Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. III ZR 200/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4769

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

[X.]TEIL
III ZR 200/10

Verkündet am:

14. Juli 2011

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 134; [X.] § 9 Abs. 3; A[X.] Art. 288 Abs. 3; Richtlinie des [X.]/[X.] vom 15. Oktober 1996 Art. 16 Abs. 3
a)
Zum Anspruch eines [X.]s gegen eine Luftver-kehrsgesellschaft auf Weiterberechnung der ihm von der [X.] berechneten Benutzungsentgelte für den Zugang zu den [X.]-einrichtungen.
b)
Soweit in §
9 Abs.
3 Satz
2 [X.] bestimmt ist, dass die Höhe des Entgelts nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen ist, setzt diese Bestimmung Art.
16 Abs.
3 der [X.]/[X.] hinreichend in das nationale Recht um.
c)
§
9 Abs.
3 Satz
2 [X.] verbietet im Sinne des §
134 BGB die [X.] von Zugangsentgelten zu den [X.]einrichtungen, die
nicht nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt sind.
[X.], Urteil vom 14. Juli 2011 -
III ZR 200/10 -
KG [X.]

LG [X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2011
durch den Vizepräsidenten
Schlick und [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26.
Juli 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 2. Zivilsenat des [X.]
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin betreibt den [X.] [X.]-Tegel, der von der beklagten [X.] angeflogen wird. Mit ihrer Klage verlangt sie aus abge-tretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft, der G.

GmbH & Co. KG, die Bezahlung von [X.], die sie ihr auf der Grundlage von [X.] vom 22.
April 2005 über luft-
und landseitige Bodenabferti-gungsdienste in Rechnung gestellt und die die [X.] als [X.]in der [X.] weiter berechnet hat.

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3

-

Zwischen der [X.] und der [X.] ist am 27.
November 2006 auf der Grundlage eines in [X.] abgefassten Mustervertrags der [X.] ([X.]) ein Vertrag über die Bodenabferti-gung (Standard Ground Handling Agreement) geschlossen worden, der durch [X.] im Jahr 2007 auf zwei Kooperationspartner der [X.] erstreckt worden ist. Nach Art.
6.2 des durch die Vertragserklärungen in Bezug genommenen [X.] (Main Agreement) schließen die in den An-hängen festgelegten Gebühren unter anderem nicht solche Gebühren oder Steuern ein, die der [X.] vom [X.] auferlegt werden. Diese sollen letztlich von der [X.] übernommen werden. Die Pflicht zur Übernahme der an den [X.] zu zahlenden [X.] war Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Die Vertragsparteien strichen insoweit aus dem Vertragsentwurf den zweiten Halbsatz des
§
3.1 des [X.] (Annex) B, wonach diese Entgelte der [X.] entsprechend
der Berechnung durch den [X.] in Rechnung gestellt werden sollten. [X.] Einzelheiten der diesbezüglichen Vertragsverhandlungen sind streitig.

Mit ihrer Klage hat
die Klägerin zuletzt die Zahlung von [X.]n für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2008 in Höhe von 4.315.033,59

verlangt und die Feststellung
begehrt, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr gegenüber der [X.]
berechneten Nutzungsentgelte habe, soweit diese luft-
und landseitige
Bodenabfertigungs-Dienstleistungen zugunsten der [X.] betreffen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
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4

-

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die [X.] aufgrund des mit der [X.] geschlossenen [X.], der als Ge-schäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren sei, einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und auf Freistellung von notwendigen Verbindlichkeiten habe. Dass die Beklagte selbst dann nicht verpflichtet sein solle, die Zugangsentgelte zu zahlen, wenn es ihr nicht gelänge, die Klägerin von deren Erhebung abzubringen, könne nicht angenommen werden. Die Strei-chung des zweiten Halbsatzes des
§
3.1 des Anhangs

charged additionally to the Carrier
according to the charges implemented by the Airport Authorities") sei als ein Formelkompromiss zu werten, der jeder der bei-den Vertragsseiten die von ihr gewünschte Auslegung ermögliche und die Streitfrage
-
im Sinn eines offenen Einigungsmangels
-
letztlich offen halte. Die [X.] habe gewusst, dass die Beklagte
die Entgelte nicht erstatten wolle; die Beklagte habe andererseits gewusst, dass die [X.] sie nicht selbst tragen wolle, falls sie wider Erwarten anf[X.] würden. Die behauptete Erklärung des Verhandlungsvertreters der [X.], der eine Einigung mit
der Klägerin er-wartet habe, "Wir klären das separat mit dem [X.], Euer Schaden soll es nicht sein" sei vor dem Hintergrund der Vertragsverhandlungen nicht als unbe-dingte Zahlungszusage zu verstehen. Da die Parteien den Vertrag trotz des 4
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5

