Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. III ZR 277/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1377

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Oktober 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.]/[X.] vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der [X.] auf den Flughäfen der [X.] ([X.] [X.] 36) Art. 8; Verordnung über [X.] auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - [X.]) vom 10. Dezember 1995 ([X.] I [X.] 2885) § 6, § 1 Abs. 2; Verordnung ([X.]) Nr. 2408/92 des [X.] vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemein-schaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs ([X.] Art. 8 Abs. 1; [X.] § 315 a) § 6 Abs. 3 der Verordnung über [X.] auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - [X.]) vom 10. Dezember 1995 ([X.] I [X.] 2885) betrifft nur das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zu Dienstleistern und [X.]n und schließt es nicht aus, von Luft-fahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eines [X.]b) [X.] ist auch mit Art. 8 der [X.]/[X.] vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfer-tigungsdienste auf den Flughäfen der [X.] ([X.] [X.] 36) vereinbar, der mit Blick auf den Zweck der Richtlinie, den Zugang - 2 - zum Markt der [X.] zu öffnen, ebenfalls allein das Verhältnis zwischen [X.] und [X.] einschließlich der [X.] betrifft und Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer nicht erfasst. c) Eine gemeinsame Betrachtung der Kosten- und Erlössituation aller zu ei-nem Vertragskonzern verbundenen Flughäfen eines [X.] hält sich im Rahmen des von § 315 [X.] eingeräumten Spielraums. d) Eine derartige Gesamtkostenbetrachtung ohne Erschwerung oder Vereite-lung des Marktzugangs stellt keine Maßnahme der Verkehrsaufteilung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der [X.] zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs ([X.] dar. e) § 1 Abs. 2 [X.] gebietet nicht die gesonderte Festsetzung von [X.] für jeden einzelnen Flughafen eines [X.]. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007 - [X.] - KG [X.]
LG [X.] - 3 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Erhöhung des Entgelts für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen des [X.]. 1 Die Klägerin betreibt diesen Flughafen und den [X.]. Beide bilden zusammen mit dem [X.], der von der [X.] betrieben wird, das [X.] Flughafensystem. [X.] Gesellschafterin und Muttergesellschaft der Klägerin ist die [X.] [X.] Holding GmbH, deren Anteile zu je 37 % von den Ländern [X.] und [X.] sowie zu 26 % von der [X.] gehalten werden. Diese Holding-Gesellschaft hat sowohl mit der Klägerin als auch mit der [X.] GmbH einen Beherrschungs- und 2 - 4 - Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunter-nehmen und fliegt regelmäßig den Flughafen [X.]-Tegel an. Die Klägerin erhebt seit dem 1. August 1999 nach Maßgabe ihrer Ent-geltordnung für die Flughäfen [X.]-Tegel und [X.]-Tempelhof von den diese Flughäfen anfliegenden Fluggesellschaften Flughafenentgelte, darunter Entgel-te für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen, zu denen unter an-derem Flugabfertigungspositionen, Warteräume, Entsorgungssysteme, Flug-gastbrücken und ein Gepäckfördersystem gehören. Mit Wirkung vom 1. April 2002 erhöhte die Klägerin die Entgelte um insgesamt 1,24 • pro einsteigendem und pro aussteigendem Passagier. Die Beklagte rechnete die Erhöhungen aus den von der Klägerin gestellten Rechnungen heraus und zahlte lediglich die Beträge, die aufgrund der alten Entgeltordnung geschuldet waren. Mit der Klage verlangt die Klägerin einbehaltene Beträge in Höhe von insgesamt 193.936 • betreffend den Zeitraum Juni bis September 2002. 3 Die Beklagte wendet ein, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Vertrag über die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zustande gekommen. Außerdem hält sie die Erhöhung der Entgelte für unbillig, weil die Klägerin nicht berechtigt sei, ihrer Entgelterhöhung für den Flughafen [X.]-Tegel die Kosten und Erlössituation bezüglich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen aller drei Flughäfen im [X.] Flughafensystem zugrunde zu legen, denn der Flughafen [X.]-Tegel weise einen deutlich höheren Kostendeckungsgrad auf als die bei-den anderen [X.] Flughäfen. Zudem habe die Klägerin keine auch nur [X.] ausreichenden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der [X.] oder eine Kostenunterdeckung der streitgegenständlichen Entgelte auf dem Flughafen [X.]-Tegel ergebe. 4 - 5 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Hiergegen wendet sich die [X.] mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision. 5 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage der ab dem 1. April 2002 geltenden Entgeltordnung zuer-kannt. Die Beklagte könne ihre Passivlegitimation nicht mit der Begründung in Abrede stellen, nach dem [X.]srecht und den einschlägigen nationa-len Rechtsvorschriften könne ein Entgelt für die Nutzung der Zentralen Infra-struktureinrichtungen nur von den die [X.] ausübenden Dienstleistern und [X.]n verlangt werden. Art. 16 Abs. 3 der [X.]/[X.] vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der [X.] auf den Flughäfen der [X.] ([X.], [X.] [X.] 36) betreffe nur den Zugang zu den Flughafeneinrichtun-gen. Dieser Begriff sei ein weiterer als derjenige der Zentralen [X.], denn er umschließe die gesamten Einrichtungen des Flugplatzes, die für die Ausübung der [X.] benutzt würden. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass der Flughafenbetreiber Entgelte für vorge-haltene Zentrale Infrastruktureinrichtungen nur von Dienstleistern und Selbstab-fertigern, nicht aber von Luftfahrtgesellschaften verlangen könne. Das gelte 7 - 6 - umso mehr, als die Entgelte [X.] bzw. landungsbezogen seien, was der Zuordnung zu den Dienstleistern und [X.]n entgegenstehe. Die [X.] diene dem Zweck, den Zugang zum Markt der Bodenabferti-gungsdienste auf Flughäfen der [X.] zu liberalisieren. Gerade die Zentralen Infrastruktureinrichtungen nähmen eine besondere Stellung ein und seien nicht Gegenstand des Liberalisierungsprogramms. Auch aus § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über [X.] auf Flugplätzen (Bo-denabfertigungsdienst-Verordnung - [X.]) vom 10. Dezember 1995 ([X.] I [X.] 2885) könne nicht geschlossen werden, dass ein Entgelt ausschließlich von Dienstleistern und [X.]n verlangt werden könne.
