Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.04.2014, Az. 10 AZR 635/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 6422

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Gegenstand

Jubiläumsgeld - Vollendung der Beschäftigungszeit


Leitsatz

Der Anspruch des Beschäftigten auf ein Jubiläumsgeld "bei Vollendung" einer bestimmten Beschäftigungszeit setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. April 2013 - 8 [X.]/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2012 - 8 Ca 954/12 - abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2012 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.].

2

Der am 16. Februar 1947 geborene Kläger stand bei der [X.] vom 1. März 1972 bis zum 29. Februar 2012 in einem Arbeitsverhältnis als Sozialpädagoge. Nach dem Arbeitsvertrag vom 27. März 1973 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der für das [X.] jeweils geltenden Fassung. Mit Beschluss der [X.] des diözesanen Arbeitsvertragsrechts ([X.]) des [X.] zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 7. Juni 2006 wurden die Regelungen des [X.] ([X.]) zum 1. Oktober 2007 dem kirchlichen Arbeitsvertragsrecht zugrunde gelegt, soweit die Bistums-[X.] keine abweichenden Beschlüsse fasst. Der Kläger nahm das Angebot der [X.] an, auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des [X.] ([X.]) in der [X.]-Fassung anzuwenden. Vom 1. Januar 2009 bis zum 29. Februar 2012 war der Kläger in der Freistellungsphase des am 4. September 2005 abgeschlossenen [X.]. Seit dem 1. März 2012 bezieht er die gesetzliche Altersrente.

3

Das [X.] ist nach der [X.]-Fassung des [X.] ([X.]) wie folgt geregelt:

        

„§ 23 Besondere Zahlungen

        

...     

        

(2) Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)

        

a) von 25 Jahren in Höhe von 600,00 Euro,

        

b) von 40 Jahren in Höhe von 1.000,00 Euro,

        

c) von 50 Jahren in Höhe von 1.200,00 Euro.

        

...     

        

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

...     

        

(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.], auch wenn sie unterbrochen ist. ...“

4

Der Kläger hat geltend gemacht, die Anspruchsvoraussetzungen von § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. [X.]. § 34 Abs. 3 [X.] ([X.]) in der [X.]-Fassung seien erfüllt. Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2012 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger stehe kein [X.] zu, da er am 1. März 2012, dem Jubiläumstag, nicht mehr Beschäftigter gewesen sei. Es genüge für den Anspruch nicht, dass das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit geendet habe.

6

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

[X.]. [X.]ie Revision ist begründet. [X.]er Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines [X.] iHv. 1.000,00 Euro brutto gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. [X.]. § 34 Abs. 3 [X.] ([X.]) in der [X.] nebst Zinsen seit dem 2. März 2012.

8

1. [X.]ie Vorschriften des [X.] ([X.]) in der [X.] finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien als Vertragsrecht Anwendung. [X.]as steht zwischen den Parteien außer Streit.

9

2. [X.]ie Auslegung von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 [X.] ([X.]) in der [X.] führt dem Grunde nach zu demselben Ergebnis wie die Auslegung der nach den Anspruchsvoraussetzungen unverändert übernommenen §§ 23, 34 [X.]. Zwar handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - [X.]E 135, 163). [X.]m Verhältnis der Parteien zueinander liegt Vertragsrecht, nicht Tarifrecht vor. Jedoch liegt diesem das Tarifrecht des öffentlichen [X.]ienstes zugrunde. Es kann kein Zweifel iSv. § 305c Abs. 2 BGB bestehen, dass dasselbe Verständnis der Regelungen wie im allgemeinen öffentlichen [X.]ienst gelten soll.

3. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. [X.]. § 34 Abs. 3 [X.] ([X.]) in der [X.] hat der Beschäftigte einen Anspruch auf das [X.] iHv. 1.000,00 Euro bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren. Beschäftigungszeit ist in erster Linie die [X.], die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde.

a) [X.]er [X.]raum von 40 Jahren wird nach § 187 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB berechnet. [X.]er Beginn des Arbeitsverhältnisses fällt mit dem Beginn des Tages zusammen, der als Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart ist ([X.] 2. November 1978 - 2 [X.] - zu [X.][X.] 3 b dd der Gründe, [X.]E 31, 121; 27. Juni 2002 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b bb der Gründe, [X.]E 102, 49). [X.]ie Jahresfrist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem [X.] der Frist entspricht. [X.]emnach hat der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis am 1. März 1972 begonnen hatte, mit Ablauf des 29. Februar 2012, dh. am 29. Februar 2012, 24:00 Uhr, eine 40-jährige Beschäftigungszeit vollendet. [X.]as sehen auch die Parteien übereinstimmend so.