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Einigungsmangels durchgeführt hätten, ergäben sich mögliche Erstattungs-
und Freistellungsansprüche aus den §§
670 und 257 BGB.

Die Klage sei gleichwohl unbegründet, da die Vereinbarung der Klägerin mit der [X.] nach §
134 BGB unwirksam sei. Sie entspreche nämlich nicht der Vorgabe in §
9 Abs.
3 der Verordnung über [X.] auf Flugplätzen ([X.]) vom 10.
Dezember 1997 ([X.]
I S.
2885), wonach die Nutzungsentgelte nach sachgerechten, objektiven, transparenten und [X.] Kriterien festzulegen seien. Hieran fehle es schon deshalb, weil §
9 Abs.
3 [X.] eine solche Festlegung nicht treffe, sondern lediglich das Ge-setzgebungsprogramm des Art.
16 Abs.
3 der [X.]/[X.] des Rates vom 15.
Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der [X.] auf den Flughäfen der [X.] (ABl. [X.] Nr.
L
272, S.
36) wieder-hole, ohne es umzusetzen. Die schlichte Übertragung des Wortlauts der [X.] in innerstaatliches Recht genüge nicht. Der nationale Gesetzgeber müsse entsprechend den Gegebenheiten seines [X.] Rechtsvorschriften erlassen, die für den inländischen Rechtsanwender handhabbar seien. Insbesondere wenn die Richtlinie das gewünschte Ergebnis nur in unbestimmten Rechtsbe-griffen vorgebe, sei die Rechtspraxis darauf angewiesen, dass die [X.] auch ohne die konkretisierende Interpretation durch die Gerichte dem Einzelnen ermögliche, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen. Der Ent-scheidung des [X.]s der [X.] vom 5.
Juli 2007 ([X.]/06, [X.]. [X.] Rn.
27) sei zu entnehmen, dass das Kriterium der Transparenz nur dann als erfüllt angesehen werden könne, wenn die nationalen Vorschriften eine klare Bestimmung der vom [X.]betreiber erbrachten Dienste und eine präzise Definition der Berechnungsart
der Gebühren enthiel-ten. Dass dies der vertraglichen Vereinbarung überlassen werden könne, sei mit Art.
288 A[X.]
nicht zu vereinbaren.
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6

-

Da es an einer Norm fehle, welche Kriterien für die Festlegung der Zu-gangsentgelte maßgebend seien, sei die Streitfrage, ob die vereinbarten Ent-gelte den Vorgaben der Richtlinie genügten, derzeit gerichtlich nicht entscheid-bar.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.
Das Berufungsgericht nimmt zwar an, dass die [X.] und die [X.] über die zu erbringenden [X.] einen [X.] haben, prüft aber nicht abschließend, ob sich hieraus ein vertraglicher An-spruch auf Übernahme der Kosten durch die Beklagte ergibt, die die [X.] in den [X.] über land-
und luftseitige [X.] mit der Klägerin vereinbart hat. Vielmehr nimmt es auf der Grundlage eines streiti-gen Vorbringens über den Gang der Vertragsverhandlungen, die es nicht näher aufgeklärt
hat, an,
die Vertragsparteien hätten sich in dieser Frage tatsächlich nicht geeinigt, so dass sich Erstattungs-
und Freistellungsansprüche aus den §§
670 und 257 BGB ergäben. Dieser Beurteilung liegen keine verfahrensfeh-lerfreien Feststellungen zugrunde.

a) Geht man zunächst von dem unterzeichneten Anhang
B aus, in dem als Präambel vorangestellt ist, die Bestimmungen des [X.] und des Anhangs
A, wie sie von der [X.] veröffentlicht worden seien, sollten so gelten, als wären sie in dem vorliegenden Dokument vollständig aufgeführt, sind -
abgesehen von der Bestimmung in §
9 des An-7
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hangs
B, nach der [X.] Recht anwendbar sein soll
-
vor allem zwei Rege-lungen näher in den Blick zu nehmen.

