Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. X ZR 61/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8145

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 61/10
vom

19. Februar
2013

in dem Patentnichtigkeitsverfahren

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2013
durch [X.],
die Richterin [X.], [X.]
[X.], die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß
beschlossen:

Das Gesuch der Klägerin
zu 2, den gerichtlichen Sachverständigen Prof. [X.]

wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
[X.] Die [X.] ist Inhaberin des europäischen Patents 512
206 (Streitpatents), das ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der [X.] betrifft. Die Klägerinnen haben
Nichtigkeitsklage erhoben. Das [X.] hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. [X.]

, [X.]

, zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat sein
Gutachten im Juni
2012 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 19.
Dezember 2012 hat die Klägerin
zu 2
den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangen-heit abgelehnt.
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2
3
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3
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Die Klägerin macht geltend, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich [X.], dass der Sachverständige, wie der Klägerin erst jetzt bekannt geworden sei, schon vor der Erstellung des Gutachtens in Beziehungen zur [X.]n gestanden und dies dem Gericht und der Klägerin verschwiegen habe. Die auf das Streitpatent gestützte Verletzungsklage sei von der [X.]

GmbH

&
Co. KG, D.

(im Folgenden:
[X.]
)
als Prozessstandschafterin der [X.]n erhoben worden. Die [X.]

sei auch in
zwei weiteren Verletzungsverfahren, die auf Patente der [X.]n gestützt und ge-gen die Klägerin gerichtet seien, als Prozessstandschafterin der [X.]n tätig [X.]. Die [X.]

werde in diesen Verfahren von der gleichen Kanzlei vertreten wie die
[X.] im vorliegenden [X.]. Der Sachverständige sei als Erfinder des europäischen Patents 214
326 und der [X.] Patente 34
24
812 und 34
39
941 benannt, deren Anmelderin und Inhaberin die [X.]

sei,
was wohl auf einer
vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der [X.]

beruhe.
Die [X.] tritt dem Ablehnungsgesuch entgegen.
I[X.] [X.] ist nicht begründet, weil ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit
nicht vorliegt.
Nach §
406 Abs.
1 ZPO in Verbindung mit §
42 ZPO kann ein Sachverständi-ger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein
solcher
Grund liegt hier nicht vor.
Bei der gebotenen objektiven Betrachtung bestehen keine Umstände, die aus der Sicht der Klägerin Zweifel an der Unparteilichkeit des gerichtlichen [X.] begründen können. Zwar kann der Anschein nicht vollständiger Unvoreinge-nommenheit begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht ([X.], Beschluss vom 24.
Juli 2007

X
ZR
1/06; Beschluss vom 23.
Oktober 2012

X
ZR
137/09, [X.] 213, 100 4
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4
-

Sachverständigenablehnung
VI). Eine solche Verbindung ist hier jedoch nicht [X.].
Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Sachver-ständige mit der [X.]

in geschäftlicher Beziehung stand. Der Sachverständige hat in
seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch bestätigt, dass er Miterfinder der drei von der Klägerin aufgeführten Patente war. Er hat zugleich erläutert, dass die [X.] im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut

R.

(
R.), einer Forschungseinrichtung der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten [X.], [X.] und der [X.] gemacht wurden. Nach seiner Darstellung, deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Zweifel zieht, war sein Ansprechpartner in Bezug auf die damaligen Erfindungen allein der Patent-anwalt des
R., während er mit der Vermarktung nichts zu tun gehabt habe. Danach
liegt nahe, dass die Vereinbarung, durch die die [X.]

die Inhaberschaft an den betref-
fenden Patenten erlangte, zwischen ihr und dem
R.
getroffen worden ist.
Hinzu kommt,
dass eine eventuelle Verbindung zwischen dem [X.] und der [X.]

bereits seit längerer Zeit beendet ist. Die angeführten Schutzrechte,
die in den Jahren 1984 und 1985 angemeldet wurden, sind seit etlichen Jahren aus-gelaufen.
9
10
-
5
-
Der Sachverständige hatte nach alledem auch keinen
Anlass, dem
Gericht den betreffenden Sachverhalt anzuzeigen.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2010 -
5 Ni 53/09 ([X.]) -

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Meta

X ZR 61/10

19.02.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. X ZR 61/10 (REWIS RS 2013, 8145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8145

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