Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2018, Az. 3 AZR 359/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 15183

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Gegenstand

Beitragsbezogene Leistungszusage - Anwartschaft


Leitsatz

Das von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG geforderte Einvernehmen über die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG auf vor dem 1. Januar 2001 erteilte Versorgungszusagen liegt auch vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich die dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits bestehenden - Versorgungsordnung richten, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG anordnet.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2016 - 9 Sa 728/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, das [X.] des [X.] nach Eintritt des [X.] zu verzinsen.

2

Der im Mai 1967 geborene Kläger war seit dem 12. Dezember 1994 bei der [X.] als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Diese hatte dem Kläger zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt.

3

Die [X.] schloss mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 16. Oktober 2003 die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Modernisierung und Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter im [X.] (im Folgenden [X.]). Diese trat zum 1. Oktober 2003 in [X.] und enthält ua. folgende Regelungen:

        

1     

Einführung

                 

Unternehmen und Gesamtbetriebsrat vereinbaren hiermit betriebliche Altersversorgung aus [X.] auf der Grundlage von Beiträgen gemäß der jeweiligen Dotierungsentscheidung des Unternehmens für das jeweils laufende Geschäftsjahr.

        

…       

        
        

2.2     

Mitarbeiter im ÜT-Kreis

        

2.2.1 

Diese Betriebsvereinbarung gilt für Mitarbeiter im ÜT-Kreis, die nach dem 30.04.2003 in ein Arbeitsverhältnis zum Unternehmen eintreten. Sie gilt ferner für Mitarbeiter, die vor dem 01.05.2003 bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden haben und auf Grund einer gesonderten Betriebsvereinbarung zum Übergang in die [X.] (BSAV) in diese Betriebsvereinbarung einbezogen werden.

        

…       

        
        

3       

Beiträge

        
        

3.1     

Entscheidung zur Beitragsgewährung

        
                 

Das Unternehmen entscheidet, gemäß seiner Dotierungsfreiheit in der betrieblichen Altersversorgung jährlich, für das folgende Geschäftsjahr neu über die Definition des Beitragsbandes ÜT-Kreis … sowie ob und in welchem Umfang weitere Beiträge … erteilt werden und dadurch der Dotierungsrahmen erhöht wird. …

        
        

3.2     

Beitragsbereitstellung

        
        

3.2.1 

Das Unternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr mit Beitragsgewährung (3.1) für den Mitarbeiter, der in einem mit unbestimmter Dauer begründeten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht, einen Beitrag bereit, letztmals für das Geschäftsjahr, in dem der Mitarbeiter sein 60. Lebensjahr vollendet. Die Bereitstellung erfolgt jeweils im auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Januar mit Wertstellung am 1. Januar, im Jahr des [X.] (4.6) am [X.] [X.].

        
        

…       

                 
        

3.3     

Beitragshöhe

        
        

3.3.1 

Der Beitrag wird innerhalb des vom Unternehmen (gemäß 3.1) definierten Beitragsbandes ÜT-Kreis … entsprechend der Vertragsgruppe des Mitarbeiters jährlich individuell festgelegt und schriftlich mitgeteilt. …

        
        

…       

                 
        

3.4     

Unverfallbarkeit

        
        

…       

                 
        

3.4.2 

Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die betriebliche [X.] erhalten. Die Höhe des Anspruchs bei Eintritt des [X.] (4.6.2 bis 4.6.4) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, 4.2 bis 4.4 finden weiterhin Anwendung.

        
        

…       

                 
        

4.1     

Versorgungskonto

        
        

4.1.1 

Das Unternehmen richtet für den Mitarbeiter mit Bereitstellung des ersten Beitrags ein persönliches Versorgungskonto ein. Der Mitarbeiter erhält jährlich eine Mitteilung über die Entwicklung und den aktuellen Stand seines [X.].

        
        

…       

                 
        

4.2     

Garantierte jährliche Zinsgutschrift

        
        

4.2.1 

Auf dem Versorgungskonto des Mitarbeiters wird bis zum Eintritt des [X.] jährlich jeweils am 1. Januar sowie letztmals (zeit-)anteilig bei Eintritt des [X.] eine Zinsgutschrift erteilt (Garantiezins).

