Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2010, Az. 3 StR 552/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3429

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[X.] vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: u. a. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a. hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 14. September 2010 beschlossen: Auf Antrag wird für die Teilnahme von Herrn Rechtsanwalt N. aus an der Revisionshauptverhandlung vor dem [X.] gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr von 1.500 (eintau-sendfünfhundert) Euro festgesetzt. Gründe: Rechtsanwalt [X.]ist dem Angeklagten [X.]während des [X.] vor dem [X.] als Verteidiger beigeordnet [X.]. Er hat an der vom 9. Mai 2006 bis zum 5. Dezember 2007 andauernden Hauptverhandlung als Verteidiger teilgenommen und zusammen mit seiner Mit-verteidigerin sowie den Verteidigern der beiden Mitangeklagten eine von allen Verteidigern verantwortete, alle Angeklagten betreffende Revisionsbegründung im Umfang von mehr als 5.000 Seiten verfasst. Er ist durch Verfügung des [X.] vom 19. März 2009 zum Verteidiger für die Revisionshauptverhand-lung vor dem [X.] bestellt worden. Diese hat am 28. Mai 2009 von 9 Uhr bis 12 Uhr 55 (Verhandlung) sowie am 14. August 2009 von 10 Uhr bis 10 Uhr 21 (Urteilsverkündung) stattgefunden. Der Angeklagte hat sich in [X.] befunden. 1 Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 550 • ([X.] Nr. 4133 für zwei Hauptverhandlungstage) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der grundlegende Fragen sowohl 2 - 3 - des Strafverfahrensrechts (Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische Wohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizei-rechtlichen Ermächtigung zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind) als auch des materiellen Strafrechts (Begründung der Mitgliedschaft in einer aus-ländischen terroristischen Vereinigung; Betrug durch Abschluss von Lebensver-sicherungsverträgen) zu klären waren, nicht zumutbar (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass sich der Verteidiger mit diesen Fragen bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter und der von ihm mitverantworteten Revisionsbegründungsschrift auseinander-setzen musste. Der [X.] hält vielmehr den vom Antragsteller begehrten Be-trag von 1.500 • für angemessen. Soweit dem Verteidiger bereits die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 550 • erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein. 3 Becker Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 552/08

14.09.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2010, Az. 3 StR 552/08 (REWIS RS 2010, 3429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3429

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