Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2016, Az. 3 AZR 361/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 6157

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Gegenstand

Beitragsbezogene Leistungszusage - Umwandlung


Leitsatz

Verpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Versorgungsanwartschaft umzuwandeln, muss bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststehen, welche Höhe die aus den Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2015 - 2 Sa 1188/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Rentenanwartschaft.

2

Der Kläger ist bei der [X.], die in [X.] öffentlich konzessionierte Spielbanken betreibt, beschäftigt. Er gehört zum spieltechnischen Personal. Für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bis zum 31. August 2005 bei der [X.] eingetreten sind, gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 8. Dezember 2004 (im Folgenden [X.] 2004), die vergleichbare Vorgängerregelungen abgelöst hat. Die [X.] 2004 ist von der [X.] gekündigt worden und das durch sie errichtete Versorgungswerk deshalb für Neueintritte geschlossen. Die [X.] 2004 enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

„§ 2   

Leistungsarten

                 

Es werden nach näherer Bestimmung der Versorgungsordnung folgende Leistungen gewährt:

                 

a)    

Altersrente

                 

b)    

Dienstunfähigkeitsrente

                 

c)    

Witwenrente und Witwerrente

                 

d)    

Waisenrente

                 

e)    

Abfindungen

        

…       

        

§ 6     

Pensionsfähige Betriebszugehörigkeit

                 

Die pensionsfähige Betriebszugehörigkeit entspricht der [X.], in welcher der Arbeitnehmer beim Unternehmen tätig war.

        

§ 7     

Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente

                 

1.    

Der jährliche [X.] auf Alters- und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mitarbeiter, der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge aus der gesamten [X.] der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit.

                 

2.    

Die nach Absatz 1 ermittelten [X.] werden in zwölf gleichen Monatsraten nachschüssig ausgezahlt.

        

…       

                 
        

§ 12   

Unverfallbarkeit

                 

1.    

Scheidet ein Arbeitnehmer ohne Eintritt des [X.] aus und hat er die Voraussetzung für die Unverfallbarkeit nach § 1 b [X.] erfüllt, so behält er eine unverfallbare Anwartschaft, deren Höhe nach § 2 [X.] festgestellt wird.

                 

2.    

Bei einem Wechsel zu einem Casino mit gleicher Versorgungsordnung und gleicher zentraler Personalverwaltung kann auf Wunsch des Berechtigten und mit Zustimmung des aufnehmenden Casinos die im [X.]punkt des Überganges erreichte Anwartschaft übertragen werden. In diesem Fall erfolgt gleichzeitig eine Übertragung des Barwertes der korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 2.

        

…       

                 
        

§ 15   

Deckung der Versorgungsverpflichtungen

                 

1.    

Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden.

                 

2.    

Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer positiven Abweichung 10 % des die [X.] übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrücklage zugeführt, die maximal 10 % des Fondsvermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufenden Renten prozent[X.]l gleichmäßig so verändert, dass die Rückstellung (ggf. vermindert um die Sicherheitsrücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am [X.] gleich sind. Die korrigierten Basisansprüche dürfen die nach § 7 der Versorgungsordnung errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten.

                          

Wenn die Veränderung der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem [X.]raum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werden.

                 

3.    

Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am [X.] für jeden einzelnen Berechtigten zu entnehmen sind.

                          

Die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt.

        

§ 16   

Verwendung der Zinserträge

                 

Der Rückstellung zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird auch der Zinssaldo aus dem angesammelten Vermögen zugeführt und die Versorgungsleistungen, Abfindungen nach § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14, Übertragungszahlen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Insolvenzsicherung sowie die Kosten für das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten entnommen.

        

…       

                 
        

§ 18  

Insolvenzsicherung

                 

Die laufenden Leistungen und die unverfallbar gewordenen Anwartschaften werden bei dem [X.] gegen Fälle der Insolvenz der Gesellschaft versichert.“

3

In Anwendung der [X.] 2004 führt die Beklagte einen Betrag iHv. 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge der unter die Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer dem in [X.] aufgelegten „[X.]“ zu. Die dafür erforderlichen Beträge entnimmt sie im Wesentlichen dem Tronc, in den die Besucher der Spielbank zugunsten der Mitarbeiter Einzahlungen vornehmen. Bei dem Fonds handelt sich nicht um einen Pensionsfonds iSv. §§ 236 ff. [X.]. Die im Fonds angesammelten Vermögenswerte weist die Beklagte in ihrer Bilanz in einem eigenen Posten gesondert aus.