Die streitige Entgelterhöhung entspreche der Höhe nach der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 1, 3 Satz 1 [X.]. Es sei nicht unbillig, dass die Klägerin bei der Erhöhung des Entgelts für die Nutzung der Zentralen [X.] auf dem [X.] die Kosten- und Erlössituation aller drei Flughäfen des [X.] [X.] zugrunde gelegt habe. Sie sehe sich einerseits bezüglich der Nutzung der Infrastruktureinrichtungen auf den drei Flughäfen mit deutlich unterschiedlichen defizitären Kostendeckungsgraden konfrontiert. Andererseits bedienten diese Flughäfen aber als Einheit das Bal-lungsgebiet [X.]/[X.]. Die Muttergesellschaft der Klägerin trage die gesamten Lasten der Anbindung des Ballungsraums an den Flugverkehr, die sie mit dem Betrieb der drei Flughäfen gewährleiste. Diese seien für die Luft-fahrtgesellschaften von ganz unterschiedlicher wettbewerblicher Attraktivität, wobei der [X.] wegen seiner günstigen innerstädtischen Anbindung eine Spitzenposition einnehme. Da die Klägerin die beiden anderen Flughäfen dennoch bewirtschaften müsse, sei es nicht unbillig, für die Vorhaltung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und höhere Defizite auf den weniger attraktiven Flughäfen durch eine Gesamtlösung 8 - 7 - in einem bestimmten Umfang zu kompensieren. Nach § 6 Abs. 3 [X.] sei es prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrer Entscheidung isoliert die [X.] im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zugrunde gelegt habe. Die Klägerin habe substanziiert dargelegt, dass im Jahr 2001 ihren den Zentralen Infrastruktureinrichtungen zuzuordnenden Erlösen von 19.401.000 • Gesamtkosten von 28.241.000 • gegenübergestanden [X.]. Diesem Vorbringen sei die Beklagte nicht mit der gebotenen Substanziie-rung entgegengetreten, so dass es als zugestanden zu behandeln sei. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Verpflichtung der [X.] zur Entrichtung der von der Klägerin geforderten Entgelte für die Nut-zung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen auf dem Flughafen [X.]-Tegel angenommen. 10 a) Es hat sich an der ständigen Rechtsprechung des Senats orientiert, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Flugplatzunternehmer und Luftfahrt-unternehmen privatrechtlicher Natur und nach bürgerlichem Recht zu beurteilen sind (z.B. Senatsurteile vom 24. November 1977 - [X.] - [X.] 1979, 140, 142 unter A. [X.] 1.; vom 23. Januar 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 1019 unter 2. a); jew. m.w.[X.]). Ein Vertragsverhältnis kommt allein durch die Benutzung eines Flughafens zustande (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 [X.]O). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Flughafen [X.]-Tegel - auch nach der Entgelterhöhung - angeflogen. 11 - 8 - b) Der Flugplatzunternehmer hat grundsätzlich das Recht, für die den Benutzern zur Verfügung gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte [X.] Geschäftsbedingungen Benutzungsentgelte zu regeln (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 [X.]O). Die Klägerin erhebt solche Benutzungsentgelte un-ter anderem für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen nach der ab dem 1. April 2002 gültigen Entgeltordnung für die Flughäfen [X.]-Tegel, [X.]-Tempelhof und [X.]-Schönefeld. 12 [X.]) Die Entgeltordnung widerspricht nicht § 6 Abs. 3 [X.]. Die [X.] ist aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a [X.] in der Fassung des Gesetzes über Bodenabferti-gungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997 ([X.] I [X.] 2694) er-gangen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann die Nutzung der Zentralen Infra-struktureinrichtungen zur Erbringung von [X.]n mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen. Diese Entgeltregelung betrifft indes nur das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zu Dienstleistern und [X.]n, denen er nach § 3 Abs. 1 [X.] die Erbringung von Boden-abfertigungsdiensten zu ermöglichen hat. Die Zentralen Infrastruktureinrichtun-gen zur Erbringung von [X.]n, die aufgrund ihrer Komple-xität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfa-cher Ausfertigung geschaffen werden können (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]; 13. Begründungserwägung der [X.] Satz 1), werden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Flughafenbenutzungsordnung festgelegt. In dieser kann gem. § 6 Abs. 2 [X.] geregelt werden, dass die Dienstleister und [X.] die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben. [X.] - 9 - ser Regelungszusammenhang lässt darauf schließen, dass § 6 Abs. 3 [X.] die Erhebung eines Entgelts von Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Nutzer im Sinne von § 2 Nr. 3 [X.] nicht erfasst, jedenfalls nicht ausschließt. [X.]) [X.] ist entgegen der Auffassung der Revi-sion auch mit der [X.] vereinbar. 14 (1) § 6 [X.] dient der Umsetzung von Art. 8 [X.] ([X.]. 807/97 [X.] 2 unter B., [X.] 53 zu § 6). Die [X.] bezweckt, externen Un-ternehmen den Zugang zum Markt für Bodendienstleistungen zu öffnen und durch den Wettbewerb die Qualität dieser Dienste zu verbessern und die Kos-ten zu senken (vgl. fünfte Begründungserwägung der [X.]; [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2003 - [X.]. [X.]