Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. XII ZR 86/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3912

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 86/11
Verkündet am:

15.
August 2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
203, 204, 212 Abs.
1 Nr.
1
Auch nach der Neugestaltung des [X.] durch das am 1.
Januar 2002 in [X.] getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genügt weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (Fortführung von [X.], 23 =
NJW 1978, 1975).
[X.], Urteil vom 15. August 2012 -
XII ZR 86/11 -
OLG Frankfurt am Main

LG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
August 2012
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 12.
Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Verpflich-tung des Beklagten zur Rückzahlung einer vom Kläger geleisteten Mietkaution.
Der Beklagte vermietete an den Kläger Räume zur gewerblichen Nut-zung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.
Juli 2006 stritten die Parteien im Rahmen der Widerklage darüber, ob der Kläger zum Ersatz von Schäden an der Mietsache verpflichtet ist und er die von ihm zu
Beginn des 1
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Mietverhältnisses in bar geleistete Mietkaution in Höhe von 3.750

r-langen kann.
Der Beklagte hat die Verurteilung des [X.] auf Zahlung von [X.] in Höhe von 3.175,17

sowie die negative Feststellung begehrt, dass dem Kläger im Hinblick auf aus-stehende Nebenkosten und die Prozesskosten des laufenden Verfahrens keine Ansprüche auf Auszahlung der Kaution zustünden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 25.
Ok-tober 2007 hat der Beklagte mit dem von ihm behaupteten Schadensersatzan-spruch und einer Nebenkostenforderung gegen den [X.] erklärt.
Das [X.] hat den Kläger zur Zahlung von 25,17

t-gestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.150

die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung
des [X.] hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und fest-gestellt, dass dem Kläger aus der übergebenen Sicherheitsleistung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 822,08

hat die weitergehende negative Feststellungsklage abgewiesen und die Beru-fung des [X.] im Übrigen wie die Berufung des Beklagten insgesamt zu-rückgewiesen.
Mit der vom [X.] zur Frage der Verjährung des Kautions-rückzahlungsanspruchs zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden ist und im Umfang der [X.] zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf Rückzahlung der Kaution insoweit für erloschen angesehen, als der Beklagte mit einem be-gründeten Schadensersatzanspruch in Höhe von 822,08

der Mietsache aufgerechnet hat. Im Übrigen hat es den Rückzahlungsanspruch für nicht verjährt angesehen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei zwar nahe-zu einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass allein die [X.] gegen eine negative Feststellungsklage nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß §
204 BGB hinsichtlich des Leistungsanspruchs führe. Diese Rechtsauffassung passe allerdings nicht auf den vorliegenden Fall. Denn hier gehe es nicht darum, dass der Kläger einen Leistungsantrag geltend gemacht habe und sich hinsichtlich der Frage der Verjährung auf die Hemmungswirkung der Verteidigung gegen die negative Feststellungsklage berufe. Vielmehr berufe sich umgekehrt der Beklagte darauf, dass die negative Feststellungsklage des-halb begründet sei, weil der Kläger an der Geltendmachung seines Rechts durch die Verjährungseinrede gehindert sei.
Dies kollidiere mit der grundsätzlichen Rechtskraftwirkung, die von der Abweisung einer negativen Feststellungsklage ausgehe. Die Rechtskraft eines Urteils, das eine negative Feststellungsklage als unbegründet abweise, erstre-8
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cke sich auch auf die Feststellung des Bestehens des streitigen Rechtsverhält-nisses. Im vorliegenden Fall könne diese Wirkung eintreten, weil der [X.] auf eine Kautionsrückzahlung in bestimmter Höhe ziele. Bei einer Abweisung der negativen Feststellungsklage stünde somit das Bestehen des [X.] fest, der dann gemäß §
197 BGB verjähren würde. Um diese Rechtsfolgen eintreten zu lassen, müsse zunächst unabhän-gig von der Frage, ob der Kautionsrückzahlungsanspruch als solcher
selbst gel-tend gemacht werden könne, über das Schicksal der negativen Feststellungs-klage entschieden werden.
Entscheidend sei im vorliegenden Fall allerdings ein weiterer Gesichts-punkt. Der Beklagte sei während des Verfahrens von dem widerklagend geltend gemachten Schadensersatzanspruch und der auf andere Gründe gestützten negativen Feststellungsklage abgegangen und habe seinen Schadensersatz-anspruch mit der ihm zur Verfügung gestellten Kaution verrechnet. Durch diese Aufrechnung habe er den Kautionsrückzahlungsanspruch des [X.] nicht mehr in Frage gestellt, sondern anerkannt. Dadurch sei es gemäß §
212 Abs.
1 Nr.
1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung gekommen, die aber gemäß den §§
203, 204 BGB gehemmt worden sei, weil die Parteien während des [X.] gerade über die Berechtigung der Aufrechnungsforderung ge-stritten hätten.

