Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 1 StR 485/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2008

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 485/12

vom
24. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter Anstiftung zum Mord

-
2
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[X.]er 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober
2012
gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

[X.]ie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2012 wird als unbegründet verwor-fen.
[X.]ie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
[X.]as [X.] hat die Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. [X.]ie hiergegen [X.], auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.

[X.]

[X.]as [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

[X.]ie Angeklagte hegte seit einiger Zeit Hass auf ihren früheren Ehemann

[X.].

. Wegen eines mittels Schusswaffe begangenen Angriffs auf ihn war sie bereits im [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zur Unter-bringung in einer psychiatrischen Klinik verurteilt worden.

[X.].

hatte die Angeklagte in diesem Verfahren durch seine Zeugenaussage maßgeblich [X.].

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Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im August 2011 bat die Angeklagte den Zeugen

[X.]

in dessen Wohnung in [X.]

, ihm Bekannte zu vermitteln, die

[X.].

wegen dessen angeblicher Falsch-aussage im früheren Verfahren ins Gewissen reden könnten. Noch am selben Tag stellte

[X.]

der Angeklagten seine Freunde

[X.]

und

[X.]

vor. [X.]as Treffen fand in einer Grünanlage in der Nähe des Südbahn-hofs von [X.]

statt. [X.]abei bot die Angeklagte

[X.]

und

[X.]

an, ihnen für die Tötung von

[X.].

einen Betrag von 2.000
Euro zu zahlen. A

[X.]

sogleich einen Betrag von 1.000 Euro; die Restzahlung sollte nach Erledigung des Auftrages erfolgen. Zur etwaig notwendigen Klärung einzelner [X.]etails wurde ein weiteres Treffen verabredet.

[X.]

und

[X.]

, die zu keinem Zeit-punkt vorhatten, dem Ansinnen der Angeklagten Folge zu leisten, gingen zum Schein auf das Angebot ein, um sich in den Besitz der 1.000 Euro zu bringen, und gaben das Geld noch in derselben Nacht in diversen Bars aus.

[X.]

, dem

[X.].

.

vom Sehen her bekannt war, lehnte das Angebot der Angeklagten, ihm als Ge-genleistung einen Türkeiurlaub zu finanzieren, ab.

Am 3. Oktober 2011 suchten

[X.]

,

[X.]

und

[X.]

die Angeklagte in deren Haus in L.

auf, um sie zur Zahlung weiterer 1.000 Euro zu bewegen und mittels einer Aufzeichnung des [X.] auf dem Mobiltelefon Beweise gegen sie zu sammeln. Bei dem von

[X.]

heimlich aufgezeichneten, im Auto stattfindenden Gespräch wie-derholte die Angeklagte ihren Tötungsauftrag, lehnte jedoch eine weitere An-zahlung ab.

[X.]

erbat sich daraufhin die genaue Adresse des mutmaßli-chen Opfers und notierte diese handschriftlich auf ein ihm von der Angeklagten zu diesem Zweck ausgehändigtes Briefkuvert.
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Auf der Heimfahrt informierte

[X.]

die Angeklagte über die heimliche Gesprächsaufzeichnung und kündigte der Angeklagten an, sie bei t-tierte. Im Rahmen einer noch in derselben Nacht durchgeführten [X.] offenbarte sich

[X.]

den Beamten.

I[X.]

[X.]as [X.] hat die Tat als versuchte Anstiftung zum Mord bewertet. Es hat dem im Falle der Tatausführung bei [X.]

, [X.]

und -
gegebenen-falls -
[X.]

vorliegenden Mordmerkmal der Habgier das Mordmerkmal der nied-rigen Beweggründe auf Seiten der Angeklagten gegenüber gestellt und einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten vom [X.] verneint.

II[X.]

1. [X.]ie von der Revision erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des [X.]s (§ 338 Nr. 4
StPO) bleibt erfolglos.

a) Es bestehen bereits Bedenken, ob die Rüge zulässig erhoben worden ist. [X.]er Beschwerdeführer muss die Tatsachen, die den behaupteten Verfah-rensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisi-onsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfah-rensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden ([X.], Beschluss vom 23. September 2008 -
1 [X.]). Bei der Rüge der örtlichen
Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts sind dies neben den im Hinblick auf 6
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§ 16 StPO zur Vermeidung einer Rügepräklusion erforderlichen Tatsachen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 1994 -
4 [X.], [X.]St 40, 120
ff.) alle Umstände, die für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung im Zeitpunkt
des Eröffnungsbeschlusses maßgeblich waren. [X.]er Beschwerdeführer darf sich insbesondere nicht auf die Anklage beschränken, sondern muss alle für die Zuständigkeitsbestimmung relevanten Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu [X.], Beschluss
vom 31. März 2011 -
3 [X.]) vortragen.