/01 - NVwZ 2004, 84, 86 Rn. 43 - [X.][X.]). Der [X.] hat allerdings den Marktzugang bei den Bodenabferti-gungsdiensten im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen Schranken unterworfen. Die Verwaltung und der Betrieb solcher Einrichtungen können ge-mäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Leitungsorgan des Flughafens oder einer anderen Stelle vorbehalten bleiben. Damit ist die Liberalisierung des Marktes der [X.] auf den Flughäfen der [X.] in Bezug auf die Zentralen Infrastruktureinrichtungen nicht vollkommen verwirk-licht. Gleichwohl haben die Mitgliedst[X.]ten für eine transparente, objektive und nichtdiskriminierende Verwaltung dieser Infrastruktureinrichtungen und vor [X.] dafür zu sorgen, dass der gemäß der [X.] vorgesehene Zugang der Dienstleister und [X.] durch sie nicht behindert wird (Art. 8 Abs. 2 [X.]). Daraus lässt sich nicht schließen, dass aufgrund der [X.] eine Entgeltregelung nur im Hinblick auf diejenigen Dienstleister in Betracht kommt, denen überhaupt behinderungsfreier Zugang zu den [X.] - 10 - len Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten ist. Die Regelungen des Art. 8 [X.] beziehen sich mit Blick auf den Zweck, externen Unternehmen den Zugang zum Markt der [X.] zu öffnen, allein auf das Rechtsverhältnis zwischen [X.] und [X.] einschließlich der [X.]. Hingegen wird von der [X.] das Verhältnis zwi-schen Flugplatzunternehmern und Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer im Sinne von Art. 2 lit. d) [X.] nicht erfasst. Im Übri-gen soll Art. 8 der [X.] verhindern, dass die Öffnung der Märkte für Bodendienstleistungen am Monopol der Zentralen Infrastruktureinrichtungen scheitert. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass den Flughafen-betreibern untersagt werden sollte, den Luftfahrtunternehmen Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen in Rechnung zu stellen. Dies wird dadurch bestätigt, dass die [X.] in ihrem Vorschlag für eine "Richtlinie des [X.] und des [X.]" vom 24. Januar 2007 ([X.] [2006] 820 end-gültig) davon ausgeht, dass die Bepreisung der [X.] derzeit auf [X.] erfolgt und es auf diesem Gebiet noch keine [X.] Rechtsvorschriften gibt. (2) Daraus, dass in Art. 8 [X.] eine ausdrückliche Bestimmung zu den Entgelten für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen fehlt, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass das Gemein-schaftsrecht einer entsprechenden Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer entgegensteht. Insbesondere kann weder aus der [X.] noch aus ihren Begründungserwägungen der Schluss gezogen werden, dass die in Art. 16 Abs. 3 [X.] genannte Entgelterhebung die einzig mögliche sein sollte. Art. 16 [X.] gewährleistet den Zugang zu den [X.] für die Dienstleister und die [X.], soweit 16 - 11 - dieser Zugang für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist. Hierfür sieht Art. 16 Abs. 3 [X.] ebenso wie deren 25. Begründungserwägung die Möglichkeit vor, den Zugang zu den [X.] mit der Entrichtung eines Entgelts zu verbinden. Damit die Zugangsrechte nicht durch die Preisge-staltung indirekt vereitelt werden können, bestimmt Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtli-nie ausdrücklich, nach welchen Kriterien die Höhe des Entgelts für die Nutzung der betriebsnotwendigen [X.] festzulegen ist. [X.] ist bei den Zentralen Infrastruktureinrichtungen, für die nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein Benutzungszwang statuiert werden darf, nicht in [X.] Maße eine Behinderung des Zugangs zu besorgen, auch wenn Art. 8 Abs. 2 [X.] den Mitgliedst[X.]ten aufgibt, dafür zu sorgen, dass der Zugang der Dienstleister und [X.] nicht behindert wird. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der [X.]sgesetzgeber den Mitgliedst[X.]ten un-tersagen wollte, Regelungen über die - schon immer seitens der Flughafenun-ternehmer erhobenen - Entgelte für die Nutzung der Zentralen [X.] zu treffen und die bisherige feste Praxis abzuändern (vgl. hierzu: [X.]/[X.], [X.] auf [X.] Flughäfen, [X.] zur Verordnung über [X.] auf Flugplätzen [X.]; dies., [X.] 1998, 35, 41). Die Erhebung eines Entgelts ist der ebenfalls in Art. 8 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Verwaltung der Infrastruktureinrichtungen zuzurechnen und bedurfte daher keiner gesonderten Erwähnung. (3) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.]en gemäß Art. 234 [X.] ist nicht angezeigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift besteht eine Vorlagepflicht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt ([X.], 17 - 12 - Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.] - NJW 1983, 1257, 1258 - C.[X.]L.F.[X.]T./ [X.]; [X.] 109, 29, 35). So liegt der Fall hier. Vernünftige Zweifel an der Vereinbarkeit der Entgeltpflicht für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen mit dem [X.]srecht sind aus den dargeleg-ten Gründen nicht gegeben. Der Senat ist davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit für die Gerichte der übrigen Vertragsst[X.]ten des Übereinkommens und den [X.] selbst besteht, und zwar auch und gerade, wenn man zu dieser Beurteilung das gesamte [X.]srecht, seine Ziele und seinen derzeitigen Entwicklungsstand - der sich insbesondere aus dem o-ben genannten Vorschlag der [X.] der Europäischen [X.]en für eine Richtlinie zu Flughafenentgelten ergibt - heranzieht. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Klägerin getroffene Entgeltregelung entspreche nicht billigem Ermessen. 