Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2023, Az. 4 StR 38/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3197

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Vergewaltigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte in zwei Fällen gegen den Willen der Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr und setzte sich dabei über ihren verbal und nonverbal deutlich geäußerten entgegenstehenden Willen bewusst hinweg.

3

Der Angeklagte hat die Taten pauschal bestritten. Seine Überzeugung von der Tatbegehung hat das [X.] auf die als glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin gestützt. In den Urteilsgründen hat es unter anderem ausgeführt, dass ihre Angaben zum äußeren Geschehensablauf durch die „verlesenen Chatnachrichten“, welche die Nebenklägerin unmittelbar nach der ersten Tat an den Angeklagten gesandt hatte („[X.] schließlich [X.] gesagt, dass ich nicht will“), gestützt würden.

4

2. Die zulässig erhobene Rüge, das [X.] habe die Chatnachrichten verwertet, ohne diese zuvor im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen (§ 261 StPO), ist begründet.

5

Die Chatnachrichten wurden ausweislich des durch das [X.] bewiesenen Revisionsvorbringens nicht im Wege der Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. Auf die vom [X.] in seiner Zuschrift aufgeworfene Frage einer Einführung der Chatnachrichten im Wege des [X.] an die Nebenklägerin (zu den Grenzen eines [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2021 ‒ 3 [X.], [X.], 119), für die es hier an tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, kommt es schon deshalb nicht an, weil [X.] in einem solchen Fall nicht das vorgehaltene Schriftstück selbst, sondern die Antwort der Nebenklägerin auf den Vorhalt wäre. Damit fehlte es an einer Bestätigung der Angaben der Nebenklägerin durch ein außerhalb ihrer Aussage liegendes Beweismittel.

6

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] zieht daher die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen nach sich. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Quentin     

  

Bartel     

  

Ri[X.] [X.] ist wegen
Urlaubs an der Unterschriftsleistung
gehindert.

  

  

  

  

Quentin

  

Maatsch     

  

Messing     

  

Meta

4 StR 38/23

25.04.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 9. August 2022, Az: 20 KLs 38/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2023, Az. 4 StR 38/23 (REWIS RS 2023, 3197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3197

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