4

Die Beklagte teilte dem Kläger mit, zum Stichtag 31. Dezember 2009 belaufe sich sein [X.] auf 1.838,00 Euro und sein korrigierter [X.] auf 3.530,00 Euro. Den Stand zum 31. Dezember 2012 wies sie für den [X.] mit 1.900,00 Euro und den korrigierten [X.] mit 3.162,00 Euro aus.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein korrigierter [X.] könne sich nicht rückläufig entwickeln, sodass weiterhin mindestens der Stand vom 31. Dezember 2009 maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus der [X.] 2004. Zudem habe die Beklagte die korrigierten Basisansprüche über den [X.] gesichert und ihm auch vorbehaltlos mitgeteilt. Er habe eine geschützte Rechtsposition erworben, die eine Verringerung seiner korrigierten Basisansprüche ausschließe. Die Beklagte belasse auch den mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmern ihren zum [X.]punkt des Ausscheidens erworbenen korrigierten [X.].

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass sein korrigierter [X.] aus der [X.] der [X.] aufgrund der Versorgungsordnung vom 8. Dezember 2004 künftig nicht unterhalb von 3.530,00 [X.] liegt.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Im Übrigen könne der Kläger nicht verlangen, dass sich der korrigierte [X.] nicht verringere.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

Mit der Klage will der Kläger klären lassen, welchen korrigierten [X.] die Beklagte verpflichtet ist, im Versorgungsfall bei der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen. Damit richtet sich die Klage auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Der Kläger hat auch ein Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Beklagte bestreitet die Rechtsposition des [X.].

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger kann sein Verlangen weder auf die [X.] 2004 stützen noch auf die Absicherung des korrigierten [X.]s im Rahmen der Insolvenzsicherung oder auf die Mitteilung aus dem Jahre 2009.

a) Die Auslegung der [X.] 2004 ergibt, dass die korrigierten Basisansprüche im Vergleich zu den Vorjahren nicht nur steigen, sondern auch sinken können (zu den Auslegungsgrundsätzen für Betriebsvereinbarungen [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 22).

aa) Ausgangspunkt für die Berechnung der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente ist zunächst § 7 Abs. 1 [X.] 2004, der den jährlichen [X.] regelt. § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] 2004 sieht ein Verfahren zur Ermittlung eines korrigierten [X.]s vor. Dieses beruht auf einer Fortschreibung der nach demselben Verfahren im Vorjahr gefundenen Werte.

Maßgeblich für die Ermittlung ist der „Stand der Rückstellung“ (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] 2004), der - wie sich aus § 16 [X.] 2004 ergibt - dem angesammelten Vermögen, also dem Vermögen im „[X.]“, entspricht. Dieses wiederum bestimmt sich durch die Zuführungen von 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge nach § 15 Abs. 1 [X.] 2004, den Zinssaldo des angesammelten Vermögens - also den Ertrag des „[X.]“ - und die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der [X.] 2004 entnommenen Beträge sowie bestimmte Verwaltungskosten (zu den letzten Punkten siehe § 16 [X.] 2004).

Nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] 2004 ist weiter am Ende jeden Wirtschaftsjahres der Stand der Rückstellung zu vergleichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Ergibt der Vergleich eine positive Abweichung, werden davon 10 % einer [X.] zugeführt (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 [X.] 2004). Sodann werden alle Anwartschaften und laufenden Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Summe ihrer Barwerte am [X.] der Summe des im Fonds angesammelten Vermögens entspricht (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 [X.] 2004). Dadurch wird der korrigierte [X.] festgelegt. Eine Grenze findet diese Veränderung darin, dass der jährliche [X.] nach § 7 [X.] 2004 nicht unterschritten werden darf (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 [X.] 2004).

bb) Schon der Wortlaut der Regelung in § 15 Abs. 2 [X.] 2004 spricht dafür, dass sich - bis zur Untergrenze nach § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 [X.] 2004 - der korrigierte [X.] auch verringern kann. Der Begriff „verändert“, wie er in § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 [X.] 2004 verwendet wird, deckt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort „verändern“: ua. sich ändern, anders werden) sowohl ein Ansteigen als auch ein Absinken. Für ein derartiges Verständnis spricht zudem, dass in § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 [X.] 2004 eine Regelung über die Zuführung zur [X.] nur für den Fall getroffen wurde, dass eine „positive Abweichung“ vorliegt. Das zeigt, dass die Regelung in § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 [X.] 2004 auch den Fall einer „negativen“ Abweichung und damit eine Verringerung des korrigierten [X.]s erfasst.

cc) Für dieses Ergebnis spricht auch die Systematik der [X.] 2004.