18 a) Das Recht des Flugplatzunternehmers, für die den Benutzern zur [X.] gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte Allgemeine [X.] zu bestimmen, steht unter dem [X.], dass die Bestimmung der (Gegen-)Leistung der Billigkeit entspricht. [X.] der behördlichen Genehmigung der Flughafenbenutzungsordnung nach § 43 [X.] unterliegt die Entgeltregelung der richterlichen Inhaltskon-trolle nach § 315 [X.] (Senatsurteile vom 24. November 1977 [X.]O [X.] unter A. [X.]; vom 23. Januar 1997 [X.]O [X.]9 unter 2. a); [X.], Urteil vom 17. Juni 1993 - [X.] - NVwZ 1993, 914, 915 unter I[X.] m.w.[X.]). 19 - 13 - [X.]) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestal-tende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spiel-raum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 [X.] ist (Senatsurteil [X.] 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem [X.] mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Bil-ligkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Inte-ressen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertrags-zwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 [X.]O [X.] unter A. I[X.] 2.; [X.] 41, 271, 279; [X.], Urteil vom 2. Oktober 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 183, 184 unter II[X.] 1. m.w.[X.]; [X.], Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in [X.] [X.] 76; [X.]/[X.], Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. [X.]; jew. m.w.[X.]). Ziel dieser Prüfung ist nicht die Ermittlung eines "gerechten Preises" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.] gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November 1977 [X.]O [X.] unter A. I[X.] 2.). Damit dient die anzustellende [X.] der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit ([X.] [X.], [X.] 2001, 475, 481). 20 [X.]) Die Ermessens- oder Billigkeitskontrolle der privatautonomen Leis-tungsbestimmung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, weil sie [X.] ist und einen entsprechenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum [X.] ([X.], [X.]. § 315 Rn. 48; [X.]/[X.], [X.] [2004] § 315 Rn. 301). Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 [X.] im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur daraufhin ü-berprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, 21 - 14 - ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-chenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutref-fenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensübung versperrt hat (Senat, [X.] 115 [X.]O [X.] 321; [X.], Urteile vom 24. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 1054, 1055 m.w.[X.]; vom 21. September 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 133, 134 unter I[X.] 2.; vom 13. Juni 2007 - [X.] - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 20; [X.]/ [X.] [X.]O Rn. 302). b) Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf. 22 [X.]) Bei der gebotenen Würdigung der wirtschaftlichen Interessenlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrer [X.] die Kosten- und Erlössituation aller drei Flughäfen des [X.] Flugha-fensystems zugrunde gelegt hat. 23 (1) Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Klägerin lediglich die Flughäfen [X.]-Tempelhof und [X.]-Tegel bewirtschaftet, nicht aber den [X.], den die [X.] GmbH be-treibt. Dies steht einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation aller drei Flughäfen des [X.] [X.] nicht entgegen, weil innerhalb des Vertragskonzerns ein einheitliches übergeordnetes unternehmerisches [X.] anzuerkennen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen der [X.]-[X.] Flughafen Holding GmbH als alleiniger Ge-sellschafterin und Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der [X.] führt zu einer Änderung der Interessenausrichtung der abhängigen GmbH. Die 24 - 15 - Statusänderung der beherrschten Gesellschaft durch den [X.] bedeutet insbesondere, dass der Gesellschaftszweck am [X.] ausgerichtet wird (vgl. [X.] 103, 1, 5 f; 105, 324, 331; jew. m.w.[X.]). Mit Blick darauf kann von einem eigenständigen unternehmerischen Interesse der Kläge-rin innerhalb des Vertragskonzerns keine Rede sein. Im Übrigen hat das [X.] bei der gebotenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in die Billigkeitsprüfung einbezogen, dass die Muttergesellschaft der Klägerin die Anbindung des Großraums [X.]-[X.] an den Flugverkehr mit dem Betrieb aller drei Flughäfen des Systems gewährleistet. Auf die unterschiedlich defizitäre Kosten- und Erlössituation der verschiedenen Flughäfen kann die Muttergesellschaft nicht mit Schließungen reagieren, weil sie unverzichtbare Einrichtungen der Daseinsvorsorge unterhält. Vor diesem Hintergrund hält sich eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung aller drei Flughäfen in den Grenzen des von § 315 [X.] eingeräumten Spielraums. (2) Die Gestaltung der Entgelte für die Nutzung der Flughäfen des [X.] [X.] im Wege einer Gesamtkostenbetrachtung verletzt auch nicht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der [X.] zu Stre-cken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl[X.] Nr. L 240 [X.] 8; im Folgenden: [X.]