Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 137/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7709

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]

Verkündet am:

20. Februar
2014

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 305c Abs. 1; [X.] § 39
Abs. 2, § 174
Die in einem zur Finanzierung des Schulbetriebs zwischen den Eltern der Schüler und dem Schulträger abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Rang-rücktrittserklärung ist nicht überraschend, wenn sie eingangs des Vertrages zugleich mit der
Darlehenssumme vereinbart wird und die Eltern in einem Begleitschreiben auf die mit dem Schulbesuch verbundenen finanziellen Belastungen hingewiesen und dabei, drucktechnisch besonders hervorgehoben, auch um die [X.] ei-nes nachrangigen Darlehens gebeten werden.
[X.], Urteil vom 20. Februar 2014 -
IX [X.] -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2014 durch die [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Dr.
[X.], [X.] und die [X.]in [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts [X.] am Main vom 31. Mai 2013 aufgeho-ben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] am Main vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]en streiten über den Rang einer Forderung im Insolvenzverfah-ren über das Vermögen der L.

e.V. (im Folgenden: Schuldner). Im April 2008 meldete die Klägerin ihren [X.] an der vom Schuldner betriebenen E.

-Schule an. Mit Schreiben vom 31.
März 2008 wurde der Klägerin
und ihrem Ehemann mit dem Schulvertrag ein Darlehensvertrag übersandt. Unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Zinsloses nachrangiges Darlehen"
bat der Schuldner in dem Be-gleitschreiben unter Hinweis auf seinen Finanzierungsbedarf um ein entspre-chendes Darlehen. §
1 des Darlehensvertrages lautet:

1
-
3
-
"Zum Zwecke der Finanzierung des Betriebs der E.

-Schule gewährt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein unver-zins

1.350,--
(in [X.]: eintausenddreihundertundfünfzig Euro)."

Ebenso wie andere Eltern gewährten auch die Klägerin und deren [X.] das erbetene Darlehen, das spätestens bei Ausscheiden des Kindes aus der Schule zurückgezahlt werden sollte. Am 1.
März 2011 wurde das Insol-venzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat die vom Ehemann der Kläge-rin im Rang des §
38 [X.] angemeldete Forderung auf Darlehensrückzahlung im Prüfungstermin unter Hinweis auf die vereinbarte Nachrangigkeit bestritten. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die angemeldete Forderung nicht nachrangig im Sinne des §
39 Abs.
2 [X.] und als reguläre Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle einzutragen ist.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat zum Ausspruch der begehrten Feststellung geführt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des [X.] und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

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4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin handele als Mitgläu-bigerin (§
432 [X.]) des Rückzahlungsanspruchs (§
488 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Sie mache den Anspruch in Prozessstandschaft auch für ihren Ehemann gel-tend und sei deshalb auch insoweit prozessführungsbefugt. Die zur [X.] angemeldete Darlehensforderung sei nicht nachrangig im Sinne von §
39 Abs.
2 [X.], weil die Regelung in §
1 des Darlehensvertrages wegen [X.] gegen §
305c Abs.
1 [X.] unwirksam sei. Die Vereinbarung eines
Rangrücktritts stelle eine überraschende Klausel im Sinne von §
305c Abs.
1 [X.] dar. Sie sei bei einer Darlehensgewährung unter Privatleuten ungewöhn-lich. Die Klägerin habe als private Darlehensgeberin nicht damit rechnen müs-sen, dass ihr [X.] aus dem Darlehensvertrag im Insolvenzfall hinter sämtliche andere Gläubiger zurücktreten solle. Dem stehe nicht entge-gen, dass der Schuldner im Schreiben vom 31.
März 2008 um ein nachrangiges Darlehen gebeten habe, weil er lediglich den Wortlaut der vertraglichen [X.] wiedergegeben und nicht deren rechtliche Bedeutung erläutert habe.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass durch die Formulierung "nachrangiges Darlehen"
in §
1 des [X.] hinsichtlich der klägerischen Forderung auf Darlehensrückgewähr eine Rangrücktrittsvereinbarung im Sinne des §
39 Abs.
2 [X.] für den Fall der In-5
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solvenz des Schuldners getroffen worden ist. Der Begriff der Nachrangigkeit konnte jedenfalls angesichts der sofort zu erfolgenden [X.] nur so [X.] werden, dass sich der Nachrang auf den Rückforderungsanspruch (§
488 Abs.
1 Satz 2 [X.]) beziehen und der Darlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers deshalb mit seinem Anspruch hinter anderen [X.]n zurückstehen soll. [X.] ausdrücklich getroffene Vereinbarung erfüllt auch die an eine Rangrücktrittsvereinbarung zu stellende Mindestanfor-derung einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger (vgl. MünchKomm-[X.]/Ehricke, 3.
Aufl., §
39 Rn.
63; [X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.], 2013, §
39 Rn.
25; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
39 Rn.
54; [X.], [X.] zur Insolvenzordnung, 3.
Aufl., S.
1320 Rn.
59; [X.], [X.], 685, 691). Sie hat einen zulässigen Inhalt, weil sie einen Rangrücktritt der klägerischen Forderung vorsieht und nicht zu Lasten anderer Gläubiger geht (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
39 Rn.
66; [X.], [X.]O Rn. 52; [X.], [X.]O Rn.
24;
Jaeger/[X.], [X.], §
39 Rn.
97 jeweils mwN). Entsprechend der gesetzlichen Auslegungsregel des §
39 Abs.
2 [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O Rn.
24) bezeichnet der nicht näher beschriebene Nachrang im Zweifel eine Berichtigung der von der Vereinbarung erfassten Gläubigerforderung erst nach den in §
39 Abs.
1 [X.] benannten Forderungen (MünchKomm-[X.]/Ehricke, [X.]O Rn.
62; HK-[X.]/[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
39 Rn.
12).

2. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die vor-genannte Rangrücktrittsvereinbarung unterliege der Kontrolle nach den §§
305
ff [X.]. Dass es sich bei der Klausel um eine für eine Vielzahl von Ver-trägen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von §
305 Abs.
1 [X.] han-delt, wird auch durch die Revision nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie geltend 8
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macht, der Schuldner habe diese Bedingungen nicht gestellt, kann sie hiermit nicht durchdringen.

a) Das genannte Merkmal ist erfüllt, wenn eine [X.] die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Verwendung zum [X.] verlangt ([X.], Urteil vom 17.
Februar 2010 -
VIII
ZR 67/09, [X.]Z 184, 259 Rn.
11; vom 1.
März 2013 -
V
ZR 31/12, NJW-RR 2013, 1028 Rn.
17 mwN; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., §
305 Rn.
10). Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 1983 -
IVa [X.], [X.]Z 88, 368, 370; vom 30. Juni 1994 -
VII
ZR 116/93, [X.]Z 126, 326, 332; vom 17. Februar 2010, [X.]O Rn.
10). Entsprechendes gilt auch für die Frage eines etwaigen Ungleichgewichts bei den Verhandlungen ([X.], Urteil vom 17. Februar 2010, [X.]O Rn.
12). Ein [X.] entfällt hingegen, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingun-gen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen Vertragsteils be-ruht, an den der [X.] herangetragen wird; dazu ist [X.], dass die Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und die Gelegenheit besteht, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Mög-lichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen ([X.], Urteil vom 17. Februar 2010, [X.]O Rn. 18 mwN; [X.]/[X.], [X.]O). Die Darle-gungs-
und Beweislast dafür, dass Vertragsbedingungen nach §
305 Abs. 1 Satz 3 [X.] im Einzelnen ausgehandelt und damit nicht gestellt wurden, obliegt dem Verwender (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 1982 -
V
ZR 82/81, [X.]Z 83, 56, 58; vom 3.
April 1998 -
V [X.], [X.], 1289, 1291; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 305 Rn. 45).

b) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend von ei-nem Stellen der Vertragsbedingung durch den Schuldner ausgegangen. Dieser 9
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hatte mit Schreiben vom 31. März 2008 der Klägerin und ihrem Ehemann das später unterzeichnete Vertragsformular übersandt und so in die Verhandlung eingebracht. [X.] ist, dass ein Teil der Elternschaft das Formular ent-worfen haben soll, weil zu einer Beteiligung der Klägerin oder ihres Ehemanns nichts vorgetragen ist. Soweit das Berufungsgericht ausführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerseite zwischen einem Darlehensvertrag mit und einem solchen ohne vereinbarten Nachrang hätte wählen können, ist dies bedenkenfrei. Eine solche Wahlmöglichkeit ist weder dem Anschreiben vom 31.
März 2008 noch den allgemeinen Schulbedingungen zu entnehmen. [X.] davon gelten die Vertragsbedingungen nach § 310 Abs. 3 Nr. 1, § 14 Abs. 1 [X.] als durch den Schuldner gestellt.

3. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Rangrücktrittsvereinbarung in § 1 des Darlehensvertra-ges sei eine überraschende Klausel im Sinne von
§ 305c Abs.
1 [X.].

a) Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlus-ses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Geset-zesrecht und die für den [X.] übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des [X.] andererseits ([X.], Urteil vom 18. Mai 1995 -
IX ZR 108/94, [X.]Z 130, 19, 25; vom 21. Juni 2001 -
IX ZR 69/00, [X.], 1520, 1521 f; vom [X.] 2003 -
III ZR 118/03, [X.], 278, 280; vom 26. Februar 2013 -
XI [X.], [X.], 696 Rn. 23 jeweils mwN).
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b) Gemessen hieran ist die genannte Rangrücktrittsvereinbarung nicht überraschend.

[X.]) Dem steht nicht entgegen, dass die formularmäßige
Vereinbarung eines Rangrücktritts im Sinne von § 39 Abs. 2 [X.] eine objektiv ungewöhnliche Klausel ist. Die Klausel führt dazu, dass der Gläubiger im Insolvenzfall im ver-einbarten Rang hinter andere Gläubiger zurücktritt. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, ist eine solche vertragliche Gestaltung für die Gewährung eines Privatdarlehens durch einen [X.] typischerweise nicht zu erwarten. Sie nähert die Finanzierungsleistung des [X.] wirtschaftlich den Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens an, für welche das Gesetz gemäß §
39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ebenfalls einen Nachrang anordnet, ohne dass den [X.] demgegenüber die Finanzierungsfolgenverantwortung eines Gesellschaf-ters (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2013 -
IX ZR 32/12, [X.]Z 196, 220 Rn.
17 ff und Rn. 31) trifft oder er die Informations-
und Einwirkungsmöglichkei-ten eines Gesellschafters (vgl. MünchKomm-[X.]/Ehricke, 3. Aufl., §
39 Rn. 38) hat.

bb) Nicht gefolgt werden kann indessen der Annahme, es sei unbeacht-lich, dass der Schuldner in seinem an die Klägerseite gerichteten Anschreiben vom 31. März 2008 unter Ziffer 4 um ein zinsloses nachrangiges Darlehen ge-beten habe, weil der Schuldner dort lediglich den Wortlaut der formularvertragli-chen Regelung wiedergegeben habe.
Insbesondere bedurfte es zur Beseitigung des Überraschungsmoments keiner Erläuterung der rechtlichen Bedeutung der Klausel.
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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der Gegner des [X.] nicht von vornherein rechnen musste, können die Eignung zur Über-rumpelung verlieren, wenn der Verwender durch einen eindeutigen Hinweis auf sie aufmerksam macht ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2001, [X.]O S. 1522; [X.]/
[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., § 305c Rn. 23
f). Der Überraschungscharakter einer allgemein ungewöhnlichen Klausel kann schon entfallen, wenn sie inhaltlich ohne weiteres verständlich und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis nehmen ([X.], Urteil vom 6. Dezember 1984 -
IX
ZR 115/83, [X.], 155, 156 f; vom 30. Juni 1995 -
V
ZR 184/94, [X.]Z 130, 150, 155; vom 21. Juni 2001, [X.]O mwN).

(2) Der Nachrang kam bereits in §
1 des Darlehensvertrages, der die Höhe der Darlehenssumme regelt und deshalb für den Darlehensgeber von besonderer Bedeutung ist, unzweideutig zum Ausdruck. Hiernach war die
Rangrücktrittsklausel in dem auch im Übrigen knapp und übersichtlich gehalte-nen Formularvertrag nicht überraschend, zumal
der Schuldner die Klägerseite
außerdem
in dem genannten Anschreiben auf die mit dem Schulbesuch ver-bundenen finanziellen Belastungen hingewiesen und dabei, drucktechnisch [X.] hervorgehoben, auch um die [X.] eines nachrangigen [X.] gebeten hatte. Auch wenn sich das Schreiben ausweislich seiner [X.]ei-tung auf "Formalitäten"
bezieht, werden hierin neben dem nachrangigen Darle-hen auch die zu leistenden Elternbeiträge erwähnt. Schon deshalb war [X.] deutlich, dass sich das Schreiben auch auf finanzielle Belastungen [X.]. Auch ist in den dem Schreiben beigefügten [X.] unter dem Oberpunkt "4. Beiträge"
nicht nur die Gewährung eines zinslo-sen nachrangigen Elterndarlehens sondern auch das Schulgeld, eine Aufnah-16
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megebühr, die Verpflichtung zur Abgabe einer unbefristeten Höchstbetrags-bürgschaft über 3.000