II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

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1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verjährung ist unwirksam, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abzielt.
Grundsätzlich kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt
werden (Senatsurteile vom 13.
April 2011 -
XII
ZR
110/09
-
NJW 2011, 2796 Rn.
13
ff. und vom 15.
September 2010 -
XII
ZR
148/09
-
FamRZ 2010, 1888 Rn.
18; vgl. auch [X.], 276 =
NJW 1987, 2586, 2587). Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Revision, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ([X.] Urteil vom 21.
September 2006 -
I
ZR
2/04
-
FamRZ 2007, 39 mwN).
Das Berufungsgericht durfte daher die Revisionszulassung nicht auf die Frage der Verjährung beschränken. Die Beschränkung ist somit unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 15.
September 2010 -
XII
ZR
148/09
-
FamRZ 2010, 1888 Rn.
17).
Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung ausdrücklich nur die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung des Kautions-rückzahlungsanspruchs angreift, liegt darin ebenfalls keine Beschränkung des Rechtsmittels. Aus den Revisionsanträgen ergibt sich, dass der Beklagte das Berufungsurteil insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellt.
2. Die Revision ist begründet.
a) Der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution [X.] gemäß §§
195, 199 Abs.
1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Mieters ([X.] in [X.] Mietrecht 10.
Aufl. §
551 BGB Rn.
110).
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Im vorliegenden Fall trat die Fälligkeit des [X.]s des [X.] spätestens zum 1.
November 2006 ein.
Nach §
20 Abs.
2 Satz
1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrags ist die Kaution spätestens drei Monate nach Rückgabe der Mietsa-che an den Mieter zurückzuzahlen. Da nach den unangegriffenen [X.] des Berufungsgerichts die Mietsache am 31.
Juli 2006 an den Beklagten zurückgegeben wurde, ist nach dieser Vertragsbestimmung der Kautionsrück-zahlungsanspruch des Beklagten am 1.
November 2006 fällig geworden.
Soweit §
20 Abs.
2 Satz
2 des Vertrages bestimmt, dass der Vermieter berechtigt ist, einen Teil der Kautionssumme zurückzubehalten,
sofern ihm zu diesem Zeitpunkt noch eine Forderung gegen den Mieter zustehen kann, [X.] es sich lediglich um die Vereinbarung eines vertraglichen Zurückbehal-tungsrechts des Vermieters, das den Eintritt der Fälligkeit der Forderung des Mieters auf Rückzahlung der Kaution zu dem in §
20 Abs.
2 Satz
1 des Vertra-ges bestimmten Zeitpunkt unberührt lässt.
Die Verjährungsfrist hat somit gemäß §
199 Abs.
1 BGB mit Ablauf des 31.
Dezember 2006 begonnen und wäre am 31.
Dezember 2009 abgelaufen, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre oder neu begonnen hätte.
b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Verjährung des [X.] nicht durch die vom Beklagten als Schuldner erhobene negative Feststellungsklage oder die hiergegen gerichtete Verteidi-gung des [X.] gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB gehemmt worden ist.
aa) Schon vor der Neugestaltung des [X.] durch das am 1.
Januar 2002 in [X.] getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz [X.] es der Rechtsprechung des [X.], dass weder die Erhe-20
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bung einer (negativen) Feststellungsklage des Schuldners, die darauf gerichtet ist, gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine Forderung, derer sich der Gläu-biger berühmt, nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage zu einer Unterbrechung der Verjäh-rung dieser Forderung führt ([X.]Z 122, 287 =
NJW 1993, 1847, 1848; [X.], 23 =
NJW 1978, 1975; [X.] Urteil vom 7.
Juli 1994 -
I
ZR
30/92
-
NJW 1994, 3107, 3108 jeweils zu §
209 [X.]).
