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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Feststellung, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auch zur Herbeiführung eines Unglücksfalls (§ 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) beging, liegt – anders als der [X.] meint – eine tragfähige Beweiswürdigung zugrunde. Die [X.] hat sich ihre Überzeugung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage verschafft und aus den [X.] einen zumindest möglichen Schluss gezogen (vgl. zu den Anforderungen [X.], Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 261/22 Rn. 4; Urteil vom 7. Juli 2022 – 4 StR 28/22 Rn. 9). Zum Beleg der entsprechenden Absicht des Angeklagten, die sich – was ausreicht (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 [X.] Rn. 16; Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 700/98, [X.]St 45, 211, 218) – auf einen Sachschaden richtete, hat sich die [X.] rechtsfehlerfrei über die objektiven Umstände der Tathandlung hinaus auf die vorherigen Fahrmanöver des Angeklagten, mit denen er den Zeugen [X.] erfolglos zum Anhalten zwingen wollte, die tatsächliche (leichte) Kollision der Fahrzeuge und deren Endpositionen im [X.] an eine Gefahrenbremsung des Zeugen gestützt.
Dass der Angeklagte über die Ermöglichung einer Straftat hinaus zugleich zur Herbeiführung eines Unglücksfalls handelte, konnte die [X.] somit ohne Rechtsfehler auch bei den angeordneten Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB berücksichtigen.
[X.] |
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Bartel |
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Rommel |
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Scheuß |
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Momsen-Pflanz |
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Meta
31.01.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Aachen, 7. Februar 2022, Az: 61 KLs 22/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. 4 StR 264/22 (REWIS RS 2023, 626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 626
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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