        
        

4.2.2 

Das Unternehmen verzinst den am vorangegangenen 1. Januar erreichten Stand des [X.] jährlich mit 2,75%4 p.a. bis zum Eintritt des [X.]. Sollte der Rechnungszins der [X.]5 gegenüber dem ab 1.1.2004 geltenden Stand verändert werden, gilt der jeweils maßgebliche Rechnungszins der [X.]. Diese Änderung gilt ab dem Änderungsdatum für den Gesamtstand des [X.] und bis zum Eintritt des [X.], sofern es nicht zu einer weiteren Anpassung des Rechnungszinses der [X.] kommt.

        
        

4.3     

Überschussgutschrift

        
        

4.3.1 

Auf dem Versorgungskonto des Mitarbeiters wird bei Eintritt des [X.] einmalig eine Überschussgutschrift erteilt.

        
        

…       

                 
        

4.5     

[X.]

        
                 

Das [X.] ist der bei Eintritt des [X.] (4.6) aus Beiträgen, Zins- und etwaigen Überschussgutschriften erreichte Stand des [X.] bei Invalidität und Tod ergänzt um den [X.] gem. 4.4.

        
        

4.6     

Versorgungfall

        
        

…       

                 
        

4.6.2 

Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des [X.]s nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie

        
                 

●       

als [X.], wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder

        
                 

●       

…       

        
                 

●       

als Invalidenkapital, …

        
        

…       

                 
        

4.9     

Versorgungsträger

        
        

4.9.1 

Das Unternehmen erbringt die nach 4.6.2 bis 4.6.4 zugesagte betriebliche Altersversorgung als Versorgungsträger unmittelbar mit Rechtsanspruch (unmittelbare Versorgung). …

        
        

…       

                 
        

4Entspricht dem in der [X.] Deckungsrückstellungsverordnung (2004) festgelegten Höchstrechnungszins für die Zinsgarantien der Versicherungswirtschaft für Neuverträge; dieser beträgt zum 01.01.2004 voraussichtlich 2,75%.

                 
        

5Siehe Fußnote 4

                 
        

…“    

                 

4

Ebenfalls am 16. Oktober 2003 vereinbarten die [X.] und der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Übergang in die [X.] (BSAV) für Mitarbeiter im [X.] (im Folgenden [X.] Überführung). Diese trat - soweit vorliegend von Bedeutung - zum 1. Oktober 2004 in [X.] und bestimmt auszugsweise:

        

1     

Einführung

                 

Unternehmen und Gesamtbetriebsrat vereinbaren für Mitarbeiter im ÜT-Kreis die betriebliche Altersversorgung nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Modernisierung und Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung vom 16.10.2003 ([X.] [X.] (BSAV) ÜT-KREIS) zusammen mit einer besitzstandswahrenden Integration der nach der [X.] bislang bestehenden [X.]en, für die im Einzelnen die folgenden Regelungen maßgebend sind.

        

2       

Geltungsbereich

                 

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für Mitarbeiter im ÜT-Kreis, deren Arbeitsverhältnis zum Unternehmen am 01.10.2004 (Überführungsstichtag) besteht und die als Mitarbeiter im ÜT-Kreis in den [X.] und FK nach den Richtlinien für die Individuelle Pensionszusage vom Februar 1997 Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben haben (im Folgenden: IP-Zusage, [X.]).

        

3       

Überführungsbestimmungen für Versorgungsanwärter mit IP-Zusage

        

3.1     

Grundsatz

        

3.1.1 

Für die zum Überführungsstichtag bestehende Rentenzusage aus der [X.] (integrierter Besitzstand) wird ein im Alter 60 erreichbares [X.] ermittelt, das auf den jährlichen Mitteilungen über die Entwicklung und den aktuellen Stand des [X.] (nach Ziffer 4.1.1 [X.] [X.] (BSAV) ÜT-KREIS) nachrichtlich mitgeteilt wird. …

        

…       

        
        

3.1.3 

Neben dem durch die [X.] verbesserten integrierten Besitzstand kann der Mitarbeiter Beiträge nach der [X.] [X.] (BSAV) ÜT-KREIS erhalten, ...