hatte der Schuldner in dem Anschreiben vom 31.
März 2008 unter Ziffer 4 und der mittels Fettdruck und Unterstreichung bereits drucktechnisch hervorgeho-benen Überschrift "Zinsloses nachrangiges Darlehen"
ausdrücklich auf seinen besonderen Finanzbedarf hingewiesen und um die [X.] eines solchen Darlehens als Finanzierungsleistung gebeten. Dabei hatte er auf den Formular-vertrag verwiesen, wobei weder
die im Anschreiben noch die in der Klausel ge-wählte Formulierung unverständlich ist. Angesichts der sofort zu erfolgenden [X.] des [X.] konnte sich der vereinbarte Nachrang auch aus Sicht der Klägerseite nur auf den Rückzahlungs-
und nicht auf den [X.] beziehen.

III.

Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO).

1. Die maßgebliche Rangrücktrittsvereinbarung durch Formularvertrag hält einer Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 2 Nr. 1, §
307 Abs. 1 Satz 1 [X.] stand.

a) Die Vereinbarung eines Nachranges für den Anspruch auf Darlehens-rückzahlung enthält eine von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestim-mungen abweichende Regelung. Wegen §§
38, 174 Abs. 1 [X.] sind die [X.] Forderungen der Insolvenzgläubiger im Grundsatz gleichrangig und damit gleichmäßig zu befriedigen. Ob die Klausel deshalb gegen wesentliche 18
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Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt (§
307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), weil der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zugleich ein tra-gendes und beherrschendes Prinzip des Insolvenzrechts ist (MünchKomm-[X.]/Stürner, 3. Aufl., [X.]. Rn. 1, 62; Prütting in [X.] zur [X.], 3. Aufl., S.
19 Rn. 61; [X.]/[X.]/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kapitel 12 Rn. 10 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Januar 1964 -
Ib
ZR 197/62, [X.]Z 41, 98, 101; vom 13. März 2003 -
IX
ZR 64/02, [X.]Z 154, 190, 197), bedarf jedoch keiner Entscheidung. Auch wenn die Vereinba-rung eines Nachranges in formularmäßiger Form gegen wesentliche Grundge-danken des Insolvenzrechts verstoßen sollte, führt dies nur dann zu einer Un-wirksamkeit der Klausel, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entge-gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Auch im Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist eine unangemessene Benachteiligung lediglich "im Zweifel"
anzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 1996 -
XI ZR 217/95, [X.]Z 133, 10, 15
f; vom 28. Januar 2003 -
XI
ZR 156/02, [X.]Z 153, 344, 349; [X.] in Wolf/[X.]/[X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 100 f).

b) Eine unangemessene Benachteiligung der [X.] (§
307 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist jedoch schon aufgrund der auch im Vertrags-zweck zum Ausdruck kommenden besonderen Interessenlage der Beteiligten auszuschließen.

[X.]) Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unange-messene Benachteiligung der von der Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage
einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1987 -
VII
ZR 37/86, [X.]Z 100, 157, 165; vom 28. Januar 2003 21
22
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XI
ZR 156/02, [X.]Z 153, 344, 350; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., § 307
Rn. 32). Der Verwender darf nicht durch einseitige Vertragsbestimmung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzu-setzen versuchen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 1999

[X.], [X.], 64, 65 f; vom 3. November 1999 -
VIII ZR 269/98, [X.]Z 143, 103, 113; vom 1. Februar 2005 -
X [X.], NJW 2005, 1774, 1775; vom 17. September 2009 -
III
ZR 207/08, [X.], 57 Rn. 18 jeweils mwN).

