Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 5 StR 293/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2663

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5 [X.][X.] vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein [X.] in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. [X.], 579, 581) [X.] grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstre-ckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH [X.] GS [X.] NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in [X.], 124 bestimmt; [X.], 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbezie-hungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht. Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeit-ablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbe-lasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 - 3 - StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch [X.] [X.] Kammer [X.], Beschluss vom 29. Januar 2007 [X.] 2 BvR 2025/06). [X.] Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 293/08

23.07.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 5 StR 293/08 (REWIS RS 2008, 2663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2663

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