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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 101/14
vom
16.
September
2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
besonders schweren Raubes
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16.
September
2014
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2013 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten E.
mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der
Urteile
des Amtsgerichts [X.] vom 9. September 2008 (23 Ds -
210 Js 56366/07) und des [X.] vom 15.
Dezember 2008 (35 [X.]) verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E.
die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§
74 JGG); der Angeklagte V.
Y.
hat die Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Die [X.] hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein be-reits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist. Entsprechend hat der Senat den [X.] ergänzt.
Fischer [X.]Eschelbach
Ott
Zeng
1
Meta
16.09.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 2 StR 101/14 (REWIS RS 2014, 2929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2929
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2 StR 101/14 (Bundesgerichtshof)
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