        

…       

        
        

5       

Abweichungen von der [X.] [X.] (BSAV) ÜT-KREIS

                 

Für die aus der [X.] integrierten Besitzstände (3 und 4) gilt folgendes:

        

5.1     

Unverfallbarkeit

                 

Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, werden die aus der [X.] integrierten Besitzstände (3 und 4) gemäß § 2 Abs. 1 [X.] zeitanteilig aufrechterhalten. ...

        

…       

        
        

8       

Überführungsumfang

                 

Mit der besitzstandswahrenden Integration in die [X.] (BSAV) ÜT-KREIS sind alle Anwartschaften und Ansprüche aus der [X.] für Versorgungsfälle überführt, die nach Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung eintreten.

        

…“    

        

5

Auf der Grundlage eines an den Kläger übersandten Schreibens der [X.] vom 4. Januar 2005 schloss der Kläger mit dieser eine Vereinbarung über seine „Förderung in die [X.]“ ab dem 1. Januar 2005. In dieser heißt es ua.:

        

„Ihre betriebliche Altersversorgung richtet sich nach den jeweils gültigen Gesamtbetriebsvereinbarungen. Hinweise hierzu können Sie beigefügten ‚Bedingungen der [X.] Altersversorgung für Mitarbeiter der [X.] und FK‘ entnehmen.“

6

In den beigefügten „Bedingungen der [X.] Altersversorgung für Mitarbeiter der [X.] und FK“ heißt es ua.:

        

Unverfallbarkeit

        

Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] und sind die jeweils gültigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, so bleiben die bis dahin gutgeschriebenen Beiträge und Zinsen erhalten. …“

7

Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging aufgrund eines Betriebsübergangs zum 1. Oktober 2005 auf die [X.] (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) über und endete mit Ablauf des 30. November 2006. Durch Beschluss des [X.] vom 1. Januar 2007 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

8

Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem Datum des 1. April 2011 einen [X.]. Danach steht dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung eines Kapitalbetrags bei Vollendung des 65. Lebensjahres iHv. 13.178,00 Euro zu. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass eine weitere Verzinsung dieses Betrags nach dem Eintritt des [X.] nicht mehr erfolge.

9

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte müsse sein [X.] bis zum Eintritt eines [X.] iHv. [X.] pro Jahr verzinsen. Aufgrund des [X.] richte sich die Verzinsung nach dem bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Höchstzinssatz in § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - [X.]) idF vom 5. November 2003. Jedenfalls habe der Beklagte bis zum Eintritt eines [X.] das [X.] in Höhe des jeweils für die Versicherungswirtschaft maßgeblichen Garantiezinses zu verzinsen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist, eine Verzinsung seines Besitzstandskapitalbetrags aus der betrieblichen Altersversorgung der B GmbH & Co. OHG iHv. 2,75 vH p.a., hilfsweise in Höhe des jeweiligen [X.], seit dem Sicherungsfall zu gewähren.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Der [X.] ist nicht verpflichtet, das [X.] des [X.] iHv. 13.178,00 Euro nach dem Sicherungsfall am 1. Januar 2007 zu verzinsen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig, die Klageanträge bedürfen jedoch der Auslegung.

1. Der Kläger möchte - wie sein Vorbringen zeigt - mit seinen Anträgen den Umfang der Eintrittspflicht des [X.]n klären lassen. Er ist der Auffassung, der gesetzliche Insolvenzschutz erstrecke sich auch auf eine Verzinsung des am 1. Januar 2007 auf seinem [X.] vorhandenen [X.]s - einschließlich der nach Ansicht des [X.] hierauf jeweils zu gewährenden Zinsen - und zwar ab dem [X.]punkt des [X.] bis zum Eintritt eines [X.] iHv. [X.] 4.2 [X.] und damit in Höhe des in § 2 Abs. 1 der jeweils geltenden Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes.

