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PDF anzeigen 5 StR 224/07 [X.] vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juli 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Januar 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. a) In den Fällen [X.], 89 bis 91, 95, 98, 100, 102, 104, 110, 116, 119, 123, 131 und 134 der Urteils-gründe wird der Angeklagte freigesprochen; inso-weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten. b) In den übrigen Fällen bleiben die Feststellungen aufrechterhalten; insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen wird, zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 75 Fällen und wegen Betruges in 59 Fällen zu 1 - 3 - einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zu einem Teilfreispruch. [X.] bleiben die Feststellungen in vol-lem Umfang aufrechterhalten. Insoweit ist die weitergehende Revision aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung in den aus Ziffer 1 a des Tenors ersichtlichen Fäl-len hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit ist der Angeklagte vom Vorwurf des Betruges aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Denn die Er-werber der zuvor durch [X.] erlangten Vermögensgegenstände er-langten das Eigentum an den Waren vom Berechtigten (§ 929 Satz 1 BGB) und erlitten damit keinen Vermögensschaden. Die Gegenstände waren den [X.] nicht abhanden gekommen (§ 935 BGB). Vielmehr stellen sich die [X.] für den Angeklagten als Hehlereihandlungen dar, für die er wegen seiner Beteiligung an den vorangegangenen [X.] nicht bestraft werden kann (siehe auch § 259, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB). 2 2. Im Übrigen bilden die getroffenen Feststellungen keine ausreichen-de Grundlage für das vom [X.] angenommene Konkurrenzverhältnis der Taten. 3 a) Nach den Urteilsfeststellungen liegt es in den Fällen [X.] bis 75 der Urteilsgründe angesichts der festgestellten Übergabemodalitäten äußerst nahe, dass der Angeklagte seinen Abnehmer [X.]mindestens in den drei zeitlich eng zusammenhängenden Komplexen jeweils aus einer einheitlichen, hierfür beschafften Gesamtmenge an Betäubungsmitteln belieferte. Waren aber die an [X.] verkauften und gelieferten Betäubungsmittel nur Teilmen-gen einer Gesamtmenge, wäre insoweit wegen Vorliegens einer Bewer-tungseinheit nicht, wie vom [X.] angenommen, von Tatmehrheit, sondern von Tateinheit auszugehen (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 4). 4 - 4 - b) Angesichts der lückenhaften Feststellungen ist zudem nicht [X.], dass die [X.], mit denen sich der Angeklagte zusammen mit dem Abnehmer [X.]Waren verschaffte, zumindest teilweise mit den [X.] in Tateinheit stehen. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass [X.]mit den aus den [X.] erlangten Waren seine —Schuldfi gegenüber dem Angeklagten aus jeweils vorangegangenen Betäu-bungsmittelgeschäften beglichen hat. Damit wären die betrügerische Be-schaffung und Weitergabe der Waren an den Angeklagten zugleich noch Teil des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. 5 3. Die somit bestehenden Lücken in den Feststellungen bedingen die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Allerdings sind die bisher getroffe-nen Feststellungen hiervon nicht betroffen. Der neue Tatrichter wird hierzu nicht im Widerspruch stehende weitere Feststellungen zu treffen haben, die eine Klärung des [X.] der Taten ermöglichen. Es liegt freilich nicht fern, dass die Zusammenfassung von Taten zu Bewertungsein-heiten sowie geänderte [X.] zu keiner erheblichen Ver-änderung des festgestellten Schuldumfangs führen (vgl. auch § 29a BtMG). 6 [X.] Häger [X.]
Meta
18.07.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. 5 StR 224/07 (REWIS RS 2007, 2832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2832
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