Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZR 100/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5011

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 100/08

vom

7. Juli 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.], [X.], [X.] und die Richterin
[X.]

am
7. Juli 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9.
Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 204.369

festgesetzt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

1. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des §
203 Abs.
1 BGB hat der [X.] bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend ma-chen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte [X.] über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, so-fern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der [X.] anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erör-1
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terungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein ([X.]; Urteil vom 1.
Februar 2007 -
IX
ZR 180/04, [X.], 801 Rn.
32 mwN; vom 14.
Juli 2009 -
XI
ZR 18/08, [X.]Z
182, 76 Rn.
16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts,
welche die Beschwerde zu Unrecht als Ausdruck eines abweichenden [X.] wertet.

Das Berufungsgericht hat Verhandlungen der Parteien Ende 2002 und danach nicht deshalb verneint, weil die
Beklagten keine Zugeständnisse [X.] oder erörtert haben, sondern weil sie sich nicht auf einen [X.] bezogen, den die Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend macht. Die Klägerin hat aufgrund neuer Belege die Berichtigung bisheriger Erklärungen
verlangt. Gegenstand der Verhandlungen war danach die [X.], Schadensbegrenzung, Folgenbeseitigung oder Nachbesserung bisheriger Steuererklärungen,
jedenfalls eine Tätigkeit der Beklagten gegenüber dem Fi-nanzamt, nicht jedoch Schadensersatzzahlungen der Beklagten für einen ein-getretenen Steuernachteil
an die Klägerin. Die Verjährungshemmung gemäß §
639 Abs.
2 [X.] betraf gerade einen dem erstgenannten Rechtsverhält-nis ähnlichen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Der Verhandlungsgegenstand des §
639 Abs.
2 BGB
a.F.
ist aber nach §
203 BGB nicht maßgebend,
sondern in seiner Verjährung gehemmt ist nach dieser Bestimmung der Anspruch, über den oder über dessen Grundlagen zwischen den Parteien verhandelt wird. [X.] hätte hier als Verhandlungsgegenstand mindestens ein eingetretener Steu-ernachteil als Schadensfall und eine mögliche Pflichtverletzung als Haftungs-grund gehört. Daran hat es nach den tatrichterlichen Feststellungen des [X.] gefehlt. Den Begriff der Fehlbuchungen im Schreiben der Kläge-rin vom 2.
Dezember 2002 konnte das Berufungsgericht im Sinne objektiver Unrichtigkeit deuten. Eine für die Zulassungsprüfung erhebliche Abweichung 3
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der Obersätze des Berufungsgerichts und der Rechtsprechung des [X.] folgt mithin hieraus nicht.

2. Der mögliche Gehörsverstoß des Berufungsgerichts, das die Behaup-tung der Klägerin nicht berücksichtigt hat,
für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 sei eine belastende Steuerfestsetzung erst durch den Bescheid vom 27.
Mai 1998 ergangen, ist nach diesem Ausgangspunkt für die Entscheidung nicht erheblich. Unbeschadet des späteren Verjährungsbeginns waren die [X.] der Primär-
und Sekundärverjährung bei Einleitung der hemmenden Rechtsverfolgung im Dezember 2004 verstrichen.

3. Der Verwirkungseinwand der Klägerin gegen die Verjährungseinrede der Beklagten ist so substanzlos, dass ein gesondertes Eingehen des [X.] hierauf in den Gründen seiner Entscheidung nicht erforderlich war. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit §
203 BGB lassen hinrei-chend erkennen, warum die Klägerin der Verjährungseinrede auf diesem Wege nicht begegnen konnte. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist in diesem Punkt nicht verletzt worden.

4. Die zur Auslegung von §
296 Abs.
2 ZPO aufgeworfene angebliche Grundsatzfrage, ob der neuerliche Beweisantrag der Klägerin wegen grober Nachlässigkeit zurückgewiesen werden durfte, nachdem sie sich zunächst [X.] hatte, den ihr auferlegten Auslagenvorschuss gemäß §
379 Satz
2 ZPO fristgerecht einzuzahlen,
wenn der Umfang der Beweiserhebung nach relations-technischer Prüfung fehlerhaft gewesen wäre,
stellt sich nicht. Mit Recht weist die Beschwerdeerwiderung zudem darauf hin,
dass die Grundsatzbedeutung dieser Rechtsfrage nicht ausgeführt ist und die Zulassungsrüge damit
schon der gesetzlich notwendigen Begründung ermangelt.
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5

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Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2006 -
8 O 6255/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.05.2008 -
2 U 1205/06 -

7

Meta

IX ZR 100/08

07.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZR 100/08 (REWIS RS 2011, 5011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5011

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 100/08

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