-Streckenzugangsverordnung). Diese auf der Grundlage des Art. 84 Abs. 2 [X.]V (jetzt Art. 80 Abs. 2 [X.]) erlassene Verordnung legt die Be-dingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsver-kehrs auf dem Gebiet des Luftverkehrs fest, damit sämtliche Fragen des Markt-zugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (erste, zweite und 19. Begründungserwägung; [X.], Urteil vom 18. Januar 2001 - [X.]. [X.]/98- [X.] 2001, 285, 286 Rn. 32 - [X.]/[X.]). Aus der Verordnung folgt, dass grundsätzlich alle Fluggesellschaften mit Sitz in einem 25 - 16 - Mitgliedst[X.]t [X.] in allen anderen Mitgliedst[X.]ten bedienen dürfen. Diese Gewährleistung sogenannter Kabotagerechte lässt allerdings nach Art. 8 Abs. 1 [X.]-Streckenzugangsverordnung das Recht eines Mitgliedst[X.]ts unbe-rührt, ohne Diskriminierung aus Gründen der St[X.]tsangehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Verkehrs auf die [X.] Flughäfen eines [X.] - so des [X.] [X.] (Art. 2 lit. m) in Verbindung mit Anhang II [X.]-Streckenzugangsverordnung) - zu regeln. Soweit die Revision daraus herleiten will, dass alle Maßnahmen der Verkehrsaufteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 [X.]-Streckenzugangsverordnung lediglich den Mitgliedst[X.]ten vorbehalten seien und nicht einzelnen juristischen Personen, die Flughäfen betreiben, hilft ihr das nicht weiter, weil - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - die streitige Entgeltordnung bereits keine Regelung zur Aufteilung des Verkehrs darstellt. Eine Maßnahme der [X.] im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der [X.]-Streckenzugangsverordnung liegt angesichts des von der Verordnung verfolgten Zwecks qualitativ erst dann vor, wenn der Marktzugang für die Luftfahrtunternehmen erschwert oder verei-telt wird. Dafür hat das Berufungsgericht hier zu Recht keinen Anhaltspunkt ge-sehen. Mit dem Begriff der Aufteilung ist die Vorstellung verbunden, dass ein Gesamtaufkommen in Teile aufgespalten wird und diese Maßnahme Beschrän-kungen des Zugangs zur Gesamtheit oder zu Teilen der zu dem Flughafensys-tem gehörenden Flughäfen mit sich bringt ([X.], in: ders./Schmid, [X.], Kommentar § 6 Rn. 129 f). Derartige Zugangsbeschränkungen sind hier nicht erkennbar. Die Gestaltung der [X.] kann demgegen-über allenfalls ein Mittel der indirekten Verkehrssteuerung darstellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts drängen die Luftfahrtunternehmen zum [X.], der aufgrund seiner guten innerstädtischen Anbindung eine wettbewerbliche Spitzenposition innerhalb des [X.] [X.] ein-nimmt. Wenn in einem solchen Fall das Leitungsorgan eines [X.] - 17 - über unterschiedliche Entgelte auf den einzelnen Flughäfen verkehrslenkende Anreize setzt, liegt darin keine Aufteilung des Verkehrs - schon gar nicht bezo-gen auf die Herkunft der Luftfahrtunternehmen - im Sinne des Art. 8 Abs. 1 [X.]-Streckenzugangsverordnung. Denn jedes Luftfahrtunternehmen kann nach wie vor selbst entscheiden, ob es trotz höherer Kosten den innenstadtnahen Flug-hafen benutzt oder stattdessen auf einen billigeren, weiter vom [X.] innerhalb des [X.] ausweicht. Eine verkehrs-lenkende Entgeltfestsetzung muss allerdings im Rahmen einer legitimen An-reizbildung zu einem erwünschen Verhalten bleiben und darf keine grundsätzli-che Ausschlusswirkung für einzelne Benutzer entfalten ([X.], [X.] in Flughafensystemen [X.] 151). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klä-gerin diese Grenze überschreitet. Auch insoweit sieht der Senat keine Veranlassung zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.]en. 26 (3) Der gemeinsamen Betrachtung der Kosten- und Erlössituation aller drei Flughäfen des [X.] [X.] steht auch nicht § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegen. Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 1 - 3 der [X.] ([X.]. 807/97 [X.] 50 zu Artikel 1 § 1) und regelt die Anwendbarkeit der Verordnung bei Flughafensystemen. Danach sind die [X.] der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung innerhalb eines Flugha-fensystems gesondert auf jeden einzelnen Flughafen anzuwenden. Diese Be-stimmung zwingt indes nicht zu der Annahme, die Festsetzung eines Entgelts für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen habe für jeden Flugha-fen eines [X.] gesondert und daher nur unter Berücksichtigung der für diesen Flughafen bestehenden Kosten- und Erlössituation zu erfolgen. Die Vorschrift stellt klar, dass für jeden einzelnen Flughafen des [X.] - 18 - trennt zu entscheiden ist, ob die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung, insbesondere die Fracht- und Passagierschwellen erreicht werden ([X.]/ [X.], [X.]-Kommentar [X.]O § 1 [X.] Anm. 2 [X.] 28). § 1 Abs. 2 [X.] knüpft an den in Absatz 1 dieser Norm geregelten Anwendungsbereich der Verordnung an. Danach gilt die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung für den Zugang zum Markt der [X.] auch auf Flugplätzen der [X.]. Das besagt nichts dazu, welches Entgelt den Fluggesellschaften für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen ei-nes Flughafens innerhalb eines [X.] billigerweise in Rechnung gestellt werden kann; insoweit ist nicht der Zugang zum Markt der Bodenabfer-tigungsdienste betroffen. Gleiches gilt für die Vorschriften der [X.], die - wie bereits dargelegt - ebenfalls die Öffnung des Zugangs zum Markt der [X.] zum Ziel haben. Für ihren gegenteiligen Standpunkt beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.]en. Dieser hat vor dem Hintergrund der [X.] Marktöffnung für Bodendienstleistungen ausgesprochen, dass das fragliche Entgelt eine Gegenleistung darstellen müsse, die exakt der Nutzung der [X.] entspreche und deren Höhe nach den in Art. 16 Abs. 3 der [X.] genannten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des Gewinninteresses des betreffenden Flugplatzunternehmers festzusetzen sei ([X.], Urteil vom 14. Juli 2005 - [X.]