Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. AK 1/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5069

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[X.]BESCHLUSS AK 1/06 vom 9. Februar 2006 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum [X.] - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 9. Februar 2006 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat [X.]. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungs-richters des [X.] vom 6. Juli 2005 seit dem 7. Juli 2005 wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zum Mord an dem [X.] Exilpoliti-ker [X.] in Untersuchungshaft. 1 1. Nach den Ermittlungen wurde [X.], der zu den führenden Köp-fen der [X.] Emigration gehörte und von [X.] aus gegen die [X.] Regierung opponierte, am 28. Juli 1983 im Auftrag des [X.] [X.], für den der Angeschuldigte als Informant tätig war, getötet. 2 Die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] nach § 169 StPO ist gegeben, da die Voraussetzungen für die Übernahme der [X.] - 3 - folgung des Falles durch den [X.] nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 a GVG vorliegen. Mit diesem Mordanschlag, an dem sich der Angeschuldigte be-teiligt hat, hat der Geheimdienst eines ausländischen Staates auf dem Boden der [X.] [X.] einen Menschen, der hier Zuflucht gesucht hatte, verfolgt und getötet. Damit wurde die Souveränität des [X.] Staa-tes verletzt. Diese Tat, die Teil einer entsprechenden Serie von [X.] war, hat zugleich die innere Sicherheit der [X.] beeinträchtigt. Aus diesen Umständen ergibt sich auch die besondere Bedeutung des Falles, die die Übernahme durch den [X.] geboten hat. Diese beson-dere Bedeutung ist heute noch gegeben, obgleich der [X.] Staat und sein Geheimdienst nicht mehr existieren. Denn es liegt im generellen Interesse der [X.] [X.] als Gesamtstaat gegenüber auswärtigen Re-gierungen und deren Diensten deutlich zu machen, dass solchen [X.] Souveränitätsverletzungen und Gefährdungen der inneren Sicherheit mit Nachdruck entgegen getreten wird. Es kommt hinzu, dass der [X.] noch nicht völlig geklärt ist und neben anderen [X.] auch die Bundesrepu-blik [X.] eine verantwortliche Rolle zur Befriedung der Region und zur Lösung der dortigen politischen Schwierigkeiten übernommen hat. Daher liegt es auch im besonderen außenpolitischen Interesse, bei der Aufarbeitung von [X.] der früheren [X.]n Regierung effektiv mitzuwirken. 2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 4 Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, vor der Mordtat seinem [X.] Führungsoffizier P. in [X.] oder [X.] einen auf dessen Veranlassung angefertigten Nachschlüssel zu dem Eingangs-tor der Druckerei in [X.], dem späteren [X.], übergeben zu ha-5 - 4 [X.]. Dabei hat er gewusst, dass der [X.] [X.]aus politischen Gründen zeitnah töten lassen wird und er durch die Übergabe des Schlüssels den [X.] den ungehinderten und unbemerkten Zugang zu der Druckerei ermöglichte. Zudem hat er den [X.] darüber informiert, dass das Opfer am Vormittag des [X.] in der Druckerei anwesend sein wird. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Einlassungen des [X.] sowie den Angaben der Zeugen V. und Da. , die durch den Bericht des Untersuchungsrates des [X.] Parlaments vom September 1999 zur Ermordung zahlreicher [X.] Emigranten - u. a. auch des [X.]- durch den [X.]n Geheimdienst bestätigt wer-den. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift des Generalbundes-anwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen. 6 3. Aus den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 6. Juli 2005 ge-nannten Gründen, auf die insofern Bezug genommen wird, besteht der Haft-grund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Haftgrund der [X.] (§ 112 Abs. 3 StPO). 7 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwie-rigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben das Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Haft. Die Vernehmung von [X.] sowie die Übersetzung vieler fremdsprachiger Schriftstücke waren außergewöhnlich zeitaufwändig. Hinzu kam die Auswertung zahlreicher weiterer Unterlagen, wie etwa mehrerer Stehordner mit Wortprotokollen und umfangrei-cher Akten aus anderen Verfahren. Nach Durchführung der notwendigen [X.] hat das [X.] deren Ergebnisse am 8 - 5 - 20. Oktober 2005 vorgelegt. Unter dem 30. November 2005 hat der [X.] Anklage zum [X.] erhoben. Daraus er-gibt sich, dass das Ermittlungsverfahren mit der in Haftsachen gebotenen Be-schleunigung betrieben wurde. Gleiches gilt für das Zwischenverfahren: Das [X.] hat bereits mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 - unter Fristsetzung gemäß § 201 Abs. 1 StPO bis zum 16. Januar 2006 - die Zustel-lung der Anklageschrift an den Verteidiger und deren Mitteilung an den [X.] verfügt. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für den Angeschuldigten zu [X.] Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 9 [X.]

Winkler [X.]

Meta

AK 1/06

09.02.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. AK 1/06 (REWIS RS 2006, 5069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5069

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