekt zu dem Fonds M.

, den der Kläger seiner Schadensberechnung zugrunde legt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die [X.] der Anteile des Sondervermögens zeitweilig aussetzen kann, sofern außerge-wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der
Anleger erforderlich erscheinen lassen. Damit unterschied sich diese Anlage hinsichtlich des Liquiditätsrisikos nicht von einem offenen Immobi-lienfonds, so dass die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme kein Umstand war, der für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hatte oder haben konnte.

Da der streitgegenständliche Immobilienfonds innerhalb der Fondsliste die niedrigste Risikostufe aufwies, bestand für die Beklagte kein Anlass, den 3
4
-

4

-

Geldmarktfonds (mit der zusätzlichen Gefahr von Kursschwankungen) als [X.] zu empfehlen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2013 -
6 O 1451/12 -

O[X.], Entscheidung vom 28.11.2013 -
8 [X.] -

5

Meta

III ZR 2/14

26.03.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. III ZR 2/14 (REWIS RS 2015, 13328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13328

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 2/14 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds


XI ZR 130/13 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 130/13 (Bundesgerichtshof)

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien an einem offenen Immobilienfonds


XI ZR 477/12 (Bundesgerichtshof)

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien an einem offenen Immobilienfonds


XI ZR 477/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 2/14

XI ZR 130/13

XI ZR 477/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.