(1) Die [X.] 2004 unterscheidet zwischen dem garantierten jährlichen [X.] nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 iVm. § 7 [X.] 2004 einerseits und dem „veränderten“ korrigierten [X.] nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 bis 3 [X.] 2004 andererseits. Dies zeigt, dass die [X.] 2004 eine Garantie nur hinsichtlich des „jährlichen [X.]s“ enthält. Dies ist unabhängig davon, ob - wie der Kläger geltend macht - die [X.] auch in Fällen eingreifen kann, in denen sich der „Stand der Rückstellung“ - also das angesammelte Vermögen - erhöht.

(2) Die Pflicht zur Mitteilung der jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] 2004 spricht ebenfalls für dieses Ergebnis. Die Mitteilung der aktuellen Werte ist gerade dann sinnvoll, wenn diese sinken. Dies kann dem Arbeitnehmer Anlass geben, anderweitig Vorsorge zu treffen.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift über die Verwendung der [X.] in § 15 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2004. Diese Bestimmung regelt eine besondere Fallgestaltung. Es geht darum, dass die korrigierten Basisansprüche sowohl hinter den Lebenshaltungskosten als auch hinter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft zurückbleiben. Dann kann die [X.] ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche eingesetzt werden. Die in der Regelung verwendete Formulierung „weitere Erhöhung“ betrifft ausschließlich diese Situation. Damit stellt sich allenfalls die Frage, ob die Regelung - etwa im Wege der erweiternden Auslegung - auch Anwendung finden kann, wenn sich der korrigierte [X.] der Arbeitnehmer verringert.

(4) Ebenso wenig folgt aus § 12 Abs. 2 [X.] 2004 etwas zugunsten des [X.]. Nach dieser Bestimmung kann der korrigierte [X.] bei einem Wechsel in ein anderes Casino mit gleicher Versorgungsordnung übertragen werden. Diese Vorschrift sieht lediglich vor, dass der zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte korrigierte [X.] übertragen wird. Eine Aussage dazu, ob dieser sich auch verringern kann, trifft die Regelung nicht.

dd) Die vorliegende Auslegung entspricht letztlich dem Zweck der Regelungen in § 15 [X.] 2004. Der Mechanismus für die jährliche Veränderung des korrigierten [X.]s knüpft an den Wert des im Fonds angesammelten Vermögens an. Er dient daher dazu, Arbeitnehmer und Betriebsrentner an der Wertentwicklung des Fonds teilhaben zu lassen.

ee) Auch der Grundsatz, wonach die Betriebsparteien - ebenso wie die Tarifparteien (dazu [X.] 9. Dezember 1997 - 1 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.]E 87, 234) - im Zweifel Regelungen treffen wollen, die nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, gebietet keine andere Auslegung. Entgegen der Ansicht des [X.] ist das hier gefundene Ergebnis weder für die mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer noch für Betriebsrentner erkennbar gesetzwidrig. Für die Arbeitnehmer, die mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft vorzeitig ausgeschieden sind, folgt dies schon daraus, dass § 12 Abs. 1 [X.] 2004 auf das [X.] verweist und damit der gesetzliche Mindestschutz gewahrt ist. Für die Betriebsrentner sind die [X.] und die nach § 16 [X.] zu gewährenden Betriebsrentenerhöhungen gesetzlich geschützt. Ansonsten ist eine Verringerung der Betriebsrente, soweit dies in der Versorgungsordnung vorgesehen ist, nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - [X.]E 136, 85).

b) Aus der Mitteilung des korrigierten [X.]s mit dem Stand vom 31. Dezember 2009 kann der Kläger nichts herleiten. Mit der Mitteilung ist die Beklagte nur ihrer Verpflichtung nach § 15 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] 2004 nachgekommen. Daher kann aus ihr nicht mehr folgen als aus den Bestimmungen der [X.] 2004.

c) Der Kläger kann sein Klagebegehren ebenfalls nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Beklagte die korrigierten Basisansprüche beim [X.] abgesichert hat. Mit der Absicherung von Betriebsrentenanwartschaften über den [X.] will der Arbeitgeber seine bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Daraus kann nicht geschlossen werden, er wolle gleichzeitig gegenüber dem Arbeitnehmer mehr zusagen, als sich aus der Versorgungsordnung ergibt.