Zur Begründung wurde entscheidend darauf abgestellt, dass den in §
209 [X.] aufgezählten Unterbrechungstatbeständen das gemeinsame Prinzip innewohne, dass der Berechtigte die Feststellung oder Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreiben müsse, um den
Verjährungseintritt zu [X.]. Die bloße Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage des Schuldners könne dem nicht gleichgestellt werden, weil sich der Gläubiger dann auf die Abwehr der gegen ihn gerichteten Klage beschränke und gerade nicht seinen Anspruch durchzusetzen versuche (vgl. [X.], 23 =
NJW 1978, 1975, 1976).
bb) Die Neugestaltung des [X.] durch das [X.] hat dieses Prinzip beibehalten. Denn auch die in den §§
203, 204 Abs.
1 BGB enthaltenen Hemmungstatbestände verlangen, dass der Gläubiger aktiv seinen Anspruch verfolgt, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Deshalb genügt auch nach neuem Recht weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
204 Rn.
4 und 7; [X.]/Ellenberger BGB 71.
Aufl. §
204 Rn.
3; Musielak/[X.] ZPO 7.
Aufl., §
256 Rn.
17; [X.] in BeckOK BGB [Stand: 1.
Mai 2012] §
204 Rn.
3; [X.]/[X.] ZPO 29.
Aufl. §
256 Rn.
17; [X.] in [X.] 5.
Aufl. §
204 Rn.
38; offen gelassen in 26
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[X.] Urteil vom 15.
Dezember 2009 -
XI
ZR
110/09
-
NJW-RR 2010, 640 Rn.
13).
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Neubeginn der Verjährung mit der Begründung angenommen hat, der Beklagte habe durch die von ihm erklärte Aufrechnung den Kautionsrückzahlungsanspruch iSv §
212 Abs.
1 Nr.
1 BGB anerkannt.
aa) Nach §
212 Abs.
1 Nr.
1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszah-lung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf
vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird ([X.] Urteil vom 9.
Dezember 2011 -
V
ZR
131/11
-
NJW 2012, 1293 Rn.
10 mwN).
Ein Anerkenntnis des Schuldners iSv §
212 Abs.
1 Nr.
1 BGB kann nach der Rechtsprechung des [X.] auch in der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung liegen. Maßgeblich ist dabei das vom Tatrichter zu beurteilende Verhalten des Schuldners, für des-sen Auslegung und Bewertung es jeweils auf
die Umstände des Einzelfalls an-kommt ([X.] Urteil vom 8.
Juni 1989 -
X
ZR
50/88
-
NJW 1989, 2469, 2470 zu §
208 [X.]; anders noch [X.]Z 58, 103 =
NJW 1972, 525).
bb) Der Beklagte hat die Rückzahlung der Kaution zunächst mit der [X.] verweigert, er habe seinerseits Ansprüche gegen den Kläger auf Nachzahlung von Nebenkosten sowie auf Erstattung der Prozesskosten des 28
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10
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laufenden Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 25.
Oktober 2007 hat der Beklagte sodann vorbehaltlos mit dem zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des [X.] die Aufrech-nung erklärt.
Soweit das Berufungsgericht aufgrund dieses Prozessverhaltens des Beklagten die Aufrechnung als Anerkenntnis iSv §
212 Abs.
1 Nr.
1 BGB gewer-tet hat, das zu einem Neubeginn der Verjährung führte, ist dies als tatrichterli-che Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der unbedingt er-klärten Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch durfte das [X.] den Schluss ziehen, dass sich der Beklagte selbst des Bestehens des Anspruchs des [X.] bewusst war und er durch die Aufrechnungserklä-rung gegenüber dem Kläger klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass der
Kautionsrückzahlungsanspruch in voller Höhe besteht und der [X.] sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird.
cc) Beginnt nach einem Anerkenntnis iSv §
212 Abs.
1 Nr.
1 BGB die Verjährung erneut, wird die Verjährungsfrist am darauf folgenden Tag in Lauf gesetzt. Denn die ultimo-Regel des §
199 Abs.
1 Halbsatz
1 BGB gilt im An-wendungsbereich des §
212 Abs.
1 BGB nicht. Die Verjährung beginnt vielmehr an dem Tag, der dem Anerkenntnis folgt (vgl. [X.] Urteil vom 9.
