Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. I ZB 115/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15290

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217BIZB115.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 115/15
vom
21. Februar 2017
in dem Verfahren

auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Februar 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.]s Köln
vom 30.
Oktober
2015
wird auf Kos-ten der Antragsgegnerin
als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 36.010,29

.

Gründe:
[X.] Die [X.]en schlossen
unter dem 13.
Dezember 2010 einen Vertrag, wonach die Antragstellerin [X.] und [X.] an die [X.] liefern sollte, die diese wiederum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen sollte.
Die Antragstellerin hat
vor dem Schiedsgericht bei der [X.] Industrie-
und Handelskammer in [X.] ([X.])
Klage gegen die Antragsgegnerin
erhoben, mit der sie offene Forderungen aus Warenliefe-rungen geltend gemacht
hat. Dabei hat sie sich auf eine nach ihrer Darstellung im [X.] unter Ziffer 9 vereinbarte Schiedsklausel
berufen, die folgenden Wortlaut haben soll:
9. Streitbeilegung
Der Vertrag wurde in der [X.] und [X.] verfasst. Wenn es die gütliche Streitbeilegung unmöglich ist, werden alle Streitereien durch ein zu-ständiges Schiedsgericht bei der [X.] in
[X.] entschieden.
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Das angerufene Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin mit Urteil vom 7.
März 2014 zur

Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin
hat
beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Sie hat bestritten, dass ihr Geschäftsführer die Schiedsvereinbarung unterzeichnet habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim [X.] am
8.
Mai 2015 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zwar
eingeräumt, dass die Unterschrift auf der letzten Seite des Vertrags vom 13.
Dezember
2010 von ihm stamme. Die Antragsgegnerin hat jedoch
weiterhin bestritten, dass in dem Vertrag unter
Ziffer 9 eine Schiedsklausel enthalten gewesen sei.
Das [X.] hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ih-ren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, der Antrag auf [X.] sei begründet.
Von den [X.] sei in dem Vertrag vom
13.
Dezember 2010 unter Ziffer
9 eine Schieds-vereinbarung getroffen worden. Dazu hat es ausgeführt:
Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung ergebe sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Original des Vertrags vom 13.
Dezember 2010, der unter Ziffer 9 eine Regelung zur Streitbeilegung enthalte. Die von den [X.]en unterschriebene Urkunde begründe grundsätzlich vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden seien. Die Beweiskraft der Urkunde werde nicht dadurch aufgehoben oder entschei-dend gemindert, dass sie
in der linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Heftklammern aufweise. Insoweit komme es nicht auf die Behauptung der Antragsgegnerin an, die Seiten des Vertrags seien bei 3
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Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer nicht durch [X.] oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen; [X.] komme es nicht darauf an, wer den von der Antragstellerin vorgelegten [X.] zuletzt mit Heftklammern versehen habe. Der von der [X.] angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen B.

sowie Ein-
holung eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht zu erheben gewe-sen.
Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass jedenfalls bei [X.] die Schiedsklausel nicht auf dem vorletzten Blatt des [X.] enthalten gewesen sei, sei
nicht bewiesen; im Gegenteil:
Der von der Antragsgegnerin benannte Zeuge D.

habe
glaubhaft
bekundet, dass die Schiedsvereinbarung dem von den [X.]en bei den [X.]verhandlungen gefundenen Kompromiss entspreche. Zunächst
hätten
die Antragsgegnerin einen [X.] und die Antragstellerin einen [X.] Ge-richtsstand durchsetzen
wollen. Es sei dann der Kompromiss gefunden worden, dass Streitigkeiten zur [X.] gehen
sollten. Dies sei auch so schriftlich umgesetzt worden. Der Zeuge sei sich auf Vorhalt der Schiedsklausel ganz sicher
gewesen, dass sich diese Regelung so in dem [X.] befunden habe.
Der Zeuge De.

