Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. 4 StR 202/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8786

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050716B4STR202.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 202/16

vom
5. Juli
2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5.
Juli 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 27.
Januar 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einzie-hungsentscheidung entfällt.
2.
Die weiter
gehende Revision des Beschuldigten wird verwor-fen.
3.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] Wurfmesser, Messer, Schraubendreher sowie das Einhandmesser

eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrü-ge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat im [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (§
349
Abs.
2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einzie-1
2
-
3
-
hungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Ge-genstandes gemäß §
76a Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 StGB i.V.m. §
74 Abs.
2 Nr.
2, Abs.
3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach §
413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß §
440 Abs.
1 StPO möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
März 2016 -
4
StR 39/16, [X.], 256). Da der nach §
440 Abs.
1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible

Cierniak Franke

Bender Quentin
3

Meta

4 StR 202/16

05.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. 4 StR 202/16 (REWIS RS 2016, 8786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8786

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