Juli 1998 -
IX
ZR
272/96
-
NJW 1998, 2972, 2973; [X.]/Ellenberger BGB 71.
Aufl. §
212 Rn.
8).
dd) Da der Beklagte die Aufrechnung am 25.
Oktober 2007 erklärt hat, wäre die Verjährung des [X.] des [X.] mit Ab-lauf des 25.
Oktober 2010 und damit schon vor der letzten mündlichen [X.] vor dem Berufungsgericht am 12.
April 2011 eingetreten. Ob dem 32
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Kläger ein durchsetzbarer Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zusteht, hängt daher entscheidend von der Frage ab, ob und in welchem Umfang die Verjährung in dem Zeitraum vom 26.
Oktober 2007 bis zum 25.
Oktober 2010 gehemmt worden ist.
d) Hierzu hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die neu be-gonnene Verjährungsfrist sei durch Verhandlungen der Parteien gemäß §
203 BGB gehemmt worden, weil die Parteien während des Gerichtsverfahrens ge-rade über die Berechtigung der Aufrechnungsforderung gestritten hätten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Allerdings ist der Begriff der "Verhandlungen" iSv §
203 Satz
1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächli-chen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Um-fang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereit-schaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht be-steht (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.]Z 182, 76 =
NJW-RR 2010, 975 Rn.
16 mwN).
bb) Selbst bei diesem weiten Begriffsverständnis hat das Berufungsge-richt jedoch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Parteien nach dem 25.
Oktober 2010 Verhandlungen über den [X.] oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt haben.
Allein durch die Tatsache, dass die Parteien auch nach dem Neubeginn der Verjährung den Rechtsstreit weitergeführt haben und damit auch der Kauti-35
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onsrückzahlungsanspruch des [X.] streitbefangen war, wird der Begriff der "Verhandlungen" iSv §
203
BGB nicht erfüllt. Aus den Ausführungen des [X.]s in der angegriffenen Entscheidung ergibt sich, dass die Parteien in der Sache nur um die Verantwortlichkeit des [X.] für die Beschädigungen an der Mietsache gestritten haben. Dazu, ob und inwieweit der Beklagte auch nach der [X.] vom 25.
Oktober 2010 noch bereit war, sich auf Erörterungen über den Kautionsrückzahlungsanspruch
des [X.] einzu-lassen, verhält sich das Berufungsurteil nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien am 20.
Februar 2008 einen wider-ruflichen Vergleich abgeschlossen haben, in dem sich der Beklagte zur Rück-zahlung eines [X.] aus der Kaution verpflichtet hat. Diesen Vergleich hat der Kläger jedoch am 5.
März 2008 widerrufen. Ein weiteres Vergleichsangebot des Beklagten hat der Kläger am 19.
März 2008 abgelehnt. Dadurch könnte
es zu einer Beendigung von schwebenden Verhandlungen zwischen den Parteien und damit zum Wegfall der Hemmungswirkung des §
203 BGB gekommen sein (vgl. hierzu [X.] Urteil vom 4.
Mai 2005 -
VIII
ZR
93/04
-
NJW 2005, 2004, 2006). Damit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen.
3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob und in welchem zeitlichen Um-
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fang nach dem 26.
Oktober 2007 zwischen den Parteien Verhandlungen iSv §
203 BGB geführt worden sind. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuhe-ben und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 -
4 O 60/07 -
OLG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 12.07.2011 -
22 [X.]/08 -

Meta

XII ZR 86/11

15.08.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. XII ZR 86/11 (REWIS RS 2012, 3912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3912

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 86/11

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