/03 - [X.] 2005, 530, 531 Rn. 36 - [X.]/[X.] m.w.[X.]). Jedoch betrifft diese Ent-scheidung nur das Verhältnis zu den Dienstleistern und [X.]n, nicht aber zu den Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer. Im Übrigen verhält sie sich nicht zur Frage einer Gesamtbetrachtung mehrerer Flughäfen innerhalb eines [X.]. - 19 - [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Darlegungslast nicht verkannt. 28 (1) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin als Bestim-mungsberechtigter nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die [X.] und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung obliegt (vgl. [X.] 41, 271, 279; Senat, [X.] 115 [X.]O [X.] 322; [X.], Urteil vom 30. April 2003 - [X.], 3131, 3132 unter I[X.] 2. a); [X.] [X.]O [X.] 126 ff; [X.]/[X.], [X.] 2005, 181, 183 f; jew. m.w.[X.]). 29 (a) Ihrer Darlegungslast ist die Klägerin mit den in den Prozess einge-führten Unterlagen zu den Flughafenentgelten und den ergänzenden Erläute-rungen gerecht geworden. Sie hat in der "[X.] - Zent-rale Infrastruktur 2001" und den zugrunde liegenden [X.] im Einzelnen dargetan, dass ihren den Zentralen Infrastruktureinrichtungen zuzu-ordnen Erlösen von 19.401.000 • Gesamtkosten von 28.241.000 • im Jahre 2001 gegenüberstanden und sie durch die Entgelterhöhung eine Erhöhung des [X.] von 68,7 % auf 98,5 % anstrebte. 30 (b) Die Revision überspannt die an die Darlegungslast der Klägerin zu stellenden Anforderungen, wenn sie unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] sowie Art. 16 Abs. 3 [X.] und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.]en (Urteil vom 14. Juli 2005 [X.]O [X.] 531 Rn. 36) meint, die Klägerin habe darlegen müssen, dass das von ihr festgesetzte Entgelt exakt dem Wert der Nutzung der [X.] entspreche und nach den Kriterien der Sachgerechtigkeit, Ob-jektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung gebildet sei. Mit der Forderung, das fragliche Entgelt müsse eine Gegenleistung darstellen, die exakt der [X.] - 20 - zung der [X.] entspreche und deren Höhe nach den in Art. 16 Abs. 3 der [X.] genannten Kriterien festzusetzen sei, wollte der Gerichtshof der Gefahr vorbeugen, dass der [X.] mittels [X.] den Zugang der Dienstleister und [X.] zum Markt der [X.] erschwert oder verhindert und dadurch das Ziel der Marktöffnung vereitelt. Diese Erwägung lässt sich nicht auf das Verhältnis zu den Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer übertragen; zu [X.] steht der [X.] - anders als zu den Dienstleistern und [X.]n - nicht in einem Konkurrenzverhältnis. (2) Weiterhin wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin sei nach allgemeinen pro-zessualen Grundsätzen als zugestanden zu behandeln, weil die Beklagte dem von der Klägerin vorgelegten Datenmaterial nicht mit der gebotenen Substan-zierung entgegengetreten sei. 32 (a) Die Anforderungen an die [X.] des [X.] hängen davon ab, wie substanziiert der darlegungsbelastete Gegner - hier die Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbe-hauptung des darlegungsbelasteten [X.] das einfache Bestreiten des [X.]. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvor-trag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und [X.] bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des [X.] bei hinreichendem [X.] immer zunächst Sache der darle-gungs- und beweisbelasteten Partei ist ([X.], Urteile vom 30. September 1993 [X.] - NJW 1993, 3196 unter II[X.] 1.; vom 11. Juli 1995 - [X.] - NJW 1995, 3311, 3312 unter I[X.] 3.; vom 3. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1404, 1405 unter I[X.] 2. b) [X.]); jew. m.w.[X.]). 33 - 21 - (b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht das einfa-che Bestreiten der Beklagten zu Recht als nicht ausreichend erachtet. [X.] des von der Klägerin vorgelegten [X.] durfte sich die [X.] nicht auf pauschales Bestreiten beschränken. Vielmehr war sie als mit dem betrieblichen Rechnungswesen vertraute Handelsgesellschaft imstande, zu den von der Klägerin vorgelegten Einzelheiten ihrer Kalkulation substanziiert Stel-lung zu nehmen, und daher zu eingehender und differenzierter Erwiderung ver-pflichtet. Auch wenn die Beklagte der Betriebsführung der Klägerin fern steht, wurde sie durch die Vorlage der Betriebsabrechnung und der dazugehörigen [X.] in die Lage versetzt, die behauptete Kostenunterdeckung sowie die beabsichtigte Erhöhung des [X.] auf ihre Plausibi-lität hin zu überprüfen und hiergegen konkrete Einwendungen zu erheben. Ein derart substanziiertes Bestreiten hat die Beklagte nicht nur in der ersten In-stanz, sondern auch in der Berufungsinstanz unterlassen. Soweit sie die [X.] Zahlenangaben zum Flughafen [X.]-Tegel in der Berufungsbegrün-dung der Klägerin bestritten hat, hat das Berufungsgericht auch dieses Bestrei-ten mangels einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Unterlagen und [X.] der Klägerin rechtsfehlerfrei als unzureichend angesehen. 