Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. 1 StR 253/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2577

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[X.] vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß in den Fällen III. 3.2 und III. 3.4 der Ur-teilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die fehlerfrei getroffenen, u. a. auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Zum Rechtsfolgenausspruch hat der [X.] in seiner Zu-schrift u. a. folgendes ausgeführt: —Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist frei von belastenden [X.]. Allerdings hat das [X.] für zwei Fälle des schweren Ban-dendiebstahls jeweils eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Festgestellt sind insgesamt 22 [X.], und zwar unter [X.] und 1.2 zwei Fälle unter [X.] ein Fall unter [X.].1 bis 3.18 18 Fälle sowie unter III.4 ein Fall. - 3 -
Im Rahmen der Strafzumessung, die sich am jeweiligen Wert der [X.] Gegenstände anhand von (Unter- und) Obergrenzen orientiert ([X.] 37f.), hat das [X.] die unter [X.] erfassten Taten ([X.].1 bis 3.18 - auf [X.] 15 vorletzte Zeile liegt ein offensichtliches Schreibver-sehen vor: statt 3.2 muss es dort 3.3 heißen -) als Fälle ,,[X.]-18" [X.]. Dadurch ist ihm ersichtlich aus dem Blick geraten, dass es für die beiden unter [X.].2 und [X.].4 festgestellten Taten - im Gegensatz zu den Taten unter [X.] und III.4 - keine Einzelstrafen gebildet hat. Zwar beschwert dies den Angeklagten nicht; die gleichwohl gebotene Festset-zung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10) kann der Senat unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls selbst nach-holen (§ 354 Abs. 1 StPO): Der Wert der erbeuteten Gegenstände be-trägt im Fall [X.].2 ca. 5.000 Euro ([X.] 15), im Fall [X.].4 ca. 8.000 Euro ([X.] 16). Da das [X.] in den Fällen, in denen der [X.] 1.500 Euro überstieg, jedoch nicht höher als 8.000 Euro war (so u. a. in den Fällen [X.] - [X.] 11 - und III.4 - [X.] 20f. -), [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten festge-setzt hat ([X.] 37 unten), ist auszuschließen, dass es in den Fällen [X.].2 und [X.].4 niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Das [X.] (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind angesichts der [X.] der übrigen Einzelstrafen und der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten - 4 - sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es daher nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

[X.] Wahl

RiBGH Dr. Boetticher befindet

sich in Urlaub und ist deshalb

an der Unterschrift gehindert.

[X.]

Elf Graf

Meta

1 StR 253/05

13.07.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. 1 StR 253/05 (REWIS RS 2005, 2577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2577

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