Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. 5 StR 249/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4028

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]14

vom
16.
Juli

2014
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
16.
Juli
2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Januar 2014 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfallsentscheidung zur Tat 1 trifft die Angeklagten als Gesamtschuldner.
Basdorf
Sander

Schneider

Dölp
König

Meta

5 StR 249/14

16.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. 5 StR 249/14 (REWIS RS 2014, 4028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4028

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