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PDF anzeigen5 [X.]/09 [X.]BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein [X.] in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. [X.], 579, 581) [X.] grundsätzlich denkbarer Härteausgleich im Wege der Vollstreckungs-lösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt [[X.]] 52, 124, 136, Rdn. 31; 52, 48, 56 f., Rdn. 27 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteaus-gleich 15; siehe auch BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26) im Blick auf die erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige [X.] Bestrafung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung kam vorliegend nicht in Betracht. Ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf hätte es bei einer Einbeziehung der späteren Strafe und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand ge-legen, gegen den Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Schon der Tatvorwurf im gegenständlichen Verfah-ren wog außerordentlich schwer. Der Angeklagte hat das Opfer [X.] eine [X.] Jahre alte, gehbehinderte Frau [X.] brutal vergewaltigt und anschlie-ßend erwürgt. Für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit wäre bei [X.] Aburteilung bestimmend heranzuziehen gewesen, dass der auch sonst zu erheblichen Gewalttätigkeiten neigende Angeklagte bei der später - 3 - abgeurteilten Tat eine Prostituierte sexuell genötigt und dabei bis zur Be-wusstlosigkeit gewürgt hatte. Dem Angeklagten ist wegen der Nichtberück-sichtigung der zu zwei Dritteln verbüßten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten deshalb letztlich kein Nachteil entstanden, der des Ausgleichs bedurft hätte. [X.] [X.]König
Meta
28.05.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. 5 StR 184/09 (REWIS RS 2009, 3285)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3285
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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2 StR 403/09 (Bundesgerichtshof)
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