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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 53/11 vom 19. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai 2011 beschlossen: Der Beschluss des 3. Strafsenats des [X.] wird dahin-gehend berichtigt, dass das Beschlussdatum statt "12. April 2011" richtig "13. April 2011" lautet. [X.] Pfister
von Lienen [X.] ist wegen Urlaubs an der Mitwirkung verhindert. Schäfer [X.]
Meta
19.05.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. 3 StR 53/11 (REWIS RS 2011, 6453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6453
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