Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. XII ZR 124/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6191

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 2. Juni 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 1605 Abs. 1, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1360, 1360 a Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des [X.] finanziellen Verhältnisse zu informieren. [X.]eschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs [X.] ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden. [X.], Urteil vom 2. Juni 2010 - [X.]/08 - [X.] A[X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Schilling und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Familiensenats des [X.] vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt den [X.] im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft und Zahlung höheren Kindesunterhalts in Abänderung einer Ju-gendamtsurkunde aus dem [X.] in Anspruch. 1 Der volljährige Kläger, der bei seiner Mutter lebt und sich jedenfalls bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 in der allgemeinen Schulausbildung [X.], ist der [X.] des [X.] aus dessen geschiedener Ehe. Aufgrund der vorgenannten Jugendamtsurkunde schuldet der Beklagte ihm monatlichen Un-terhalt in Höhe von 570 DM (291,44 •) abzüglich hälftigen Kindergeldes. 2 Über das Vermögen des [X.] wurde im August 2001 das Insol-venzverfahren eröffnet. In den Jahren 2004 bis Mitte 2006 ging er keiner [X.] nach, sondern verrichtete Arbeiten an dem Haus seiner Ehefrau, 3 - 3 - von deren Einkünften er auch lebte. Im [X.] 2006 nahm der Beklagte eine selbständige Tätigkeit als Hausmeister auf. Die hieraus erzielten Einkünfte lie-gen unterhalb des notwendigen Selbstbehalts. Den titulierten Unterhalt hat er teilweise nicht gezahlt. [X.]egen ihn wurde deshalb ein Strafverfahren wegen [X.] der Unterhaltspflicht eingeleitet. 4 Der Kläger hat von dem [X.] u.a. Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau sowie dessen Nachweis durch geeignete Belege verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Angaben zur Ermittlung des Anspruchs des [X.] auf Familienunterhalt zu benötigen. Der Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, dass gegenüber seiner Ehefrau, mit der er [X.]ütertrennung vereinbart habe, kein Auskunftsanspruch bestehe. Das Amtsgericht hat den auf das Einkommen der Ehefrau bezogenen Auskunftsantrag abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberlan-desgericht den [X.] unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechts-mittels verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zu erteilen, und zwar hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tä-tigkeit durch Mitteilung der steuerrechtlichen [X.]ewinne/Verluste in den Jahren 2004 bis 2006, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Mitteilung der steuerrechtlichen Überschüsse/Verluste in den Jahren 2004 bis 2006, der Steuererstattungen aus den Jahren 2004 bis 2006, der Zinseinkünfte aus den Jahren 2004 bis 2006 und, soweit ausgeübt, der Einkünfte aus nicht selbständi-ger Tätigkeit im Jahr 2006 durch Mitteilung des Jahresnettoeinkommens. [X.] richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklag-ten, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung [X.]. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision ist nicht begründet. 7 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2008, 823 veröffentlicht ist, hat angenommen, dass dem Kläger gegenüber dem [X.] ein Anspruch auf grobe Information über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zustehe (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B). Bei der Beurteilung der [X.] des [X.] sei der Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau zu berücksichtigen. Da der Beklagte nach den bisherigen Auskünften über Ein-nahmen aus selbständiger Tätigkeit verfüge, die weit unter seinem notwendigen Selbstbehalt lägen, könne erst ein etwaiger Anspruch auf Familienunterhalt sei-ne Leistungsfähigkeit begründen. Insofern komme in Betracht, dass der Famili-enunterhalt bis zur Höhe des Taschengeldes, das mit fünf bis sieben Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens anzunehmen sei, für die [X.] des [X.] herangezogen werde. Zur Feststellung des dem [X.] zustehenden Anspruchs auf Familienunterhalt sei der Kläger aber auf die Mitteilung einkommensrelevanter Tatsachen der neuen Familie ange-wiesen. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als der privilegiert volljäh-rige Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Unterhaltsan-spruchs sowie die Haftungsanteile seiner Eltern trage und diesen Anforderun-gen ohne Kenntnis der Einkommensverhältnisse nicht genügen könne. [X.] stehe dem Kläger nur ein Anspruch auf grobe Information hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Ehefrau des [X.] zu, da weiter gehende Auskünfte vom [X.] rechtlich nicht zu beschaffen seien. Denn für den Familienunterhalt sehe das [X.]esetz derzeit keinen ausdrücklichen [X.] vor. Der Anspruch gegen den [X.] auf Auskunftserteilung könne aber nicht weiter gehen als sein eigener Auskunftsanspruch, was insbesondere den Beleganspruch (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 B[X.]B) betreffe. Vergleichbar sei der - 5 - Umfang der Informationspflicht beim vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1386 Abs. 3 B[X.]B aF). Der Regelung liege die aus § 1353 B[X.]B folgende Verpflich-tung der Ehegatten zugrunde, sich während des Bestehens der Ehe wechsel-seitig über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren, wobei die Un-terrichtung jedoch nur in groben Zügen, also im Sinne eines Überblicks mit gro-ben Rastern, zu erfolgen habe und die Vorlage von Unterlagen nicht geschuldet werde. Daran anknüpfend schulde die Ehefrau des [X.] diesem lediglich Auskunft über Eckpunkte ihrer Einkommensverhältnisse, ohne die einzelnen Einnahmen und Ausgaben detailliert darstellen zu müssen. Mit Rücksicht darauf werde es als ausreichend erachtet, hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung auf den steuerlichen [X.]e-winn/Verlust sowie hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit auf das Jahresnettoeinkommen abzustellen. Zwar könne hieraus nicht ohne weiteres auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen geschlossen, [X.] denn der [X.]anspruch exakt berechnet werden. Mit Kenntnis der Eckdaten sei der Kläger aber in der Lage, die wirtschaftliche [X.] in groben Zügen zu beurteilen. Darüber hinaus stelle sich eine solchermaßen begrenzte Auskunft auch als praktikabel für den [X.] dar, weil er die betreffenden Informationen ohne großen Aufwand erteilen könne. [X.]egen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne [X.]. 8 2. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357). 9 - 6 - 3. a) Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen [X.] zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der [X.] soll da-durch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig [X.]ewissheit über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die [X.] des [X.] gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrele-vanten Tatsachen zu erhalten, können indessen weitergehende Angaben erfor-derlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, [X.]ewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und Verpachtung oder dergleichen erzielten Einkünften ergeben. [X.]leichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des [X.], sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt die seinen Eigenbedarf decken. Ob den Auskunftspflichtigen auch insoweit eine Unterrich-tungspflicht trifft, wird in Rechtsprechung und Schriftum nicht einheitlich [X.]. 10 b) Hierzu wird die Auffassung vertreten, der Auskunftspflichtige habe nur über seine eigenen Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht dagegen über das Einkommen dritter Personen, demgemäß auch nicht über das Einkommen seines Ehegatten. Soweit es für die Frage der Unterhaltsver-pflichtung eines wieder verheirateten Elternteils auf dessen Anspruch auf Fami-lienunterhalt ankomme, sei dieser nach den allgemeinen [X.]rundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast im Hauptsacheverfahren zu klären ([X.], 1481 zum Kindesunterhalt). Nach Auffassung des [X.] ([X.], 123) gibt es im Rahmen des [X.] keinen [X.] - 7 - kunftsanspruch, weil § 1360 a Abs. 3 B[X.]B nicht auf § 1605 B[X.]B verweist. [X.] wäre der auf Auskunft in Anspruch [X.]enommene bereits nicht in der Lage, einem Auskunftsbegehren über das Einkommen seines Ehegatten zu [X.]. 12 Diese Auffassung macht sich auch die Revision zueigen. Sie macht gel-tend, bei der Reichweite und dem Umfang des Auskunftsanspruchs sei grund-sätzlich das verfassungsrechtlich geschützte [X.]eheimhaltungsinteresse zu be-achten. Zwar könne sich der Unterhaltspflichtige selbst im Hinblick auf die ge-setzliche Bestimmung des § 1605 B[X.]B auf dieses Interesse nicht mit Erfolg berufen. Anders stelle sich jedoch die Sachlage für einen Dritten, hier die Ehe-frau des [X.], dar. Ihr werde nach Auffassung des Berufungsgerichts [X.], ihre Einkommensverhältnisse entsprechend der Tenorierung des an-gefochtenen Urteils umfassend preiszugeben, wenn auch über den Umweg ei-ner "mittelbaren" Einschaltung des [X.]