b) [X.]ie Vollendung der Beschäftigungszeit muss in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erreicht werden (so auch [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand März 2014 § 23 Rn. 71; [X.]/[X.]/[X.] [X.] § 23 Rn. 29). Ohne Arbeitsverhältnis kann die Beschäftigungszeit entsprechend der Begriffsbestimmung des § 34 Abs. 3 [X.] nicht vollendet werden. [X.]as ergibt sich ebenso aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 [X.], wonach der Anspruch dem Beschäftigten bei Vollendung der Beschäftigungszeit zusteht. Bis zu diesem [X.]punkt stand der Kläger noch in einem Arbeitsverhältnis. [X.]as Arbeitsverhältnis endete erst zusammen mit der Vollendung der Beschäftigungszeit.

c) Mit Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit entsteht der Anspruch und wird fällig. [X.]ie Fälligkeit tritt mit einem bestimmten Tag ein. [X.]as ist nicht der letzte Tag der Frist, da dieser Tag erst beendet sein muss, sondern der folgende Tag. [X.]ieser Tag wird auch als „Jubiläumstag“ bezeichnet. Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung, dass das [X.] entsprechend § 271 BGB am „Jubiläumstag“ fällig wird (so zB [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 23 Rn. 74; Sponer/Steinherr [X.] Stand März 2014 § 23 Rn. 52 f., 58; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Februar 2014 § 23 Rn. [X.]/[X.] 2. Aufl. [X.] § 23 Rn. 34). [X.]as war hier der 1. März 2012. [X.]avon gehen auch beide Parteien aus.

4. [X.]em Anspruch steht nicht entgegen, dass am Tag der Fälligkeit kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. [X.]ie Auslegung von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 [X.] ergibt, dass der Anspruch auf das [X.] nur die Vollendung der Beschäftigungszeit durch den Beschäftigten und damit den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu diesem [X.]punkt voraussetzt. Bei Fälligkeit des Anspruchs am Folgetag muss kein Arbeitsverhältnis mehr bestehen.

a) [X.]er Wortlaut ist, anders als das [X.] angenommen hat, keineswegs eindeutig. Wenn „Beschäftigte“ eine Zahlung erhalten, kann das zwar bedeuten, dass die Zahlung am Tag der Fälligkeit nur von dann noch Beschäftigten verlangt werden kann. Zwingend ist das aber nicht. Maßgebend sind vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der jeweiligen Regelung. [X.]st die hiernach von dem Beschäftigten geforderte Leistung erbracht, steht ihm die Gegenleistung unabhängig davon zu, ob er bei Fälligkeit noch in einem Arbeitsverhältnis steht. So kann zB der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung oder Entgeltfortzahlung nach den §§ 611, 615 BGB oder § 3 EFZG selbstverständlich auch dann verlangen, wenn das Vertragsverhältnis bei Fälligkeit (§ 614 BGB) nicht mehr besteht; das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist Anspruchsvoraussetzung nur für die [X.], für die der Anspruch geltend gemacht wird.

[X.]as gilt so auch im öffentlichen [X.]ienst. [X.]er Begriff des Beschäftigten bezeichnet nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber stehen (§ 1 [X.], § 1 TV-L). Nach §§ 15, 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]/TV-L erfolgt die Zahlung des Entgelts an den Beschäftigten grundsätzlich am letzten [X.] für den laufenden Kalendermonat, auch wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem [X.]punkt bereits beendet ist. Soll der Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag Anspruchsvoraussetzung sein, wird das besonders geregelt, zB gemäß § 20 Abs. 1 [X.]/TV-L für die Jahressonderzahlung.

[X.]er Wortlaut von § 23 Abs. 2 [X.]/TV-L verlangt als eindeutige Anspruchsvoraussetzung nur, dass „bei“ Vollendung der Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis besteht (oben zu 3 b). [X.]ass der „Beschäftigte“ das [X.] erhält, ist nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern eher als Rechtsfolge formuliert. Zwar ist ein Jubilar in der Regel am „Jubiläumstag“ noch Beschäftigter; die Bezeichnung als „Beschäftigter“ kann sich aber mindestens ebenso gut auf den dann schon abgeschlossenen Tatbestand der vollendeten Beschäftigungszeit beziehen.

b) [X.]er Zusammenhang der tariflichen Regelungen zeigt, dass der Begriff des Beschäftigten nicht durchweg im Sinne der von der Beklagten vertretenen Auslegung zu verstehen ist. Je nach Sinn und Zweck des geregelten Anspruchs wird gerade kein Tatbestandsmerkmal für die [X.] der Fälligkeit des Anspruchs bestimmt. So haben „die Beschäftigten“ nach § 25 [X.]/TV-L Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Beschäftigte, die Schicht- oder Wechselschichtarbeit leisten, erhalten die Zulagen nach § 8 Abs. 7 und Abs. 8 TV-L bzw. § 8 Abs. 5 und Abs. 6 [X.] allein wegen der im Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit.