[X.]iesen Anforderungen genügt das [X.] nicht. [X.]ie [X.] vorgelegte Anklageschrift enthält zwar eine geraffte [X.]arstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, darunter die Aussage des
Zeugen [X.]

bei seiner polizeilichen Vernehmung, das erste Treffen mit der Ange-

[X.]

(Anklageschrift S. 7), darüber hinaus jedoch keine Anhaltspunkte zum ersten Treffpunkt. [X.]emgegenüber sind den Ermittlungsakten zahlreiche weitere Um-stände zu entnehmen, die für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung von Bedeutung waren: Neben der dargelegten Aussage des Zeugen [X.]

(Ankla-geschrift S. 7) enthielten sie den seinerzeitigen
Wohnsitz des Zeugen [X.]

, die M.

straße in [X.]

(EA [X.], [X.]). In seiner ermittlungsrichterli-chen Vernehmung hatte der Zeuge [X.]

wiederholt, das erste Treffen
habe

[der Zeuge [X.]

stattgefunden (EA [X.], [X.]). [X.]er Zeuge [X.]

hatte in seiner ermittlungsrichterlichen Verneh-.

, in der H.

e-wesen (EA [X.], [X.]). [X.]emgegenüber hatte der Zeuge [X.]

im Rahmen sei-ner polizeilichen Vernehmung zunächst ausgesagt, das erste Treffen habe in [X.]

In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung hatte [X.]

erklärt, er habe [X.]
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-
meinsam mit der Angeklagten die Zeugen [X.]

und [X.]

abgeholt und sei dann erst zum Spielplatz am [X.] gefahren (EA [X.], [X.]). [X.]as [X.] zeigt all diese Umstände nicht auf.

b) [X.]essen ungeachtet ist die Rüge jedenfalls unbegründet. [X.]as [X.] hat seine örtliche Zuständigkeit nicht mit Unrecht angenommen.

[X.]ie Revision überspannt bereits die Anforderungen an das Maß der Ge-wissheit, die sich das Gericht hinsichtlich der zuständigkeitsbegründenden [X.] genügt es, wenn im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende Anhaltspunkte für die Zuständigkeit vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
März 2011 -
3 [X.]).

[X.]as ist hier der Fall. [X.]ie Angaben der Zeugen [X.]

, [X.]

und [X.]

im Verlauf des Ermittlungsverfahrens belegen -
ungeachtet der im Einzelnen divergierenden Ortsangaben innerhalb [X.]

s -, dass das erste [X.] in [X.]

stattgefunden hat.

Entgegen der Rechtsansicht der Revision blieben die Handlungen der Angeklagten beim ersten Treffen in [X.]

auch nicht im [X.] stecken. Vielmehr hat die Angeklagte bereits unmittelbar dazu angesetzt, die Zeugen [X.]

, [X.]

und [X.]

zur Ermordung ihres Ehe-mannes anzustiften.

In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass in der Anklage-

Bekanntgabe der aktuellen Wohnan-schrift des zu tötenden

[X.].

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Rede ist. [X.]ie hierzu von der Revision vorgegebene [X.]eutung, die Staatsanwalt-schaft selbst sei hinsichtlich des ersten Gesprächs noch nicht von einer ver-suchten Anstiftungshandlung ausgegangen, ist, schon weil von der Staatsan-waltschaft auch eine frühere Konkretisierung in den

ä-

Nach den für die Eröffnungsentscheidung maßgeblichen Angaben der Zeugen [X.]

, [X.]

und [X.]

im Ermittlungsverfahren bestanden indes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte ihren [X.] bereits im ersten Gespräch endgültig und bedingungslos entäußert [X.]. Sie hatte [X.]

und [X.]

aufgefordert, ihren früheren Ehemann zu töten, ihnen
dafür einen Betrag von 2.000
Euro zugesichert und einen [X.] von 1.000
Euro direkt übergeben. [X.]ass sie [X.]etails, etwa die aktuelle Adresse ihres früheren Ehemannes und die Absprache in einer von ihr als [X.] erachteten eigenen Alibibehauptung einer weiteren Besprechung klar-stellen wollte, ändert hieran nichts. Wie die Angeklagte wusste, war das [X.] Opfer jedenfalls dem Zeugen [X.]

namentlich und vom Sehen her [X.]. Nach ihrer Vorstellung bestand damit zumindest die Möglichkeit, dass sich [X.]

und [X.]

über [X.]

Zugang zu ihrem früheren Ehemann ver-schafften.

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2. [X.]ie Sachrüge deckt, worauf der [X.] in seiner An-tragsschrift mit zutreffender Begründung hinweist, keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler auf.
[X.] Graf

Cirener

Radtke
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Meta

1 StR 485/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 1 StR 485/12 (REWIS RS 2012, 2008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2008

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 460/10

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