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PDF anzeigen[X.] StR 228/00vom8. März 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Steuerhehlerei u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 8. März 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 23. November 1999 aufgeho-ben1.soweit die Angeklagten wegen Steuerhehlerei ver-urteilt worden sind;insoweit wird das Verfahren eingestellt und trägtdie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und dienotwendigen Auslagen der Angeklagten;2.mit den Feststellungena)in den Aussprüchen über die wegen Steuer-hehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichem ge-fährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ge-gen den Angeklagten [X.]undwegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit An-stiftung zum vorsätzlichen Eingriff in [X.] gegen den [X.] [X.]verhängten Einzelstrafen,b)in den [X.] -II.Die Urteilsformel des vorbezeichneten Urteils wird zurKlarstellung dahin berichtigt, daß der Angeklagte[X.]wegen vorsätzlichen gefährlichenEingriffs in den Straßenverkehr (statt: [X.]) und der Angeklagte Adam[X.]wegen Anstiftung zum vorsätzlichen Eingriff inden Straßenverkehr (statt: [X.] zur vorsätzlichenStraßenverkehrsgefährdungfl) verurteilt sind.[X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer [X.] zurückverwiesen.[X.] weiter gehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]neben weitererStraftaten der Steuerhehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Ein-griff in den Straßenverkehr für schuldig befunden ([X.]) und gegen ihn eineGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt; den Ange-klagten [X.]hat es unter anderem wegen Steuerhehlerei in Tatein-heit mit Anstiftung zum vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenver-kehr ([X.]) zu einer Freiheitsstrafe (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe) von [X.] und neun Monaten verurteilt. Ferner hat das [X.] ge-- 4 -gen beide Angeklagten Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Diehiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg; im übri-gen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Soweit die Angeklagten wegen Steuerhehlerei verurteilt worden sind,fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Diese Tat war nicht [X.] zugelassenen Anklage, eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht er-hoben worden.a) In der [X.] unverändert zugelassenen [X.] Anklage wurde den Angeklagtenunter anderem versuchte räuberische Erpressung in Tatmehrheit mit räuberi-schem Angriff auf Kraftfahrer zur Last gelegt. Hierbei ging die Anklage insoweitvon folgendem Sachverhalt aus:Beide Angeklagten seien [X.], der zu diesem Zeitpunkt einenLieferwagen fuhr, im fließenden Straßenverkehr in einem vom Angeklagten[X.]gelenkten Kraftfahrzeug gefolgt und hätten bei einem Haltvor einer roten Ampel versucht, von diesem die Herausgabe mitgeführten [X.] zu erpressen. Als [X.]hiervon unbeeindruckt weitergefahren sei, [X.] die Verfolgung aufgenommen, ihn mit ihrem Pkw schließlich in schnellerFahrt überholt und durch abruptes Ausbremsen zum Anhalten gezwungen.Nachdem es [X.]gelungen sei, zu Fuß zu fliehen, habe sich der Angeklagte[X.]mit dem Lieferwagen des [X.], der Angeklagte Paschalis[X.]mit dem eigenen Kraftfahrzeug [X.] 5 -b) Demgegenüber hat das [X.] zu diesem [X.]:Der Angeklagte [X.]war mit [X.]und zwei weiteren unbe-kannt gebliebenen Männern übereingekommen, ihnen 500 Stangen unversteu-erte Zigaretten zum Preis von 23.- DM pro Stange zu verkaufen. Mit dem [X.] [X.]vereinbarte er, die Zigaretten, die er von einemunbekannten Lieferanten auf Kommissionsbasis erhalten hatte, gemeinsam andie Käufer zu liefern. Zu dem vereinbarten Übergabeort erschienen [X.]unddie beiden weiteren unbekannt gebliebenen Männer mit einem Lieferwagen.Die Angeklagten ließen sich die Schlüssel des Lieferwagens geben undschickten [X.]und seine beiden Begleiter fort. Sodann holten sie die [X.] des Angeklagten [X.]und luden sie in [X.]. Als [X.]mit seinen Begleitern zurückkehrte, übergab der An-geklagte [X.]dem [X.]die Schlüssel des Lieferwagens; der Mit-angeklagte [X.]hatte sich zwischenzeitlich zu seinem in der [X.] geparkten Pkw begeben. Die beiden Begleiter des [X.]veranlaßten [X.] [X.]sodann, etwas zur Seite zu treten, wobei dieserdavon ausging, daß nunmehr die Bezahlung erfolgen werde. Währenddessenstieg [X.]in den Lieferwagen, startete das Fahrzeug und fuhr davon. [X.] anderen Männer flüchteten ebenfalls, ohne den vereinbarten [X.] übergeben. Daraufhin lief der Angeklagte [X.]zu dem [X.] Mitangeklagten [X.]und forderte diesen auf, die [X.] aufzunehmen. Im Anschluß kam es sodann zu der in der [X.] beschriebenen Verfolgungsfahrt, in deren Verlauf [X.]fiausgebremstflund zum Anhalten gezwungen wurde und es dem Angeklagten [X.]