Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2003, Az. V ZR 175/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4746

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 175/02Verkündet am:24. Januar 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 24. Januar 2003 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück [X.] verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits ent-standener Beseitigungskosten.Auf Veranlassung des [X.] wurden 1988 in [X.] zehnam K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum ste-henden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines der [X.]. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz desörtlichen [X.], das seinerzeit dem [X.]unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen vondem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn [X.] 3 -Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger "mit dem Kranken-haus", das nunmehr in [X.]umbenannt [X.], einen [X.] u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. [X.] übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie [X.] Instandhaltung der Leitungen. Der [X.] war auf unbestimmte [X.] und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur [X.] gekündigt werden. Nach Gründung der [X.] im Jahre 1995 führtedieses das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheimenach Maßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen [X.] des [X.] mit Fernwärme. Da ihr hiernach die [X.] Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im [X.] den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellteanschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich [X.] der zehn betroffenen [X.] nicht auf eine gemeinsameWärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter [X.] konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlageinstallieren. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinem [X.] zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin entfernte der Klä-ger die über sein Grundstück verlaufende Leitung einschließlich der Versor-gungseinrichtungen in seinem Haus.Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Ersatz der von ihm [X.] Arbeitszeit, der von ihm verauslagten Materialkosten, der [X.] die neue Heizungsanlage sowie der Kosten für deren Wartung und [X.] 4 -tung eines Flüssiggastanks in Anspruch genommen. Seine auf Zahlung voninsgesamt 16.758,31 DM gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen.Das [X.] hat die Klageabweisung nur teilweise bestätigt und [X.] wegen der Aufwendungen für die Entfernung der [X.] Zahlung von 2.927,14 - in dem Be-rufungsurteil zugelassene - Revision der [X.], mit der sie die vollständigeWiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils erstrebt. Der Kläger beantragtdie Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Klage in Höhe von 2.927,14 #n-det. Der Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; denn der [X.] die Beklagte von der ihr obliegenden Verpflichtung befreit, die [X.]en nach Kündigung des [X.] vom 1. Oktober 1991zu entfernen. Dieser [X.] enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung [X.] der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohlbestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des [X.]es. [X.] sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der [X.]- die zuvor Eigentümerin des [X.] bzw. des [X.] gewesen sei - [X.]spartner geworden. Der Höhe nach beschränkesich dieser Anspruch auf die Kosten, die wegen der Beseitigung der [X.] angefallen seien, einschließlich der hierfür notwendigen Arbeitsleis-tungen des [X.]. Dagegen bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Auf-- 5 -wendungen, die der Kläger zur Neuinstallation der [X.] habe.Ebensowenig könne der Kläger die Kosten für den Einbau der neuen [X.] sowie für deren Wartung, die Mietkosten für den Flüssiggastank,die [X.] und die Heizungsanschlußkosten von der [X.] ersetzt verlangen. Die Beklagte sei nämlich berechtigt gewesen, [X.] zu kündigen.Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.[X.] Kläger steht wegen seiner - allein noch verfahrensgegenständli-chen - Aufwendungen für Beseitigung der Fernwärmeleitung gegenüber [X.] ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.1. Die Beklagte war verpflichtet, die auf dem Grundstück des [X.]befindliche, funktionslos gewordene Fernwärmeleitung zu beseitigen. [X.] der Kläger, indem er die zur Beseitigung notwendigen Arbeiten [X.] das hierfür erforderliche Material auf eigene Kosten beschaffte, die [X.] von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurdehierdurch in "sonstiger Weise" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat,[X.], 231, 234; 106, 142, 144; [X.]. v. 26. April 1991, [X.], NJW1991, 2826, 2827; auch [X.], [X.]. v. 12. März 1964, [X.], NJW 1964,1365).- 6 -2. Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-richt die Beseitigungspflicht der [X.] dem zum 1. Oktober 1991 [X.] Versorgungsvertrag entnommen hat. Der [X.] enthält keine [X.] Regelung über die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fallder [X.]sbeendigung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen [X.] des Berufungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Ver-ständnis des Berufungsgerichts, das meint, die gesetzliche [X.]aus § 1004 Abs. 1 BGB sei [X.]sbestandteil ge-worden und später auf die Beklagte übergegangen, widerspricht den [X.] der §§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend(vgl. [X.]Z 135, 269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände [X.], die den Schluß auf den von ihm angenommenen [X.]sinhalt zulassen.Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner [X.] etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut [X.] nichts für das Verständnis des [X.], entbehrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. [X.], [X.]. v. 19. [X.], [X.], [X.], 1002, 1003).3. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einemauf die Beklagte übergegangenen Miet- oder [X.] (§ 556 Abs. 1 BGBa.[X.], § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem [X.]sverhältnis über die [X.] mit Heizwärme auch eine Pflicht des [X.] zu entnehmen, die Lei-tungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung,damit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber [X.] oder [X.] begründet, weil der Grund und Boden nicht [X.] gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. [X.] 7 -nat, [X.]. v. 4. Juli 1997, [X.], NJW 1997, 3022, 3023 für [X.] wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die [X.], dem Kläger stehe gegenüber der [X.] ein Besei-tigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.[X.] zu.Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriftenerforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. [X.]/Sonnen-schein, BGB [1994], § 556 [X.] 58; [X.]/[X.], BGB [1995], § [X.]. 12) zu keiner [X.] gegeben war.4. Dem Kläger stand jedoch gegenüber der [X.] ein Anspruch [X.] der auf seinem Grundstück verbliebenen Fernwärmeleitung aus§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs konnte der Klägerneben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch dieseMaßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl. [X.], [X.]Z 135, 235, 238 m.w.[X.]) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigungist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-stand gegeben (Senat, [X.]Z 66, 37, 39; [X.]. v. 22. September 2000,V [X.], NJW-RR 2001, 232).aa) Ein solcher Zustand war vorliegend durch die auf dem Grundstückbefindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behinderte den [X.] insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl.Senat, [X.]Z 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).- 8 -bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem [X.], ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des [X.] führte, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Ei-gentum des [X.] stand (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]). Eine Beein-trächtigung des Grundstückseigentums des [X.] wäre nämlich nicht da-durch ausgeschlossen gewesen, daß sich - was demnach keiner Klärung [X.] - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckte (vgl. Senat, [X.]Z 40, 18,22; [X.]. v. 9. März 1960, [X.], [X.], 461, 463).b) Der Kläger war nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-wärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem [X.]sverhältnis über [X.] mit Heizwärme auch eine Pflicht des [X.], die Leitungsführungüber sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüberder [X.], die nach den insoweit [X.] Feststellungen des Be-rufungsgerichts im Wege der [X.]sübernahme anstelle der [X.][X.]spartner des [X.] geworden ist. Mit der Beendigung des[X.] auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aberzwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte,wenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären,bedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbrin-gen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entneh-men. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tat-sacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zu-dem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung [X.] mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeitdes vorhandenen Leitungsnetzes zu erhalten.bb) Entgegen der Ansicht der Revision traf den Kläger auch keine [X.] aus § 8 Abs. 4 [X.]. Diese Bestimmung verpflichtetden Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des [X.] auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf dieseRegelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-FernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-gung mit Fernwärme ([X.]) nur für Fernwärmeversorgungsunter-nehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-sorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. [X.] ist dadurch gekennzeichnet, daß es nachunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziertund an andere liefert ([X.], [X.]. v. 6. Dezember 1989, [X.], [X.] 1990,608, 610; vgl. auch [X.]Z 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-kennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich [X.] der früher in der [X.] üblichen Praxis einen Teil der von ihr füreigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nachunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 [X.]kommt zugunsten der [X.] nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-wendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. [X.]Z 105, 140, 143). [X.] nach § 8 Abs. 4 [X.] liegt der Gedanke zugrunde,dem Versorgungsunternehmen eine angemessene [X.] zur Umplanung seineslangfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und- 10 -preiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das [X.] Erlöschen des [X.] für nur ein Grundstück zu zwingen, über-stürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.[X.] in: Hermann/[X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], [X.], § 8 [X.], [X.] 161, 163i.[X.]. [X.] 