Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2015, Az. V ZB 44/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4523

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[X.]. 45a
[email protected]
(07 21) 1 59 -
0
(07 21) 1 59

25 12
76133 Karlsruhe
www.Bundesgerichtshof.de

Bundesgerichtshof
V. Zivilsenat
Geschäftsstelle

Aktenzeichen

Karlsruhe,
[X.]/15

(bei Antwort bitte angeben)

Schreibefehlerberichtigung

In der Freiheitsentziehungssache

wird der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 wegen
offenbarer Unrichtigkeit dahin-gehend berichtigt, dass der letzte Satz der Randnummer 7 richtig lautet:

Sie wäre eine vorsorgliche Androhung für den Fall einer künftigen Einreise, die aber nicht vorgesehen und somit unzulässig ist (BVerwGE, 124, 166,170 f.).

Weschenfelder, Justizhauptsekretärin
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2015 -
42 XIV (B) 2/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.02.2015 -
5 [X.] -

Meta

V ZB 44/15

01.10.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2015, Az. V ZB 44/15 (REWIS RS 2015, 4523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4523

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V ZB 44/15

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