34 (c) [X.] der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagte die Richtigkeit der Vergleichsangaben der Klägerin betreffend andere Flughafenentgelte bestritten habe, greift nicht durch. Diesem Gesichts-punkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler keinen erheblichen Stellen-wert eingeräumt. Zwar kann eine einseitige Preisbestimmung unter Umständen als billig im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.] anzusehen sein, wenn das [X.]e Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was re-gelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird ([X.], Urteil 35 - 22 - vom 2. Oktober 1991 [X.]O [X.] 184 unter II[X.] 1.). Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass es auf [X.] Flughäfen keine einheitliche Definition der Zentralen Infrastruktureinrichtungen gibt, sondern diese ganz unterschiedlich festgelegt werden und zudem die einzelnen Preise auf den unterschiedlichen Flughäfen eine große Bandbreite aufweisen. Im Übrigen geht es hier um die Billigkeit einer Preiserhöhung im einzigen Flughafensystem in der Bundesrepu-blik [X.], dessen einzelne Flughäfen zudem unterschiedlich hohe [X.] aufweisen. Damit fehlt es an gleichen Verhältnissen in zahlreichen Einzel-fällen, die Voraussetzung für die Anerkennung der Üblichkeit von Entgelten sind (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 151, 152 unter II[X.] 2). (d) Keinen Erfolg hat auch der Einwand der Revision, das Berufungsge-richt habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Angaben der Klägerin über die angebliche Abgrenzung des nach § 9 Abs. 3 [X.] zu erhebenden [X.] vom Entgelt für die Nutzung der Zentralen [X.] gemäß § 6 Abs. 3 [X.] bestritten habe. Mit diesem Vorbringen der Beklagten hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat den von ihm festgestellten Kostenumlageschlüssel, nach dem die Klägerin die Nutzung der Vorfeldflächen durch die [X.] auf 25 % [X.] und die der Luftfahrtgesellschaften mit 75 %, als nicht willkürlich angese-hen. Soweit die Beklagte mangelnde Transparenz bei der Abgrenzung zwi-schen Positions- und Abstellentgelt bemängelt hat, ist dem das Berufungsge-richt mit dem Hinweis entgegengetreten, dass als Schuldner des [X.] nur die Luftfahrtgesellschaften als Halter der Flugzeuge in Frage kommen. Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine eventuelle doppelte Inanspruchnahme sowohl der Fluggesellschaften als auch der Bodenabferti-gungsdienste hinsichtlich des Basisentgelts für die [X.] nicht zu 36 - 23 - besorgen sei, weil die Klägerin von den Fluggesellschaften für die Nutzung des [X.] ein Basisentgelt verlange und den Bodenabfertigungs-diensten lediglich die von ihnen in Anspruch genommene Nutzung von Räum-lichkeiten sowie den dadurch verursachten Verbrauch von Strom und Heizener-gie in Rechnung stelle. Alle diese Erwägungen halten sich im Rahmen [X.] Würdigung und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
(e) Weiterhin weist die Revision ohne Erfolg darauf hin, dass die [X.] das Fehlen der Sachgerechtigkeit der Entgeltbemessung mit einer Vorfinan-zierung des geplanten Großflughafens [X.]-[X.] International durch die Entgelterhöhung für die Inanspruchnahme der Fluggastbrücken begründet habe. Diesen Verdacht hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht erhärtet angesehen. 37 (3) Schließlich rügt die Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag der Beklagten zur Frage der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen übergangen. Mit dieser Problematik hat sich das [X.] befasst und die Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung für billig erachtet. 38 (a) Bei der Billigkeitskontrolle der in Rede stehenden [X.] kommt dem Grundsatz der Kostendeckung besondere Bedeutung zu. Die Preiskontrolle der von der Klägerin einseitig festgesetzten Flughafenentgelte hat sich - ähnlich wie bei anderen Entgelten im Bereich der Daseinsvorsorge - am [X.] der geforderten Entgelte zu orientieren (vgl. Senatsurteil [X.] 115 [X.]O [X.] 318; [X.], Urteile vom 2. Oktober 1991 [X.]O [X.] 185 unter III 2. a); vom 21. September 2005 [X.]O [X.] 135 unter I[X.] 2. b); [X.] [X.] [X.]O [X.] 480; [X.] 2006, 475, 478; [X.] [X.]O [X.] 90 ff m.w.[X.]; von Einem, Die 39 - 24 - Liberalisierung des Marktes für [X.] auf den Flughäfen in [X.] [X.] 201; [X.]/[X.] [X.]O [X.] 2005 [X.] 183; [X.]/ Grabherr, Luftverkehrsgesetz Stand Mai 2006 § 6 Rn. 173 zur Prüfung des [X.] auf Genehmigung der Entgelte nach § 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 [X.]). Im Rahmen der Leistungsbestimmungsbefugnis des Flughafenbetreibers ist es prinzipiell hinzunehmen, dass die Klägerin für die Berechnung der Flughafen-entgelte die einzelnen Geschäftsbereiche des Flughafens unterscheidet und ihrer Entscheidung isoliert die [X.] und Kostensituation im Bereich der [X.] Infrastruktureinrichtungen zugrunde gelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2003 - [X.] ([X.]) 64/01 - juris Rn. 22; [X.]/[X.] [X.]O [X.] 188). Die Begrenzung auf den Geschäftsbereich der Zentralen [X.] ist dadurch gerechtfertigt, dass die Fluggesellschaften gerade diese Einrichtungen in Anspruch nehmen. Somit ist der notwendige Kostenbe-zug grundsätzlich gewahrt. Über die Deckung der Kosten der Leistung sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht dem Flughafen-betreiber auch ein Gewinn zu, aus dem er die erforderlichen Rücklagen bilden und Investitionen tätigen kann ([X.], Beschluss vom 16. Oktober 2003 [X.]O [X.] 86 f Rn. 56; Senatsurteil vom 24. November 1977 [X.]O [X.] 147 unter A. I[X.] 5.; vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 1991 [X.]O [X.] 185 unter II[X.] 2. a) m.w.