2. Mit diesem Inhalt sind die Klageanträge nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen (vgl. etwa [X.] 24. Januar 2017 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN) und damit - wie vorliegend - auch auf den Umfang des vom [X.]n zu gewährenden Insolvenzschutzes beschränken. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Unerheblich ist, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist (vgl. [X.] 19. April 2016 - 3 [X.] - Rn. 19).

II. Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet. Zwar muss der [X.] nach § 7 Abs. 2 [X.] für die Versorgungsanwartschaft des [X.] auf Leistungen nach der [X.] eintreten. Denn der im Mai 1967 geborene Kläger hatte bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin am 30. November 2006 eine nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen nach der [X.] und damit auf der Grundlage einer unmittelbaren Versorgungszusage (Nr. 4.9.1 [X.]) erworben. Die Eintrittspflicht des [X.]n erfasst jedoch keine Verzinsung des sich auf dem [X.] des [X.] befindlichen [X.]s nach dem Sicherungsfall. Dies folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 5 [X.] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden [X.]).

1. Der Umfang des dem Kläger als [X.] zustehenden Insolvenzschutzes richtet sich nach § 7 Abs. 2 [X.]. Der Gesetzgeber hat diese Regelung und den dort in Bezug genommenen § 2 [X.] sowie die für diese Vorschrift geltende Übergangsregelung in § 30g [X.] durch Art. 1 Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.]I S. 2553) teilweise neu gefasst, ohne dass sich insoweit Änderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollten (vgl. [X.]. 18/6283 [X.]). Gemäß Art. 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist die Neufassung insoweit am 1. Januar 2018 und damit während des laufenden Revisionsverfahrens in [X.] getreten. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Umfang der Eintrittspflicht des [X.]n damit jedenfalls auch dann nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 [X.] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, wenn - wie vorliegend - zwar der Sicherungsfall, nicht jedoch der Versorgungsfall schon vor In[X.]treten der Neufassung eingetreten ist. Die Neufassung ist auch vom Revisionsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. [X.] 13. Januar 1987 - 1 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.]E 54, 67).

2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] richtet sich die Höhe des Anspruchs, den der [X.] bei Eintritt eines [X.] gegen den [X.]n als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung hat, nach der Höhe der Leistungen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.], es sei denn § 2 Abs. 5 [X.] - der wortwörtlich dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden § 2 Abs. 5a [X.] (im Folgenden aF) entspricht - ist anwendbar. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft des [X.] berechnet sich nach § 2 Abs. 5 [X.].

a) Gemäß § 2 Abs. 5 [X.] tritt bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung an die Stelle der Ansprüche nach Abs. 1, 3a oder 4 die vom [X.]punkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

b) Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage erworben.

aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.

[X.]) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die [X.] sieht vor, dass die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Beiträge in eine Anwartschaft ua. auf Alters- und Invaliditätsversorgung umgewandelt werden. Nach Nr. 4.6 [X.] hat der Kläger bei Eintritt eines [X.] Anspruch auf Auszahlung des sich auf seinem [X.] angesammelten Versorgungsguthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie. Dieses besteht ua. aus den auf dem [X.] gutgeschriebenen Beiträgen und Zinsen. Zum [X.]punkt der Umwandlung steht auch unmittelbar fest, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen der Kläger durch die Umwandlung der Beiträge erwirbt (vgl. hierzu [X.] 30. August 2016 - 3 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 156, 184). Die Regelungen der [X.] [X.] legen die Höhe der Anwartschaft, die die Arbeitnehmer jährlich erwerben können, verbindlich fest. [X.] ist, dass dem Kläger in der [X.] [X.] nicht die Gewährung monatlicher Renten zugesagt wurde. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines der in § 1 Abs. 1 [X.] genannten Risiken die Zahlung einer einmaligen Kapitalzuwendung verspricht (vgl. etwa [X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 145, 314). Daher kann auch bei einer beitragsorientierten Leistungszusage die versprochene Leistung in einer Kapitalzuwendung bestehen.

