Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. XII ZR 235/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5862

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 235/04 Verkündet am: 10. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 29. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin hat der Beklagten Geräte vermietet. Diese wurden von der Klägerin repariert, weshalb sie von der Beklagten Bezahlung der Rechnungen verlangt. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte die vom Berufungs-gericht zugelassene Revision eingelegt. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: 2 Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Fest-stellungen und der Wiedergabe der [X.] in der Revision nicht überprüfbar ist. 3 1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der [X.] ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellun-gen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben. Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht die Berufungsgerichte bei der [X.] entlasten will, für den Inhalt ei-nes Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen die revisi-onsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächli-chen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine [X.] Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62). 4 2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen [X.] nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Be-zugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils noch die Wiedergabe der [X.]. Auch die Gründe des Urteils [X.] die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen. 5 - 4 - Das Berufungsurteil ist deshalb von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 6 Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.02.2004 - 31 C 499/03 ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 29.10.2004 - 15 S 5/04 (2) -

Meta

XII ZR 235/04

10.01.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. XII ZR 235/04 (REWIS RS 2007, 5862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5862

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 82/04 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 303/02 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 142/08 (Bundesgerichtshof)

Berufung im Mietrechtsstreit: Inhaltliche Anforderungen an ein revisionsgerichtlich überprüfbares Berufungsurteil


XII ZR 303/02 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 57/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.