2. Der Kläger kann auch nicht aufgrund Gesetzes oder allgemeiner Rechtsgrundsätze verlangen, dass der korrigierte [X.] mit dem im Jahre 2009 erreichten und ihm von der [X.] mitgeteilten Wert aufrechterhalten wird.

a) Allerdings genügt die Regelung in § 15 [X.] 2004 den gesetzlichen Anforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vollständig.

aa) Entgegen der Annahme der [X.] enthält § 15 [X.] 2004 keine reine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

(1) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich dabei von einer reinen Beitragszusage; eine solche ist rechtlich zulässig, unterfällt aber nicht dem [X.] (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 28 mwN). § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] setzt in Zusammenschau mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus, dass einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Es muss also eine künftige Versorgungsleistung zugesagt sein, die ein im [X.] angesprochenes biometrisches Risiko zumindest teilweise abdeckt (vgl. [X.] 14. Februar 2012 - 3 [X.] 260/10 - Rn. 18 mwN). Demgegenüber liegt eine reine Beitragszusage vor, wenn keine künftigen Versorgungsleistungen, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens versprochen werden. Sie werden - vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen - an den Arbeitnehmer oder Dritte ausgezahlt, wodurch der Arbeitnehmer Vermögen bildet oder Versorgungsanwartschaften erwirbt. Der Arbeitnehmer trägt dabei das volle Anlage- und Insolvenzrisiko (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 28 mwN).

(2) Danach enthält § 15 [X.] 2004 eine beitragsorientierte Leistungszusage und nicht lediglich eine Beitragszusage. Die Beklagte ist nicht lediglich verpflichtet, Beiträge in die vorgesehene „Rückstellung“ einzuzahlen, also dem Fonds zuzuführen. Vielmehr ist den Arbeitnehmern auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Leistung zu gewähren. Mit den nach der Versorgungsordnung zu erbringenden Leistungen werden - wie die Aufzählung in § 2 [X.] 2004 zeigt - die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] angesprochenen Risiken abgedeckt. Da die Höhe der späteren Leistungen auch durch die Summe der Zuführungen in die „Rückstellung“ bestimmt wird, handelt es sich bei § 15 [X.] 2004 um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

bb) § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verlangt, dass zum Zeitpunkt der Umwandlung unmittelbar feststeht, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen der Arbeitnehmer durch die Umwandlung der Beiträge erwirbt.

(1) Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] enthält nicht lediglich eine Definition für den Begriff der beitragsorientierten Leistungszusage, sondern stellt - trotz ihres missverständlichen Wortlauts - auch inhaltliche Anforderungen an diese auf (vgl. ebenso für § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] [X.] 15. September 2009 - 3 [X.] 17/09 - Rn. 26 ff., [X.]E 132, 100). Dies zeigen die Gesetzesmaterialien. Durch das „[X.] 1999“ (BGBl. I 1997 S. 2998, Art. 8 Nr. 1 Buchst. c) wurde erstmals mit § 1 Abs. 6 [X.] in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (im Folgenden § 1 Abs. 6 [X.] aF) eine mit dem heutigen § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wortgleiche Regelung in das [X.] eingefügt. Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des [X.] und [X.] sollte mit dem „neuen Abs. 6 die sog. ‚beitragsorientierte Leistungszusage‘ ausdrücklich einer gesetzlichen Regelung zugeführt“ werden ([X.]. 13/8671 S. 120). Damit wollte der Gesetzgeber auch inhaltliche Anforderungen an die beitragsorientierte Leistungszusage aufstellen.