bb) Ausgangspunkt der hiernach erforderlichen Abwägung ist der [X.], dass der Schuldner bei der von ihm erbetenen Darlehensgewährung aufgrund der [X.] eine Beteiligung in dieser Höhe an dem von ihm eingegangenen wirtschaftlichen Risiko beim Betrieb der Schule gefordert
hat. Als Begründung hat er seinen großen Finanzierungsbedarf
geltend gemacht, weil er gerade in der Anlaufphase des privaten Schulprojekts ohne st[X.]tliche Förderung auskommen müsse. Es liegt nahe, dass die getroffene Vereinbarung dazu führen sollte, die gewährten [X.] nicht passivieren zu müs-sen (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, [X.]O § 19 Rn. 22, 25; [X.] in [X.]/
[X.]/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., § 19 Rn. 40; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 19 Rn. 44; [X.] in [X.], [X.], 2013, § 39 Rn. 27; [X.], [X.], 18. Aufl., § 19 Rn. 35, § 39 Rn. 22 jeweils mwN). Die mit der [X.] ermöglichte Sicherstellung des Schulbetriebes lag insoweit auch im Inte-resse der [X.]. Bei diesen handelte
es sich ausschließlich um Eltern der Schüler der von dem Schuldner getragenen Schule. Diese wollten vornehmlich den Schulbesuch ihrer Kinder nach Maßgabe des durch die Schule angebotenen pädagogischen Konzepts sicherstellen. Dies kommt auch in dem in der Klausel genannten besonderen Vertragszweck zum Ausdruck. Hiernach 23
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diente
das Darlehen der Finanzierung der vom Schuldner getragenen Schule, so dass für die Eltern als [X.] wirtschaftliche Interessen in den
Hintergrund traten. Das mit der [X.] verbundene Risiko des wirt-schaftlichen
Verlustes des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist von dem aufgezeigten Vertragszweck gedeckt. Die mit der Klausel er-strebte Risikobeteiligung kann angesichts der dargestellten Interessenlage schwerlich als einseitige Interessendurchsetzung des Schuldners gewertet wer-den, zumal der Darlehensbetrag auch nicht außer Verhältnis zu den im Übrigen für den Schulbesuch geforderten Beträgen steht. Hierzu gehören
ausweislich der allgemeinen Vertragsbedingungen zum Schulvertrag eine einmalige Auf-in Höhe von 200

-
und Unterrichtsan-

für die Verpflegung während des Schultages.

2. [X.] gebrauchte Formulierung "nachrangiges Darlehen"
verstößt ferner nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.].

a) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist
nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines [X.] möglichst klar und durchschaubar darzustellen ([X.], Urteil vom 23. Februar 2005 -
IV ZR 273/03, [X.]Z 162, 210, 213 f; vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]Z
185, 96 Rn. 15). Er ist jedoch nicht verpflichtet, gängige Rechtsbegriffe zu erläutern oder den Vertragspartner über die hieraus [X.] Pflichten zu belehren (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1996 -
XI
ZR 257/94, [X.]Z 133, 25, 32; vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 121/04, [X.]Z 164, 11, 35
f; vom 8. Mai 2013 -
IV
ZR 84/12, [X.], 1214 Rn. 15; [X.]/
[X.], [X.], 73. Aufl., § 307 Rn. 22). Vielmehr liegt es im eigenen Verant-24
25
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14
-
wortungsbereich des Vertragspartners, sich entsprechende Kenntnisse zu [X.] ([X.]/Coestner, [X.], 2013, § 307 Rn. 199).

b) Diese Anforderungen sind erfüllt. Die gewählte Klausel war für die [X.] der Schüler der von dem Schuldner getragenen Schule auch als juristische Laien weder unklar noch undurchschaubar. Insbesondere
waren für sie die mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erkennbar. Dabei kann of-fen bleiben, ob der Begriff des nachrangigen Darlehens nicht bereits als Rechtsbegriff weit verbreitet ist und den genannten fest umrissenen Inhalt hat. Für die Eltern war jedenfalls verständlich, dass sich der formularvertraglich ver-einbarte Nachrang nur auf den Rückzahlungsanspruch beziehen konnte und Zahlungen hierauf deshalb erst nach vollständiger Befriedigung anderer [X.] Gläubiger erfolgen würden.
Da
nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, dass das Vermögen des Darlehensnehmers nicht ausreicht, alle [X.] zu befriedigen, war hiernach für die Eltern auch erkennbar, dass es sich bei dem erbetenen nachrangigen Darlehen um eine Finanzierungsleistung handelt, die mit dem wirtschaftlichen Risiko ihres Ausfalls verbunden ist.

IV.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der [X.] kann in der [X.] abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung zurück-weisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, § 181 [X.]). Die von der Klägerseite angemeldeten Ansprüche aus §
488 Abs.
1 Satz 2 [X.] sind auch gegenüber den in § 39 Abs. 1 [X.] genann-ten Forderungen nachrangig. Die Regelung in § 1 des Darlehensvertrages be-26
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gründet eine wirksame Rangrücktrittsvereinbarung im Sinne von § 39 Abs. 2 [X.].

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 19.09.2012 -
31 [X.] (17) -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 31.05.2013 -
2-15 S 155/12 -

Meta

IX ZR 137/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 137/13 (REWIS RS 2014, 7709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7709

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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