. Im Ergebnis werde die Ehefrau des [X.] damit so gestellt, wie wenn dem Kläger ein eigener Unterhalts-anspruch gegen diese zustünde, wofür es jedoch weder nach § 1605 B[X.]B noch nach § 242 B[X.]B eine [X.]rundlage gebe. Damit kann die Revision nicht durch-dringen. c) aa) Der Senat hat zu einem im Rahmen des [X.] Auskunftsverlangen entschieden, dass zwar ein gegenüber seinen Eltern [X.] von den Ehegatten seiner [X.]eschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen kann. Denn in diesem Verhältnis besteht keine besondere Rechtsbeziehung in deren Folge sich aus dem - insofern allein in Betracht kommenden - § 242 B[X.]B eine [X.]spflicht ergeben könnte. [X.]leichwohl besteht für den [X.] die Möglichkeit, die für die Bestimmung der anteiligen Haftung der [X.]eschwister nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 B[X.]B erforderliche Kenntnis zu erlangen. Er kann 13 - 8 - nämlich seine [X.]eschwister auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen. Diese haben nicht nur über ihre eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen - zusätzlich Angaben über die Einkünfte ihrer [X.] zu machen, soweit solche erforderlich sind, um deren Anteil am Familienun-terhalt bestimmen zu können (Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - [X.] ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1838 f. mit Anmerkung [X.]; ebenso Eschenbruch/[X.] Aufl. [X.]. 5 Rn. 318; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 1605 Rn. 10; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. [X.]. IV Rn. 593; [X.]/[X.] § 1605 Rn. 2; Heiß/[X.]Kleffmann Unterhaltsrecht Teil [X.] Rn. 182). [X.]) Eine dementsprechende Verpflichtung gilt auch für das auf § 1605 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B gestützte Auskunftsbegehren, mit dem das Kind eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten Elternteils von diesem Informationen über das Einkommen des neuen [X.] begehrt. Bei einem Anspruch aus § 1605 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B liegt eine Un-terrichtung des [X.]n auch über das Einkommen des [X.] sogar noch näher, denn der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Fami-lienunterhalt lässt sich zwanglos unter die nach dem Wortlaut des § 1605 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnis-se fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung allerdings nicht auf [X.]ewährung einer - frei verfügbaren - laufenden [X.]eldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag [X.]d seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - [X.] ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366; vom 29. Oktober 2003 - [X.] ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25 und vom 8. Juni 2005 - [X.] ZR 75/04 - [X.], 26, 29) wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen. 14 - 9 - Ein solches Verständnis steht auch mit dem Sinn und Zweck des [X.]sanspruchs in Einklang. Eine Klärung der in Rede stehenden Einkom-mensverhältnisse erst im Rahmen des Rechtsstreits über den Unterhalt wäre hiermit nicht zu vereinbaren: Dem [X.] verbliebe das Risiko, zu geringen Unterhalt geltend zu machen bzw. im Fall einer zu hohen Unterhalts-forderung die mit dem teilweise Unterliegen verbundene Kostenbelastung (vgl. auch [X.] [X.], 733, 735; [X.] in juris PK-B[X.]B 4. Aufl. 2008 § 1605 Rn. 24.2; Heiß/[X.]Kleffmann aaO Teil [X.] Rn. 181; vgl. auch [X.] FamRZ 2003, 1838, 1839). 15 cc) Auch ein von der Revision angeführtes [X.]eheimhaltungsinteresse der Ehefrau steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es zum Beispiel hinneh-men, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zu-sammenveranlagung der Ehegatten ergangen sind. In einem solchen Fall kön-nen zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthält, in de-nen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse des Ehegatten bezogen werden können, muss dies hinge-nommen werden (Senatsurteil vom 13. April 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass das Interesse des [X.] dem [X.]eheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - [X.] ZR 116/92 - FamRZ 1994, 28 f.). 16 [X.]) Diese Rechtsprechung wirkt sich auch auf die Erfüllung der [X.]spflicht aus. Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse 17 - 10 - des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine [X.]rundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren, dass seine [X.] dem [X.]n bekannt werden. Der Ehegatte steht zwar außerhalb des [X.], weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Wie die Revisionserwiderung zu Recht aus-führt, ist er aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es [X.] hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, [X.] gegeben werden, wie er gleichermaßen akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste. Dadurch steht der Ehegatte auch nicht so, als ob er selbst Auskunft ertei-len müsste. Die Auskunftsverpflichtung nach Maßgabe des Berufungsurteils bleibt schon deshalb hinter den Anforderungen zurück, die für die Auskunftser-teilung des Unterhaltspflichtigen über eigenes Einkommen gelten, weil keine Belege vorzulegen sind. 18 4. a) Hinsichtlich des Umfangs der geschuldeten Auskunft hat das [X.] zu Recht darauf abgestellt, dass dieser nicht weiter reichen kann, als dem [X.] seinerseits ein Anspruch auf Information gegenüber seiner Ehefrau zusteht. Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich während des Zu-sammenlebens der Ehegatten zwar nicht aus § 1605 Abs. 1 B[X.]B, da in den den Familienunterhalt betreffenden Bestimmungen der §§ 1360, 1360 a B[X.]B - anders als in dem für die Zeit des [X.]etrenntlebens maßgebenden § 1361 Abs. 4 B[X.]B - nicht auf § 1605 B[X.]B verwiesen wird. Ehegatten haben aber nach der [X.]eneralklausel der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 B[X.]B) einander wenigstens in groben Zügen über die von 19 - 11 - ihnen vorgenommenen Vermögensbewegungen zu unterrichten (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - [X.] ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 25; [X.] Urteil vom 25. Juni 1976 - [X.]/75 - FamRZ 1978, 677, 678; OL[X.] Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162) sowie sich über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren (OL[X.] Brandenburg [X.], 1441, 1442; MünchKomm/[X.] 5. Aufl. §§ 1385, 1386 Rn. 25; [X.]/[X.] B[X.]B [2007] § 1386 Rn. 23). b) In Rechtsprechung und Schriftum ist dieser Maßstab auch auf die Verpflichtung zur Unterrichtung über das laufende Einkommen der Ehegatten übertragen worden (OL[X.] Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162; [X.]/[X.] aaO § 1353 Rn. 97; MünchKomm/[X.] aaO § 1353 Rn. 38; [X.]/[X.] aaO § 1 Rn. 664; Heiß/[X.]Kleffmann aaO Teil [X.] Rn. 181; [X.]/Brudermüller B[X.]B 69. Aufl. § 1353 Rn. 13). 20 Im Schrifttum wird allerdings auch die Auffassung vertreten, der [X.] gehe nicht nur auf eine Information in groben Zügen, sondern umfasse dieselben Auskunftspflichten wie nach § 1605 Abs. 1 B[X.]B. Dass der Anspruch während des Zusammenlebens der Ehegatten schwächer sein solle als im Fall des [X.]etrenntlebens, lasse sich aus § 1353 B[X.]B nicht ableiten ([X.]/[X.] aaO [X.]. IV Rn. 590; Eschenbruch/[X.] aaO [X.]. 5 Rn. 308). 21 c) Der Senat teilt im [X.]rundsatz die zuletzt genannte Meinung. Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360 a B[X.]B einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser kann aber nur bei genauer Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten beziffert werden. Aus der Verpflichtung zur ehelichen [X.] (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 B[X.]B) folgt deshalb auch der wechsel-seitige Anspruch, sich über die für die Höhe des [X.] und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Seinem Umfang nach geht dieser Anspruch nicht nur auf eine Unterrichtung in groben 22 - 12 - Zügen, da eine derart eingeschränkte Kenntnis den Ehegatten nicht in die Lage versetzten würde, den ihm zustehenden Unterhalt zu ermitteln. [X.]eschuldet wird deshalb die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit der-jenigen, wie sie nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B besteht. Eine solche Verpflich-tung läuft nicht etwa dem [X.]ebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der [X.] zuwider; diese erfordert vielmehr gerade, den anderen ausreichend über die eigenen Einkommensverhältnisse zu unterrichten. Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eides-stattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit wäre mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren (aA [X.] aaO [X.]. IV Rn. 590 und [X.] aaO [X.]. 5 Rn. 308, die auch eine Belegpflicht bejahen). 23 d) Da der Beklagte mithin von seiner Ehefrau Angaben über ihre unter-schiedlichen Einkünfte verlangen kann, ist er jedenfalls im Stande, dem Kläger die dem Berufungsurteil entsprechende Auskunft zu erteilen. Danach ist auch der Umfang der ausgeurteilten Auskunft rechtlich nicht zu beanstanden. 24 5. Dass die in Rede stehenden Angaben zur Feststellung des [X.] des [X.] erforderlich sind, hat das Berufungsgericht zutref-fend und von der Revision unbeanstandet bejaht. Nach ständiger Rechtspre-chung des Senats ist die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Eltern-teils unterhaltsrechtlich beachtlich; denn es kann sich zum Vorteil des Kindes auswirken, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige Elternteil ei-nen Anspruch auf Familienunterhalt hat, so dass sein Bedarf hierdurch gedeckt sein kann und ihm aus eigenem Einkommen und Taschengeld freie Mittel zur Unterhaltsleistung verbleiben (vgl. Senatsurteile [X.] 169, 200, 212 ff. = 25 - 13 - [X.], 1827, 1830 f. und vom 29. Oktober 2003 - [X.] ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 f. jeweils mwN). [X.] [X.] [X.] Schilling [X.]ünter Vorinstanzen: A[X.] [X.], Entscheidung vom 23.10.2007 - 5 F 373/06 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2008 - 1 UF 397/07 -

Meta

XII ZR 124/08

02.06.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. XII ZR 124/08 (REWIS RS 2010, 6191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6191

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