(2) Dahingestellt bleiben kann, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umwandlung zu stellen sind. Jedenfalls verlangt § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.], dass, wenn der Arbeitgeber die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagt, die sich aus einer Umwandlung von Beiträgen in eine Anwartschaft ergeben, zum Zeitpunkt der Umwandlung unmittelbar feststehen muss, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen die Arbeitnehmer durch die Beitragsumwandlung erwerben.

In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des [X.] und [X.] betreffend die Einführung der Regelung zur beitragsorientierten Leistungszusage in § 1 Abs. 6 [X.] aF heißt es dazu ([X.]. 13/8671 S. 120):

        

„Bei diesen Zusagen handelt es sich um [X.], bei denen ausdrücklich ein direkter Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsbeitrag und der Höhe der daraus resultierenden Leistung besteht. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird hier verstärkt auf den Aufwand abgestellt, der für die zugesagte Leistung erforderlich ist …“

Dies zeigt, dass nach dem ausdrücklichen Willen des historischen Gesetzgebers ein direkter Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsbeitrag und der Höhe der daraus resultierenden Leistung gegeben sein muss. Das [X.] ist nur gewahrt, wenn die Regelungen der Versorgungsordnung sicherstellen, dass bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststeht, welche Höhe die aus Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat ([X.]/[X.] [X.] Stand April 2016 Bd. I § 1 Rn. 27; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 1 [X.] Rn. 15; Kisters-Kölkes/Berenz/[X.] [X.] 7. Aufl. § 1 Rn. 445 f.). Dies entspricht auch dem [X.] betrieblicher Altersversorgung. Dem Arbeitnehmer muss es möglich sein, für den Versorgungsfall zu planen, etwa indem er anderweitig Vorsorge trifft. Daher ist es mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht zu vereinbaren, wenn das Anlagerisiko vollständig auf die Arbeitnehmer übertragen wird.

(3) Daran gemessen genügt § 15 [X.] 2004 den Vorgaben von § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vollständig. Die Regelung stellt nicht sicher, dass die von der [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] 2004 aufzubringenden und auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Beiträge unmittelbar in eine feststehende Betriebsrentenanwartschaft umgewandelt werden. Zwar gewährt § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 [X.] 2004 den Arbeitnehmern einen Mindestanspruch. Dieser berechnet sich indes gerade nicht auf der Grundlage der nach § 15 Abs. 1 [X.] 2004 an den „[X.]“ einzuzahlenden Beiträge, sondern ist abhängig von den jeweiligen pensionsfähigen Bezügen. Damit ist nicht gewährleistet, dass die von der [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] 2004 gezahlten Beiträge auch in entsprechende Anwartschaften umgewandelt werden.

(4) Im vorliegenden Fall folgt aus den Wertungen in § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] und § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nichts anderes. Zwar zeigen diese Regelungen, dass die Höhe der Versorgung auch von Überschüssen abhängig sein kann (vgl. auch [X.] 18. November 2008 - 3 [X.] 970/06 - Rn. 31). Die genannten Vorschriften lassen eine Abhängigkeit der Versorgung von Erträgen oder Überschüssen aber nur in den [X.] Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds zu. Hierbei handelt es sich ausschließlich um diejenigen Durchführungswege, die der Versicherungsaufsicht unterstehen (nunmehr: §§ 138 ff., §§ 232 ff., §§ 236 ff., §§ 294 ff. [X.] in der ab 1. Januar 2016 geltenden Neufassung, BGBl. I 2015 S. 434, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824). Einen Schluss auf eine allgemeine Zulässigkeit ertragsabhängiger Direktzusagen erlauben die Bestimmungen daher nicht. Soweit nach der Rechtsprechung des Senats auch außerhalb dieser Durchführungswege eine Direktzusage für zulässig angesehen wird, deren Leistungen vollständig durch eine Rückdeckungsversicherung finanziert werden und die eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den erzielten Überschüssen vorsieht (vgl. dazu [X.] 29. Juli 1986 - 3 [X.] 15/85 - [X.]E 52, 287), ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar liegt in diesen Fällen kein versicherungsförmiger Durchführungsweg vor; jedoch unterliegt die die Überschüsse erwirtschaftende Versicherungsgesellschaft ebenfalls der Versicherungsaufsicht. Der „[X.]“ erfüllt diese Voraussetzung nicht.

cc) Der Kläger kann sein Klageziel jedoch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] durch die [X.] 2004 nicht gänzlich erfüllt werden.

