Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2017, Az. 4 StR 44/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8366

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070717B4STR44.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 44/17

vom
7. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 7.
Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2016 hinsichtlich der Adhä-sionsentscheidung insoweit aufgehoben, als darin eine Fest-stellung der Verpflichtung zum Ersatz aller weiteren, zukünf-tigen materiellen und immateriellen Schäden der Neben-
und Adhäsionsklägerin I.

M.

K.

ausgesprochen wor-
den ist.
Von einer Entscheidung über diesen Teil des Entschädi-gungsantrags der Neben-
und Adhäsionsklägerin wird abge-sehen.
2.
Die weiter gehende Revision gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen. Jedoch wird der Adhäsionsausspruch im verbleibenden Umfang (Grundurteil bzgl. Schmerzens-geld) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag
der Neben-
und Adhäsionskläge-rin abgesehen wird.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das [X.] entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen
trägt jeder Beteiligte selbst.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in vierzehn Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fäl-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Miss-brauch von Kindern,
und wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis gel-tend macht und die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts [X.], hat nur im Adhäsionsausspruch den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 3.
April
2017 im Einzelnen ausgeführt hat, genügt die Anklage den Anforderungen des §
200 StPO. Auch die Verfahrensrügen greifen aus den dort genannten [X.] nicht durch.
2.
Die Überprüfung des Schuld-
und Strafausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hält die Beweis-würdigung rechtlicher Nachprüfung stand.
3.
Hingegen kann der Adhäsionsausspruch nur teilweise bestehen blei-ben.
1
2
3
4
5
-
4
-
a)
Zum einen begegnet der Ausspruch über die Feststellung der Ersatz-pflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt nach der auch für das Adhäsionsverfahren geltenden Rechtsprechung der Zivilgerichte voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen kön-nen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29.
Juli 2003

4
StR
222/03; ebenso [X.], Beschluss vom 26.
September 2013

2
StR
306/13, insoweit nicht
veröffentlicht). Gemessen daran sind den Urteilsgründen die Vorausset-zungen für einen Feststellungsanspruch nicht zu entnehmen. Die Annahme
eines für diesen Ausspruch erforderlichen Dauer-
oder Folgeschadens ist

ins-besondere mit Blick auf mögliche psychische Beeinträchtigungen als Folge der Missbrauchshandlungen

im angefochtenen Urteil an keiner Stelle belegt und versteht sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht von selbst. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Feststellungsanspruch kommt nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 29.
Juli 2003 aaO).
b)
Zum anderen bedarf der Adhäsionsausspruch der Ergänzung, soweit das [X.] dem von der Neben-
und Adhäsionsklägerin geltend gemach-ten Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach stattgegeben hat. Insoweit ist, da ein Leistungsurteil begehrt wurde, das teilweise Absehen von der Ent-scheidung im Hinblick auf §
406 Abs.
5 Satz
2 StPO ausdrücklich zu tenorieren (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 30.
Mai 2017

5
StR
117/17 mwN).
6
7
-
5
-
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1, §
472a Abs.
2 StPO. Eine Entscheidung gemäß §
473 Abs.
4 StPO kam angesichts des nur gering-fügigen Erfolgs des Rechtsmittels des Angeklagten nicht in Betracht.
[X.]Franke

Quentin Feilcke
8

Meta

4 StR 44/17

07.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2017, Az. 4 StR 44/17 (REWIS RS 2017, 8366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8366

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