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PDF anzeigen[X.]/03vom28. Mai 2003in dem [X.] RechtsbeugungAntragstellerin:[X.].: 6 [X.] Generalstaatsanwaltschaft Celle[X.].: 2 [X.]/02 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 28. Mai 2003 beschlossen:Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 12. April 2003 wird [X.].Gründe:Der Senat hat die Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen [X.] des [X.] vom 15. Januar 2003 - [X.].: 2 [X.]/02 - mit Beschluß vom 4. April 2003 als unzulässig verworfen. Gegen [X.] Entscheidung wendet sich die Anzeigeerstatterin mit der [X.] beantragt hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Beide Anträge haben keinen Erfolg.Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § [X.]. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz nur für bestimmte Entscheidungen in Sachen,in denen die [X.]e im ersten Rechtszug für die Verhandlung [X.] der Sache, d. h. die Durchführung der Hauptverhandlung undden Erlaß eines Urteils, zuständig sind. Diese Zuständigkeit der [X.] ist in § 120 Abs. 1 und 2 GVG geregelt (sogenannteStaatsschutzsachen). Im [X.] ist das Oberlandesge-richt zwar als erstes Gericht mit der Sache befaßt, jedoch nicht im Sinne des§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz im ersten Rechtszug zuständig, dies ist viel-mehr, wenn das [X.] die Klageerhebung anordnet, ein [X.]. Eine Anfechtbarkeit der Entscheidung des [X.] im [X.] sieht das Gesetz nicht vor.- 3 -Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor, weil die Beschwerde vonvornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder [X.] verwertet hat, zu denen die Antragstellerin nicht gehört worden war. [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt unter keinem denkbarenGesichtspunkt in Betracht.[X.] Roggenbuck
Meta
28.05.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. 2 ARs 82/03 (REWIS RS 2003, 2891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2891
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