Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. I ZR 79/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3906

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 79/11
vom

15.
August
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
August
2012 durch [X.] [X.] und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Tenor des Berufungsurteils wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO von Amts wegen im Hauptausspruch und im Kostenpunkt wie folgt berich-tigt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.292,89

n-sen hieraus seit dem 10.
Juli 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts [X.]
I vom 23.
Dezember 2008 zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der Vorinstanzen tragen die Klägerin 88% und die [X.] 12% (§
92 Abs.
1 ZPO). Von den der Streithelferin der Beklagten in den Vorinstanzen
entstandenen Kosten trägt die Klägerin 88%. Im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten die ihr entstandenen Kos-ten selbst (§
101 Abs.
1 ZPO).

Streitwert
für das [X.]:
172.877,06

-
3
-
Gründe:

Der Tenor des Berufungsurteils ist gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen ei-nes Rechnungsfehlers im Hauptausspruch und im Kostenpunkt von Amts we-gen zu berichtigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das beschädigte Gut ein
Gewicht von 1.315
kg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß Art.
22 Abs.
3 MÜ bis zu einem Betrag von 17
Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm haftet. Im Falle ei-nes gerichtlichen Verfahrens erfolgt die Umrechnung des [X.] in die Landeswährung gemäß Art.
23 Abs.
1 Satz
2 MÜ nach dem Wert dieser Wäh-rung
in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Am Tag der Verkündung des Berufungsurteils (16.
März 2011) hat der Wert eines Sonder-ziehungsrechts 1,13142

eine Ersatzleistung in Höhe von 25.292,89

kg x 17 x
1,13142

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfah-rensgrundrechte aus Art.
3 Abs.
1, Art.
103 Abs.
1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

1
2
-
4
-
Die Kostenentscheidung für das [X.] folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2008 -
16 [X.] 11595/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.03.2011 -
7 U 1807/09 -

3

Meta

I ZR 79/11

15.08.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. I ZR 79/11 (REWIS RS 2012, 3906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3906

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