[X.]; Land-gericht [X.], [X.] 2001 [X.]O [X.] 481; [X.] [X.]O [X.] 91). (b) Dem Grundsatz der Kostendeckung widerspricht die Anerkennung der kalkulatorischen Abschreibungen nicht. Bei solchen Berechnungsverfahren werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer abnutzbaren Anlage auf Zeiteinheiten verteilt. Die kalkulatorische Abschreibung erfasst den be-triebsbedingten Wertverzehr des abgenutzten Anlagevermögens und zielt [X.] ab, dass der Unternehmer bei [X.] das erforderliche Kapital für die Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verfügung hat. Gegen 40 - 25 - die Berücksichtigung derartiger Faktoren bei der Kostenermittlung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BVerwG, NVwZ 1985, 496, 497; [X.], NVwZ 1995, 1233, 1234 f; [X.] [X.], [X.] 2001 [X.]O [X.] 480). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schreibt die Klägerin gemäß den von ihr überreichten ADV-AfA-Tabellen ab, d.h. sie orientiert sich an den in diesen Tabellen vorgegebenen Zeitspannen für die jeweiligen Abschreibungsgüter. Die tatsächlichen Abschreibungen im Geschäftsfeld der Zentralen [X.] im Jahre 2001 hat das Berufungsgericht der weiteren von der Kläge-rin vorgelegten Auflistung entnommen. Der von der Klägerin überreichten Stel-lungnahme der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf die sich auch die Revision bezieht, lässt sich entnehmen, dass der Ansatz von kal-kulatorischen Abschreibungen durch die Klägerin grundsätzlich anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht. Wenn der die Leistung be-stimmende Unternehmer betriebswirtschaftlich vertretbare Regeln, Grundsätze und Methoden richtig angewandt hat, entspricht seine Festsetzung der Billigkeit ([X.], [X.], 154, 156; [X.], Urteil vom 18. Juni 2003 [X.]O Rn. 24). Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Klägerin auf der Grundlage betriebswirtschaftlich vertretbarer Regeln die bauli-chen Anlagen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abschreibt, weil sie auf diese Weise ihr Ziel erreicht, bei [X.] das erforderliche Kapital für die Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verfügung zu haben. Insoweit rügt die Revision ohne Erfolg, dass eine solche Abschreibung über die geschätzte Nutzungsdauer hinaus zu einem Gewinn führe, der unter Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] in der Deckungsbei-tragsrechnung der Klägerin verschleiert werde. Die Entgeltbestimmung durch die Klägerin ist nicht bereits dann intransparent, wenn die Kosten der [X.] so lange in die Kalkulation einfließen, wie das Wirtschaftsgut tatsächlich genutzt wird. Ziel der Fortführung der Abschreibung ist es, Preissteigerungen - 26 - für die entsprechend später fällige Erneuerung aufzufangen, die dadurch ent-stehen, dass das Wirtschaftsgut infolge der überplanmäßig langen Nutzung erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich kalkuliert erneuert werden muss. Vor diesem Hintergrund hält sich die kalkulatorische Abschreibung über den ursprünglich kalkulierten Zeitpunkt hinaus innerhalb des Spielraums, der der Klägerin bei der Festlegung der Entgelte zuzubilligen ist. (c) Außerdem ist der Klägerin eine angemessene Verzinsung zuzugeste-hen, ohne die sie Fremdkapital nicht aufnehmen und Anlagekapital nicht gewin-nen kann (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 1991 [X.]O [X.] 185 unter II[X.] 2.a); [X.] [X.]O [X.] 91). Mit Blick darauf ist es nicht zu beanstanden und wird dem Grunde nach auch von der Revision hingenommen, dass das Berufungsgericht neben der kalkulatorischen Abschreibung auch kalkulatorische Zinsen bei der Kostenermittlung für berücksichtigungsfähig gehalten hat. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der Ansatz eines in der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer angegebenen Zinssatzes von 10 % auf das Eigenkapital verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Das Berufungsgericht ist - den Aufstellungen sowie dem Vorbringen der Klägerin folgend - von einem kalkulatorischen Zinssatz von nur 4 % auf jedes noch nicht abgeschriebene Anlagegut ausgegangen. Zugleich hat es deutlich gemacht, dass die Höhe der [X.] nach den gesamten Umständen selbst bei Eliminierung der angesetzten kalkulatorischen Zinsen den zu [X.] noch nicht verließe. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Höhe der kalkulatorischen Verzinsung des Eigen- bzw. Fremdkapitals keinen entscheidenden Einfluss für die Überprüfung der 41 - 27 - Billigkeit der Entgeltfestsetzung beigemessen. Diese tatrichterliche Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.]
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 30.07.2003 - 100 O 162/02 - KG [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 U 169/03 -

Meta

III ZR 277/06

18.10.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. III ZR 277/06 (REWIS RS 2007, 1377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1377

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Auswahlentscheidung über Bodenabfertigungsdienste am Flughafen


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