Der Kläger verlangt, dass sich die Beklagte an dem ihm mitgeteilten korrigierten [X.] aus dem Jahre 2009 festhalten lässt. Der seiner Klage zugrunde liegende Lebenssachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass ihm einmal mitgeteilte und nach den Vorgaben des § 15 [X.] 2004 ermittelte Überschüsse verbleiben sollen. Demgegenüber führt der Verstoß der [X.] 2004 gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu einer Verpflichtung der [X.] zur unmittelbaren Umwandlung eingezahlter Beiträge in feststehende Anwartschaften. Dies stellt einen anderen Streitgegenstand dar, da es nicht um die Festschreibung von zu einem bestimmten Stichtag erzielten und mitgeteilten Überschüssen geht.

b) Sonstige rechtliche Vorgaben greifen nicht zugunsten des [X.] ein.

aa) Der Kläger kann eine Festschreibung seiner korrigierten Basisansprüche entsprechend dem Stand vom 31. Dezember 2009 nicht nach den Regeln über die Entgeltumwandlung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] verlangen. Obwohl die Beiträge für das im „[X.]“ angesammelte Vermögen dem [X.] entnommen sind, handelt es sich nicht um umgewandeltes Entgelt. Zwar sind die [X.]einnahmen nach § 15 Abs. 2 Spielbankgesetz [X.] (GVBl. 2012 S. 524, 530) zugunsten der Mitarbeiter zu verwenden und zu verwalten. Das macht sie aber nicht zu eigenen Einnahmen der Arbeitnehmer (vgl. [X.] 14. August 2002 - 7 [X.] - zu [X.] 1 a aa der Gründe, [X.]E 102, 182; 11. März 1998 - 5 [X.] 69/97 - zu [X.] 2 c der Gründe).

bb) Ebenso wenig folgt für den Kläger [X.] aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Diese Bestimmung betrifft lediglich die Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Leistungen, die in einem mittelbaren Durchführungsweg erbracht werden. Die [X.] 2004 enthält jedoch eine Direktzusage der [X.].

cc) Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Wertungswiderspruch im Vergleich zu vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmern mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft stützen. Zwar sehen § 2 Abs. 5 [X.] und § 2 Abs. 5a [X.] bei einem vorzeitigen Ausscheiden eine Festschreibung der erworbenen Anwartschaft vor. Hieraus folgt aber nicht, dass im Arbeitsverhältnis verbleibende Arbeitnehmer ebenso behandelt werden müssen. Die unterschiedliche Behandlung beruht auf gesetzlicher Entscheidung. Zudem werden den ausgeschiedenen Arbeitnehmern durch den Festschreibeeffekt auch positive Entwicklungsmöglichkeiten genommen, da sie ihre Anwartschaft aufgrund des Ausscheidens nicht mehr erhöhen können. Deshalb entstünden dem Kläger auch keine Rechte, falls die Beklagte - wie der Kläger behauptet - für die mit gesetzlich unverfallbaren Ansprüchen ausgeschiedenen Arbeitnehmer den korrigierten [X.] festschreibt.

dd) Auch die Auswirkungen der Schließung des durch die [X.] 2004 errichteten Versorgungswerks für Neueintritte zum 31. August 2005 führen zu keinem anderen Ergebnis. Jedes Versorgungswerk kann geschlossen werden. Die Frage, ob die Beklagte ihr Versorgungswerk rechtmäßig geschlossen hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, da sich hieraus kein Anspruch des [X.] auf Festschreibung seines zum 31. Dezember 2009 errechneten und ihm mitgeteilten korrigierten [X.]s ableiten ließe.

ee) Aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. nur [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] 56/14 - Rn. 35 mwN) kann der Kläger ebenfalls nichts für sein Klagebegehren ableiten. Diese Grundsätze gelten nur bei der verschlechternden Ablösung von [X.]. Eine solche ist vorliegend nicht gegeben.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    Schüßler    

                 

Meta

3 AZR 361/15

30.08.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Aachen, 14. Oktober 2014, Az: 4 Ca 798/14, Urteil

§ 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2016, Az. 3 AZR 361/15 (REWIS RS 2016, 6157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6157

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Referenzen
Wird zitiert von

8 B 24/18

42 Ca 11466/14

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