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-gleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-gültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung [X.] anderer Abnehmer besteht.dd) Die Leitung war auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-chen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-wärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-schrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 [X.]) Betreiber der Anlage ist, dasEntstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-versorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 [X.]übereinstimmen [X.], [X.], § 9 GBBerG [X.] 7), wurden jedochvon der [X.] [X.]ebensowenig wie von der [X.] erfüllt. Auch [X.] produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-nehmenswirtschaftlichen [X.]) In dem ihr durch § 1 des [X.] zugewiesenen Lei-tungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des [X.], war die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verant-wortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1Satz 1 BGB (vgl. auch [X.], [X.] 1998, 605, 606 für den Fall der [X.] Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).- 11 -aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch seinVerhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-stand aufrechterhalten wird (Senat, [X.]Z 49, 340, 347; [X.]. v. [X.], [X.], [X.] 1983, 176, 177; [X.]. v. 22. September 2000, [X.]/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-gentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-gentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,[X.]Z 41, 393, 397; [X.]. v. 17. September 1954, [X.], [X.] § 1004 [X.]. 14; [X.]. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die [X.]) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über [X.] Anwesen des [X.] mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seit-her das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht überdieses erlangt. Anstelle der Hansestadt [X.] trat die Beklagte - auf [X.] der [X.]sübernahme - in den Versorgungsvertrag vom [X.] ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zurWartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr [X.] die [X.] zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-sen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,sondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für dieBegründung der Verantwortlichkeit der [X.] unerheblich, daß sie [X.] nicht selbst in das Grundstück des [X.] eingebracht [X.] ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet wer-den kann.- 12 -(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung- wenigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, [X.]Z142, 66, 69 m.w.N.), wird von der [X.] verwirklicht. Sie war es, die einevon dem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruchmaßgebliche (vgl. Senat, [X.]. v. 19. Dezember 1975, [X.], NJW 1976,416) - Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der [X.] ausfreien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenenKündigung des [X.] endete - wie bereits ausgeführt - auchdie Verpflichtung des [X.], die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden.Daß die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernomme-nen Versorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den [X.] aus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht [X.] des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums wider-sprechende Zustand (Senat, [X.]. v. 19. Dezember 1975, [X.]) Der Verpflichtung der [X.] stand nicht entgegen, daß mög-licherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt [X.] - als Rechts-träger des [X.] zum [X.]punkt der Errichtung der Anlage -ein Dritter Eigentümer des [X.] war. Zwar könnte dann mit [X.] der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einernicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung([X.]Z 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die [X.] aber nicht an der Beseitigung gehindert gewesen, weil den [X.] davon ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt [X.] für denFall ihres Eigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden war. [X.] der [X.] übertrug ihr die Hansestadt [X.] sämtliche- 13 -Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Un-geachtet einer etwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt[X.]der [X.] zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die [X.] Versorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die alleindie Beklagte betreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust [X.] zeigen, daß die Hansestadt [X.] an Betrieb und Erhalt des [X.] nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehrhatte.5. Als Bereicherungsschuldnerin ist die Beklagte nach § 818 Abs. 2 [X.], dem Kläger den Betrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwen-den müssen, um ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Fernwärmeleitung zuerfüllen, begrenzt allerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 12. März 1964, aaO). Nach diesen Grundsätzen läßtsich der von dem Berufungsgericht festgestellte Betrag revisionsrechtlich nichtzu beanstanden. Auch die Revision bringt insoweit gegen das [X.]eil des [X.] keine Einwände vor.Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom Berufungsgericht er-kannt - aus Verzug.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf [X.] Klein- 14 - Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 175/02

24.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2003, Az. V ZR 175/02 (REWIS RS 2003, 4746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4746

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