[X.]) Entgegen der Ansicht des [X.] hat seine frühere Arbeitgeberin ihm dagegen keine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt. Daher richtet sich der Umfang seiner insolvenzgeschützten Anwartschaft auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 iVm. § 2 Abs. 6 [X.]. Eine Beitragszusage mit Mindestleistung kann nach § 1 Abs. 2 [X.] nur in den [X.], Pensionskasse und Direktversicherung und damit in den versicherungsförmigen [X.] erteilt werden. Dem Kläger waren die in der [X.] festgelegten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung jedoch nach Nr. 4.9.1 [X.] [X.] im Durchführungsweg Direktzusage versprochen worden.

c) Die Regelung des § 2 Abs. 5 [X.] ist auch im Streitfall anwendbar (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.]).

aa) Die mit § 2 Abs. 5 [X.] wortlautidentische Vorgängerregelung des § 2 Abs. 5a [X.] aF wurde durch Art. 9 Nr. 7 Buchst. d des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.]I [X.]10) erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in das [X.] eingefügt. Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass bei beitragsorientierten Leistungszusagen die Anwendung von § 2 Abs. 1 [X.] zu Problemen führen kann, weil die vom Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgebrachten Beiträge möglicherweise nicht zur Deckung des nach der ratierlichen Methode errechneten Teilanspruchs führen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 6. Aufl. § 2 Rn. 456 und Rn. 469; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 2 [X.] Rn. 35). Da die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach den Vorgaben des § 2 Abs. 5 [X.] für den Arbeitnehmer ungünstiger sein kann, hat der Gesetzgeber in § 30g Abs. 1 [X.] aF - seit dem 1. Januar 2018 § 30g Abs. 2 [X.] - eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Nach § 30g Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt § 2 Abs. 5 [X.] grundsätzlich nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beschränkung des „[X.]“ bei vorzeitigem Ausscheiden grundsätzlich nicht auf „Altzusagen“ Anwendung findet (vgl. [X.]. 14/4595). Hiervon abweichend eröffnet § 30g Abs. 2 Satz 2 [X.] die Möglichkeit, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 [X.] auch auf Anwartschaften angewendet wird, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes „Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“.

[X.]) Ob das von § 30g Abs. 2 Satz 2 [X.] geforderte „Einvernehmen“ auch in dem Abschluss einer nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarung liegen kann, ist zweifelhaft (ablehnend wohl [X.]/[X.] 17. Aufl. § 30g [X.] Rn. 1). Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, dass die erforderliche Einigung über die Anwendung von § 2 Abs. 5 [X.] nur auf [X.], nicht aber kollektivrechtlich durch eine normativ geltende Betriebsvereinbarung herbeigeführt werden kann. Allerdings enthält das [X.] auch Bestimmungen, die nach ihrer sprachlichen Fassung lediglich auf ein individualrechtlich vom Arbeitgeber erteiltes Versorgungsversprechen abstellen, trotz ihrer Begrifflichkeit aber ohne Zweifel auch kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarungen begründete [X.] erfassen. Dies betrifft nicht nur die für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung und damit die Geltung des [X.]es zentrale Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern auch die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] sowie in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Andererseits hat der Gesetzgeber durch das Altersvermögensgesetz nicht nur § 2 Abs. 5a und § 30g Abs. 1 [X.] aF, sondern auch die Bestimmung in § 1a Abs. 1 Satz 2 [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in das [X.] eingeführt (vgl. Art. 9 Nr. 4, Nr. 7 Buchst. d und Nr. 24 [X.]). Diese sieht ausdrücklich vor, dass die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung durch „Vereinbarung“ zu regeln ist. Nach der Gesetzesbegründung soll damit „sowohl auf [X.] zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als auch in kollektivrechtlichen Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge) die Möglichkeit bestehen, einen bestimmten Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung zu wählen“ ([X.]. 14/4595 S. 67). Dies lässt den Schluss darauf zu, dass dem Gesetzgeber bei der Einfügung von § 30g Abs. 1 Satz 2 [X.] aF die Unterscheidung zwischen individualrechtlichen Vereinbarungen einerseits und kollektivrechtlichen andererseits durchaus bewusst war.

