Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2013, Az. 3 StR 301/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 809

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Gegenstand

Konkurrenzen: Gefährliche Körperverletzung in gemeinschaftlicher Begehung und schwere Körperverletzung


Leitsatz

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte vor der Vollziehung der Maßregel drei Jahre und drei Monate Strafvollzug zu verbüßen hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:

2

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags erweist sich als rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen des [X.]s ist zwar zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Mitangeklagte [X.]dem Opfer den Tritt gegen den Kopf versetzte, aufgrund dessen dieser gegen den Türpfosten schlug. Dieser Tritt stellt jedoch keinen Exzess des Mitangeklagten dar, für den nur dieser einzustehen hätte. Entgegen der Auffassung des [X.]s reicht es allerdings für die Annahme der Mittäterschaft bezüglich des durch diese Handlung begangenen versuchten Tötungsdelikts nicht aus, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt der Handlung bezüglich des Erfolgseintritts bedingten Vorsatz fasste; denn allein die Billigung fremden Tuns genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass der Tritt des Mittäters gegen den Kopf des Opfers noch vom gemeinsamen ursprünglichen [X.] der Angeklagten umfasst war. Danach sollte das Opfer durch die Ausübung körperlicher Gewalt in Form von Schlägen und Tritten misshandelt werden. Mit Blick auf die konkreten Umstände, insbesondere die emotional aufgeladene Situation sowie die Persönlichkeitsstrukturen von Tätern und Opfer, war zu erwarten, dass es im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung zu mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Einwirkungen der Angeklagten auf den Kopf des Opfers kommen konnte. Eine ins Einzelne gehende Vorstellung des Angeklagten von den möglichen Tathandlungen des Mitangeklagten war dabei nicht erforderlich; vielmehr gelten alle diejenigen Handlungen des Mitangeklagten als vom gemeinsamen [X.] umfasst, mit denen nach den Umständen des Einzelfalls gerechnet werden musste ([X.], Urteile vom 15. September 2004 – 2 [X.], [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; vom 28. Oktober 2009 – 1 [X.], juris Rn. 101).

3

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB steht in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB. Die Annahme von [X.] mit der Folge, dass die gefährliche Körperverletzung zurückträte, würde das gesonderte Tatunrecht des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht angemessen berücksichtigen. Dieses besteht – über die schweren Folgen der Körperverletzung hinausgehend – in der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung mit der Folge eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers (vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2002 – 5 [X.], [X.]St 47, 383, 387; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 224 Rn. 31; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 28. Aufl., § 224 Rn. 2, 11; zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 226 StGB vgl. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 [X.], [X.]St 53, 23).

Becker                     Pfister                        Schäfer

              Mayer                      Spaniol

Meta

3 StR 301/13

26.11.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 13. Mai 2013, Az: 13 Ks 4/13 (1)

§ 25 Abs 2 StGB, § 52 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 226 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2013, Az. 3 StR 301/13 (REWIS RS 2013, 809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 809

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 65/23

3 StR 301/13

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