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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 299/14
vom
15. Juli
2014
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juli
2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
März 2014 wird nach §
349 Abs.
2
StPO entsprechend
dem Antrag des [X.] vom 23. Juni 2014
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird
(§
51 Abs.
4 Satz
2 StGB, §
354 Abs. 1 StPO
ana-log).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
Meta
15.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. 5 StR 299/14 (REWIS RS 2014, 4093)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4093
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