[X.]) Im Streitfall kann dies dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob die [X.] in § 30g Abs. 2 [X.] - abweichend vom Wortlaut - dahin auszulegen sind, dass es darauf ankommt, wann dem Arbeitnehmer erstmals eine „beitragsorientierte Zusage“ erteilt wurde. Dies hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen von § 30g Abs. 2 Satz 1 [X.] auch erfüllt wären, wenn der Arbeitnehmer zwar bereits vor dem 1. Januar 2001 über eine Versorgungszusage verfügte, diese jedoch erst danach als beitragsorientierte ausgestaltet wurde. Denn der Kläger hat mit seiner früheren Arbeitgeberin in der auf Grundlage des Schreibens der [X.] vom 4. Januar 2005 geschlossenen Vereinbarung das erforderliche Einvernehmen iSd. § 30g Abs. 2 Satz 2 [X.] über die Anwendung von § 2 Abs. 5 [X.] erzielt.

Weder der Wortlaut von § 30g Abs. 2 Satz 2 [X.] noch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordern, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich eine Vereinbarung treffen, wonach sich die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 [X.] bestimmt. Ausreichend ist vielmehr, wenn sie Einigkeit darüber erzielen, dass sich die dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer - zu diesem [X.]punkt bereits bestehenden - Versorgungsordnung bestimmen, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach Maßgabe von § 2 Abs. 5 [X.] vorsieht. Dies ist vorliegend der Fall.

(1) Der Kläger hat auf der Grundlage des Schreibens vom 4. Januar 2005 mit der [X.] vereinbart, dass sich seine betriebliche Altersversorgung „nach den jeweils gültigen [X.]“ richtet. Damit haben die damaligen Vertragsparteien die Bestimmungen der zu diesem [X.]punkt bereits geltenden [X.] Überführung und der [X.] [X.] einzelvertraglich in Bezug genommen und deren Anwendung vereinbart. Dies zeigen auch die dem Schreiben vom 4. Januar 2005 beigefügten „Bedingungen der [X.] Altersversorgung für Mitarbeiter der [X.] und FK“, auf die ausdrücklich hingewiesen wurde.

Der Umstand, dass die [X.] Überführung und die [X.] zum damaligen [X.]punkt nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auch unmittelbar und zwingend bei der [X.] galten, steht der Annahme ihrer vertraglichen [X.] nicht entgegen. Zwar sind Verweisungen in Arbeitsverträgen auf im Unternehmen geltende Betriebsvereinbarungen üblicherweise nur als Hinweis auf die normativ für die Vertragsparteien geltenden Bestimmungen zu verstehen. Von einem lediglich deklaratorischen Hinweis auf die normative Rechtslage kann im Bereich der betrieblichen Altersversorgung jedoch bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil nach dem - für den Kläger auch erkennbaren - Willen der [X.] die bei ihr geltenden [X.] zur betrieblichen Altersversorgung dynamisch für den Kläger gelten sollten. Da nach der Rechtsprechung des [X.] die Betriebsparteien nicht berechtigt sind, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Regelungen zu treffen (vgl. [X.] 13. Mai 1997 - 1 [X.] - zu I 2 der Gründe; offengelassen etwa [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 138, 197), konnte eine Anwendung der Bestimmungen in den jeweils geltenden [X.] auch in der [X.] nach Eintritt des [X.] in den Ruhestand rechtssicher nur durch ihre konstitutive [X.] erreicht werden (vgl. für die Annahme einer vertraglichen [X.] ebenfalls [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 35; in diesem Sinne wohl auch [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 28). Die auf Basis des Schreibens vom 4. Januar 2005 getroffene Vereinbarung bestand auch nach dem Betriebsübergang auf die Insolvenzschuldnerin nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis fort.

