Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. 4 StR 39/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14436

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160316B4STR39.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 39/16

vom
16. März
2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen

alias:

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts, zu Nr.
1
a) auf dessen Antrag,
und des Beschwerdeführers am 16.
März 2016
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 26.
Oktober 2015 wird
a)
das Verfahren im Fall
II.9. der Urteilsgründe (Nr.
9 der Antragsschrift vom 3.
August 2015) eingestellt; im [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einzie-hung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verwor-fen.
3.
Der Beschuldigte trägt die verbleibenden Kosten des [X.] und die im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und einen [X.]
-
3
-
genstand eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführ-te Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten.
Der [X.] stellt das Verfahren im Fall
II.9. der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 [X.] ein, weil nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob in diesem Fall ein nach §
77 Abs.
3 StGB wirksamer Strafantrag vorliegt.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat im [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]). Dagegen hat die getroffene Einzie-hungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Ge-genstandes gemäß §
76a Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 StGB i.V.m. §
74 Abs.
2 Nr.
2, Abs.
3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach §
413 [X.], sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß §
440 Abs.
1 [X.] möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
November 2003

3
StR
405/03, bei [X.], [X.], 65, 69; Urteil vom 12.
Juni 2008

4
StR
140/08; [X.] in Satzger/
Schluckebier/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
413 Rn.
2).
Da der nach §
440 Abs.
1 [X.] erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
2
3
-
4
-
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.]
teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 [X.]).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
4

Meta

4 StR 39/16

16.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. 4 StR 39/16 (REWIS RS 2016, 14436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14436

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