habe
bestätigt, dass die [X.]en sich bei den Ver-
tragsverhandlungen über den zu vereinbarenden Gerichtsstand uneinig gewe-sen seien. Er sei sich zwar
sicher
gewesen, dass nie von einem Schiedsgericht oder von der Deutsch-Polnischen Industrie-
und Handelskammer die Rede ge-wesen sei. Vielmehr habe er bekundet, der Geschäftsführer der Antragsgegne-rin habe stets auf einer

den. Dies entspreche
aber nicht einmal dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass
als as mache
die Aussage des Zeugen De.

zu der fraglichen Regelung insgesamt unglaubhaft.
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Der Zeuge G.

habe zu den [X.] keine Angaben machen
können; er sei im Betrieb der Antragsgegnerin seinerzeit noch nicht beschäftigt
gewesen.
Nicht einmal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin selbst sei
im Rahmen seiner persönlichen [X.]örung dazu in der Lage
gewesen, sichere An-gaben über den Inhalt des von ihm unterzeichneten Vertrags
vom 13.
Dezem-ber 2010 zu machen. Er habe eingeräumt, den Vertrag nicht gelesen zu haben. Er habe nicht plausibel gemacht, weshalb er dennoch davon überzeugt sei, dass zu einer Schiedsklausel nichts im Vertrag gestanden habe.
II[X.] [X.] des [X.]s ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
2 ZPO genannte Entscheidung des [X.]s über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§
1061 ZPO) findet gemäß §
1025 Abs.
4 in Verbindung mit §
1065 Abs.
1 Satz
1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§
574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-sprüche (im folgenden [X.]; BGBl. [X.]). Gemäß Art.
III Satz 1 [X.] erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Art.
[X.] 1 Buchst.
a [X.] setzt die Anerkennung und Vollstreckung eines 12
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Schiedsspruchs voraus, dass die [X.]en eine Vereinbarung im Sinne des Art.
II [X.] geschlossen haben. Voraussetzung ist danach eine schriftliche Ver-einbarung, durch die sich die [X.]en verpflichten, alle oder einzelne Streitig-keiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es ver-traglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, sofern der [X.] auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (Art.
II Abs.

Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine [X.] zu verstehen, sofern der Vertrag oder die [X.] von den [X.]en unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Art.
II Abs.
2 [X.]).
2. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, der von den [X.]en unter dem 13. Dezember 2010 geschlossene und von den [X.] unterzeichnete Vertrag habe in seiner Ziffer 9 eine solche Schiedsklausel enthalten. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert.
a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.], die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schieds-spruchs im Inland betreibt (hier also die Antragstellerin), die Darlegungs-
und Beweislast für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von
Art.
II [X.] trägt (vgl. [X.], SchiedsVZ
2004, 165, 167 f.; [X.], [X.], 263;
Zöller/[X.], ZPO, 31. Aufl., [X.] § 1061 Art. V [X.] Rn. 1, jeweils mwN).
b) Das [X.] hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die Antragstellerin habe den Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Vorla-ge des Originals des von den [X.]en unter dem 13.
Dezember 2010 ge-16
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schlossenen Vertrags dargelegt und bewiesen, der unter Ziffer 9 eine [X.] enthalte.
aa) Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklä-rungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass das Original des Vertrags vom 13.
Dezember 2010 danach grundsätzlich vollen Beweis [X.] begründet, dass die in ihm
enthaltenen Erklärungen von den [X.]en
abge-geben sind. Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Privaturkunde. Das Origi-nal des Vertrags ist
nach den Feststellungen des [X.]s auf der letzten Seite von beiden [X.]en unterschrieben. Die Antragsgegnerin hat die Echtheit der Unterschrift ihres Geschäftsführers zwar ursprünglich bestritten (§§
439, 138 ZPO); ihr
Geschäftsführer hat jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim [X.] am 8.
Mai 2015 klargestellt, dass die Un-terschrift von ihm stamme.
[X.]) Die durch die Echtheit der Unterschriften
begründete Beweiskraft [X.] kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde aufgeho-ben oder gemindert sein; beim Vorliegen äußerer Mängel einer Privaturkunde hat das Gericht gemäß § 286
ZPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob diese Mängel die
durch die Echtheit der Unterschriften
begründete [X.] der Urkunde aufheben oder mindern (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 1979 -
III ZR 93/78, [X.], 893).
(1) Das [X.] hat angenommen, die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft des [X.]s vom [X.] 2010 für die Vereinbarung einer Schiedsklausel werde nicht dadurch aufge-hoben oder entscheidend herabgesetzt, dass die vorgelegte Urkunde in der 19
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linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer [X.] aufweise. Das lasse zwar darauf schließen, dass die aus insgesamt fünf Blättern bestehende Urkunde, auf deren Blatt 4 sich die Schiedsklausel und auf deren Blatt
5 sich die Unterschriften befinden, mehrfach auseinanderge-nommen
und wieder zusammengesetzt worden sei.
Das sei
jedoch dadurch nachvollziehbar zu erklären, dass der Vertrag wiederholt, unter anderem zur Herstellung von Kopien für das Schiedsverfahren und für das vorliegende Ver-fahren
auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, verwendet worden sei.
Auf die Behauptung der Antragsgegnerin, bei Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer seien die Seiten des Vertrags nicht durch Heftklammern oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen, komme es nicht an. Desgleichen komme es nicht darauf an, wer den von der Antrag-stellerin vorgelegten [X.] zuletzt mit Heftklammern versehen habe. Dem dahingehend von der Antragsgegnerin
angetretenen Beweis durch [X.] B.

sowie Einholung eines Sachverständigengutach-
tens sei
daher nicht nachzugehen
gewesen.
[X.] Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör in ent-scheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es den von der [X.] angebotenen Zeugen B.

nicht vernommen und dem Antrag der An-
tragsgegnerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entspro-chen habe.
Die Antragsgegnerin hat die Vernehmung des Zeugen B.

und die Ein-
holung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis ihrer Behauptung [X.], dass die Seiten des von der Antragstellerin vorgelegten
Originals
des [X.], das unter Ziffer 9
die Schiedsklausel enthalte,
bei Unterzeichnung der letzten Seite des Vertrags durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht 23
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mit einer Heftklammer versehen oder sonst miteinander verbunden gewesen
seien.
Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die
von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellte Behauptung entgegen der Annahme des [X.] entscheidungserheblich war. Selbst wenn die einzelnen Blätter erst nach der Unterzeichnung des Vertrags durch Heftklammern miteinander verbunden worden wären, könnte darin entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein [X.]altspunkt dafür gesehen werden, dass die vorletzte Seite des Vertrags mit der Schiedsklausel -
wie von der Antragsgegnerin behauptet -
erst nach der Unterzeichnung des Vertrags eingefügt wurde. Im Übrigen hat
das [X.] die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Rechtsfehler mangels Geeignetheit des Beweisangebots abgelehnt. Es ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein Sachverständiger feststellen könnte, ob die Blätter des Vertrags -
wie von der Antragsgegnerin behauptet -
erstmals nach dessen Unterzeichnung durch Heftklammern mitein-ander verbunden wurden.
Das [X.] hat daher
die Behauptung der Antragsgegnerin, die Schiedsklausel sei bei Unterzeichnung des Vertrags nicht auf dem vorletz-ten Blatt des Vertrags enthalten gewesen, ohne Rechtsfehler aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt angesehen.
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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten der Antragsgegnerin (§
97 Abs.
1 ZPO)
zurückzu-weisen.
Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2015 -
19 Sch 23/14 -

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Meta

I ZB 115/15

21.02.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. I ZB 115/15 (REWIS RS 2017, 15290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15290

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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