(2) Der damit vertraglich in Bezug genommene Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ordnet für die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften die Anwendung von § 2 Abs. 5a [X.] aF an, der § 2 Abs. 5 [X.] entspricht. Dies ergibt die Auslegung nach den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen (vgl. dazu etwa [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 22).

(a) Der Wortlaut von Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ist allerdings unergiebig. Danach bestimmt sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach den „gesetzlichen Bestimmungen“. Damit könnte nicht nur § 2 Abs. 5a [X.] aF, sondern gleichermaßen auch § 2 Abs. 1 [X.] aF - der auch nach dem 1. Januar 2018 unverändert weiter gilt - angesprochen sein.

(b) Die Systematik der [X.] sowie ihr [X.] mit der [X.] Überführung zeigen jedoch, dass die Betriebsparteien damit lediglich auf § 2 Abs. 5a [X.] aF verweisen wollten.

(aa) Nach Nr. 2.2.1 Satz 1 gilt die [X.] in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nur für Mitarbeiter, die nach dem 30. April 2003 in ein Arbeitsverhältnis zum Unternehmen eingetreten sind. Auf Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu diesem [X.]punkt schon bestand, findet sie nach Nr. 2.2.1 Satz 2 [X.] hingegen nur dann Anwendung, wenn diese aufgrund einer gesonderten Betriebsvereinbarung in die [X.] einbezogen werden. Für die originär von der [X.] erfassten Arbeitnehmer bestimmte sich die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 30g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF und damit von Gesetzes wegen nach § 2 Abs. 5a [X.] aF. Eine - nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF ohnehin nur zugunsten der Arbeitnehmer zulässige - Abweichung hiervon hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Eine solche sieht Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] [X.] allerdings nicht vor; vielmehr verweist die Regelung ausdrücklich auf das Gesetz.

([X.]) Nr. 5.1 [X.] Überführung lässt erkennen, dass Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] [X.] die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5a [X.] aF nicht nur für die originär von der [X.] [X.] erfassten Arbeitnehmer, sondern einheitlich für alle unter ihren Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter anordnet.

Durch die [X.] Überführung werden, wie in Nr. 2.2.1 Satz 2 [X.] [X.] vorgesehen, die Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bereits am 1. Oktober 2004 in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] standen und über eine Versorgungszusage nach den früher geltenden Regelungen verfügten, in die [X.] [X.] einbezogen (vgl. Nr. 1 und Nr. 2 [X.] Überführung). Damit wollten die Betriebsparteien die bisher von den Arbeitnehmern erworbenen Anwartschaften „besitzstandswahrend“ in das neue, beitragsorientierte Versorgungssystem nach der [X.] integrieren. Für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers in Bezug auf diesen „integrierten Besitzstand“ sieht Nr. 5.1 [X.] Überführung vor, dass dieser „gemäß § 2 Abs. 1 [X.] zeitanteilig aufrechterhalten“ wird. Nach der Überschrift von Nr. 5 [X.] Überführung handelt es sich hierbei ausdrücklich um eine „Abweichung“ von der [X.] [X.]. Dies spricht dafür, dass die Betriebsparteien mit dem Verweis auf die „gesetzlichen Bestimmungen“ in Nr. 3.4.2 Satz 2 [X.] [X.] ausschließlich § 2 Abs. 5a [X.] aF und nicht auch § 2 Abs. 1 [X.] in Bezug nehmen wollten.

([X.]) Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] [X.] unterstützt dieses Verständnis ebenfalls. Die Regelung ordnet für die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ergänzend die Anwendung von Nr. 4.2 bis 4.4 [X.] [X.] an. Danach ist das [X.], das der Arbeitnehmer zum [X.]punkt seines Ausscheidens bereits erworben hatte, bis zum Eintritt eines [X.] gemäß Nr. 4.2.2 [X.] [X.] zu verzinsen. Darüber hinaus kann auch der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer bei Eintritt des [X.] eine Überschussgutschrift nach Nr. 4.3 [X.] [X.] erhalten, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem wird nach Nr. 4.4 [X.] [X.] bei Eintritt des [X.] Invalidität und Tod ein Anhebungsbetrag gewährt.