c) Nach Sinn und Zweck von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 [X.] reicht die Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit für den Anspruch auf [X.] aus. [X.]ie Regelung bezweckt ausschließlich, eine bestimmte Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers zu honorieren. Es geht um die Belohnung der besonderen Betriebstreue zum Arbeitgeber, die darin besteht, dass der Beschäftigte im unterstellten [X.]nteresse des Arbeitgebers die Freizügigkeit und die Chancen des Arbeitsmarkts nicht in Anspruch nimmt, sondern das Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber während einer besonders langen [X.]spanne aufrechterhält ([X.]/Langenbrinck [X.] 2. Aufl. [X.] 2.1). [X.]ann erscheint es nicht folgerichtig, noch nach Erfüllung der Beschäftigungszeit, wenn auch nur für kurze [X.], den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu fordern ([X.] wohl ebenso [X.]/[X.]/[X.]/Wiese § 23 Rn. 162 f., 167; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] § 23 Rn. 10; nicht anders [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 23 Rn. 71, 73 f.).

Soweit in der Kommentarliteratur der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am „Jubiläumstag“ gefordert wird (Sponer/Steinherr § 23 Rn. 53 bis 55; [X.]/Wiesend-Rothbrust [X.] 6. Aufl. § 23 Rn. 29), wird zur Begründung vor allem die - nicht weiter begründete - Mehrheitsmeinung in der Sitzung des [X.] am 18. Januar 1980 angeführt (Sponer/Steinherr § 23 Rn. 53). [X.]ie Kommentierung steht jedoch im Widerspruch zu der zuvor erzielten Auslegung (Sponer/Steinherr § 23 Rn. 52), das [X.] stehe mit Ablauf des letzten zur Vollendung der Frist erforderlichen Tages zu. [X.]ie angezogene Entscheidung des [X.] vom 12. August 1981 (- 4 [X.] - [X.]E 36, 52, 58) gibt für die vorliegende Problematik nichts her; sie besagt nur, dass der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung erst mit Vollendung der erforderlichen [X.]ienstzeit entsteht und vorher weder Teilrechte noch Anwartschaften bestehen. Letztlich erkennen auch Sponer/Steinherr (§ 23 Rn. 55) ein personalpolitisches Unbehagen an ihrer Lösung. Sie befürworten deshalb, „der durchaus anerkennenswerten [X.]nteressenwertung an einem verdienten [X.] mit einer übertariflichen Lösung zu entsprechen“, und verweisen auf die Rundschreiben des BM[X.] vom 9. September 1980 - [X.] [X.][X.][X.] 6 - 211 422/68 - ([X.]) und vom 26. November 1980 - [X.] [X.][X.][X.]/1 - 220 220 - 5/1 - ([X.]). [X.]anach ist abweichend von der in der Sitzung des [X.] am 18. Januar 1980 überwiegend vertretenen Auffassung eine Jubiläumszuwendung auch dann zu gewähren, „wenn der [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem [X.]punkt der Vollendung der maßgeblichen [X.]ienstzeit zusammenfällt“. [X.]ementsprechend sind Sponer/Steinherr (§ 23 Rn. 57) der Auffassung, dass im Bereich der [X.] entsprechend dem vorgenannten BM[X.]-Rundschreiben vom 26. November 1980 verfahren werden konnte. Ebenso hat die Geschäftsstelle der [X.] in ihrem Schreiben an die neuen Bundesländer vom 9. November 1992 - 3-01-39/2082/92 - [X.]/2 - keine Bedenken erhoben, wenn nach dem Rundschreiben des BM[X.] vom 26. November 1980 verfahren wird ([X.]/[X.] § 23 Rn. 166).

d) [X.]emnach hat der Kläger alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, obwohl er mit dem 29. Februar 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und am 1. März 2012 nicht mehr „Beschäftigter“ war.

5. [X.]er Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend ([X.]/[X.] 73. Aufl. § 187 BGB Rn. 1 aE mwN).

[X.][X.]. [X.]ie Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Schürmann    

        

    Trümner    

                 

Meta

10 AZR 635/13

09.04.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 15. November 2012, Az: 8 Ca 954/12, Urteil

§ 23 Abs 2 TVöD, § 34 Abs 3 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.04.2014, Az. 10 AZR 635/13 (REWIS RS 2014, 6422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6422

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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