- 6 -gelang, durch die Wegnahme des Lieferwagens die Zigaretten zurückzuerlan-gen.2. Das [X.] ist davon ausgegangen, zur Aburteilung auch [X.] befugt zu sein, weil das als Steuerhehlerei strafbare Verhaltender Angeklagten mit dem in der Anklage geschilderten Sachverhalt eine pro-zessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden würde. Dies hält der rechtlichenNachprüfung nicht [X.]) Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenenAnklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Ange-klagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. nur BGHSt 29, 341,342; 32, 215, 216). Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst dastatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGHR StPO § 264Abs. 1 Tatidentität 10). Hier schildert der [X.] nicht die Vorgänge, indenen das [X.] die tatsächlichen Grundlagen für eine Strafbarkeit [X.] nach § 374 AO gesehen hat. Vielmehr wird ausschließlich dasnachfolgende Geschehen (Verfolgung des von [X.]gefahrenen Lieferwa-gens durch die Angeklagten) wiedergegeben. Auch bei der Darstellung deswesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen findet sich kein Hinweis auf einvorausgegangenes Geschäft mit unversteuerten [X.]) Zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehört allerdings nicht nur der in [X.] umschriebene Geschehensablauf, sondern das gesamte [X.], soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebens-vorgang darstellt (std. Rspr., vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl.§ 264 Rdnr. 2 m.N.). Ein derartiger Zusammenhang liegt hier jedoch nicht vor:- 7 -Zwar diente die in der Anklage beschriebene Verfolgungsfahrt [X.] der unverzollten Zigaretten, die zuvor Gegenstand der [X.] § 374 AO waren. Eine derartige kausale Verknüpfung zwischen zwei [X.] berechtigt jedoch für sich gesehen noch nicht zur [X.] prozessualen Tat. Der vom [X.] als Steuerhehlerei bewertete [X.] und der in der Anklage beschriebene Vorfall unterscheiden sichnach Tatbild und Tatgeschehen grundlegend. Die Angriffsrichtung des Täter-verhaltens ist jeweils eine ganz andere (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatiden-tität 10 sowie hierzu auch [X.], [X.], in: 50 JahreBundesgerichtshof, Festgabe aus der [X.], [X.], 791 ff.).Beide Geschehensabläufe können daher getrennt strafrechtlich gewürdigt wer-den, der Unrechts- und Schuldgehalt der im Rahmen der Verfolgungsfahrt be-gangenen Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr läßt sich -nicht zuletzt auch im Hinblick auf die betroffenen unterschiedlichen Rechtsgü-ter - losgelöst von der vorausgegangenen Steuerhehlerei beurteilen. Das je-weilige tatbestandsmäßige Verhalten der Angeklagten weist zudem auch sach-lichrechtlich keine Verknüpfung auf: Die Steuerhehlerei war zu dem Zeitpunkt,als [X.]mit dem Lieferwagen davonfuhr und damit die volle Verfügungsge-walt über die unversteuerten Zigaretten erlangte, nicht nur rechtlich vollendet,sondern darüber hinaus auch tatsächlich beendet (vgl. [X.], 2109,2110; [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, Rdnr. 29 zu §374 AO). Beide Taten stehen daher auch materiellrechtlich zueinander im [X.] der [X.] Das Verfahren ist daher, soweit die Angeklagten wegen Steuerhehle-rei verurteilt worden sind, wegen Fehlens einer Anklage einzustellen. Dies führtzur Aufhebung der insoweit [X.] mit vorsätzlichem gefährlichen Ein-- 8 -griff in den Straßenverkehr bzw. mit Anstiftung hierzu verhängten [X.] der Aussprüche über die Gesamtstrafen. Die weiteren Einzelstrafen unddie nach §§ 69, 69 a StGB angeordneten Maßregeln können hingegen [X.] bleiben, da sie durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werdenund die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen imübrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. [X.] Senat vorgenommene Berichtigung der Urteilsformel erfolgt wegen einesoffensichtlichen Fassungsversehens (vgl. [X.]/12).[X.] Kuckein Athing
Meta
08.03.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 4 StR 228/00 (REWIS RS 2001, 3266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3266
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