Diese Regelungen zeigen, dass das [X.] des mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht nach der in § 2 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Methode - durch Hochrechnung eines fiktiv bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Versorgungsguthabens unter Festschreibung der veränderbaren Faktoren und zeitratierlicher Kürzung desselben im Verhältnis der bis zum Eintritt des [X.] möglichen zur tatsächlichen Beschäftigungszeit - berechnet werden sollte. Das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers, der eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat, soll sich nur dahin auswirken, dass seinem [X.] keine weiteren Beiträge nach Nr. 3 [X.] [X.] mehr gutgeschrieben werden. Im Übrigen soll sein zum [X.]punkt des Ausscheidens erreichtes Versorgungsguthaben - wie bei den weiterhin betriebsangehörigen Arbeitnehmern - bis zum Eintritt des [X.] verzinst und ihm bei Eintritt des [X.] ggf. eine Überschussgutschrift erteilt werden. Diese grundlegend von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 [X.] abweichende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft lässt darauf schließen, dass die Betriebsparteien mit dem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen in Nr. 3.4.2 [X.] [X.] nur § 2 Abs. 5a [X.] aF in Blick nehmen wollten.

(c) Nur die vorliegende Auslegung führt auch zu einem sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Verständnis von Nr. 3.4.2 [X.].

Die Anwendung von § 2 Abs. 5a [X.] aF für die Berechnung der auf der Grundlage der [X.] erworbenen Anwartschaften - unabhängig davon, wann die Versorgungszusage erteilt wurde - ermöglicht eine einheitliche Handhabung und Durchführung der [X.] [X.] bei allen Arbeitnehmern, für die diese originär oder [X.] Einbeziehung durch die [X.] Überführung gilt. Anhaltspunkte, dass die Betriebsparteien angesichts der Regelung in § 30g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF für diejenigen Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2001 eingestellt wurden, eine andere Berechnung für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften vorsehen wollten, bestehen nicht und sind auch nicht ersichtlich.

d) Damit besteht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 5 [X.] ein gesetzlicher Insolvenzschutz für die Anwartschaft des [X.] nur in der Höhe, die sich unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 5 [X.] ergibt. § 2 Abs. 5 [X.] sieht vor, dass sich die erreichte Anwartschaft auf die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Beiträge einschließlich der nach der Versorgungsordnung erzielten Erträge beschränkt (vgl. [X.]/[X.] 18. Aufl. § 2 [X.] Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 6. Aufl. § 2 Rn. 472). Eine weitere Verzinsung des sich danach ergebenden Betrags nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bzw. - im Rahmen der Insolvenzsicherung - nach dem Sicherungsfall (§ 7 Abs. 2 Satz 4 [X.]) ordnet das Gesetz nicht an.

e) Soweit Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 2 iVm. Nr. 4.2 [X.] [X.] eine weitere Verzinsung auch für die [X.] nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers vorschreiben, handelt es sich um eine zugunsten des Arbeitnehmers von § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 5 [X.] abweichende Regelung. Diese entfaltet keine Wirkung zulasten des [X.]n als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Nach § 7 Abs. 2 [X.] gelten für den Insolvenzsicherungsanspruch der [X.] bestimmte Berechnungsgrundsätze. Diese stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- oder Tarifpartner. Die Vorschriften in § 7 Abs. 2 [X.] beschränken die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. [X.] sind nur insoweit zu beachten, als sie diesen Berechnungsgrundsätzen nicht widersprechen und nicht über sie hinausgehen. Eine Öffnungsklausel für günstigere [X.] fehlt in § 7 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 20. Juni 2000 - 3 [X.] - zu I 1 a der Gründe; 4. April 2000 - 3 [X.] - zu II 1 a [X.] der Gründe).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 359/16

23.01.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 22. April 2015, Az: 13 Ca 9966/14, Urteil

§ 30g Abs 2 S 2 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2018, Az. 3 AZR 359/16 (REWIS RS 2018, 15183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15183

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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