Art.
6 des [X.] bildet die Rahmenbestimmung
für die Vergü-tung
(Remuneration). Nach Art.
6.1 verpflichtet sich die Luftverkehrsgesell-schaft, der [X.] die in den Anhängen
B aufgeführten Ge-bühren und dazu gehörige Kosten ([X.] oft the Handling
Com-pany) zu zahlen und, was hier nicht von Interesse ist, Zusatzkosten für [X.], im Einzelnen aufgeführte Sonderleistungen zu übernehmen. In Art.
6.2 ist bestimmt, dass die in Anhang
B festgelegten Gebühren die nachfolgend nä-her bezeichneten Kosten nicht einschließen, darunter Gebühren oder Steuern,
die gegenüber der [X.] im Zusammenhang mit den in [X.] festgelegten, von der [X.] zu erbringenden Dienstleistungen vom [X.] auferlegt werden. Diese und andere näher be-zeichnete Kosten sind nach Satz
2 des Art.
6.2 letztlich von der [X.] zu übernehmen (shall be borne
ultimately by the Carrier).

In §
3.1 des Anhangs
B heißt es unter dem Titel "Nutzungsentgelte" ([X.]), dass die von den Verantwortlichen des [X.]s erho-benen Nutzungsentgelte nicht in die Abfertigungsgebühren einbezogen sind.

Betrachtet man allein den Wortlaut der Bestimmungen in Art.
6.2 des [X.] und in §
3.1 des Anhangs
B, ergibt sich insoweit eine Überein-stimmung, als der [X.] von der [X.]gesellschaft auferlegte Nut-zungsentgelte nicht in den Abfertigungsgebühren enthalten sind. Vor diesem Hintergrund könnte in Art.
6.2 Satz
2 des [X.] eine vertragliche, die Regelung des §
670 BGB verdrängende
Grundlage für eine Inanspruchnahme der [X.] gesehen werden, wenn man einmal außer Betracht lässt, dass 11
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-

8

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die nur unvollständige Übernahme des Art.
6.2 in §
3.1 des Anhangs
B Zweifel am wirklich Gewollten aufwirft. Denn es erschließt sich nicht unmittelbar, wel-chen Sinn eine Bestimmung im individuell ausgehandelten Anhang
B haben
soll, die nur noch einmal wiederholt, was nicht
Gegenstand der Vergütung ist.

b) Nimmt man jedoch hinzu, dass eine Entwurfsfassung des §
3.1 -
wie unstreitig ist
-
in sachlicher Übereinstimmung mit Art.
6.2 des [X.] zunächst vorsah, dass die [X.] die nicht in den Abferti-gungsgebühren enthaltenden Nutzungsentgelte zusätzlich zu übernehmen hat und diese Bestimmung gestrichen wurde, spricht einiges dafür, dass ein An-spruch der [X.] auf Weiterberechnung von [X.] vertraglich ausgeschlossen wurde. Denn die individuell ausgehandelte Bestimmung des §
3.1 des Anhangs
B würde den nur im "vereinfachten Vorgehen" (simplified procedure) einbezogenen Art.
6.2 Satz
2 des [X.] verdrängen. Dann könnte von einem offenen Einigungsmangel keine Rede sein und ein Anspruch aus §
670 BGB wäre ausgeschlossen.

c) Sprechen hiernach der Wortlaut des Vertrags unter Berücksichtigung der Streichung
der von der [X.] zunächst in §
3.1 des Anhangs
B vorge-schlagenen Festlegung, dass die Beklagte die der [X.] in Rechnung ge-stellten Nutzungsentgelte zu erstatten habe,
gegen eine entsprechende vertrag-liche Pflicht, kann sich ein solcher Anspruch auf der Grundlage der Vertrags-verhandlungen dann ergeben, wenn die Vertragsparteien in Wirklichkeit etwas anderes gewollt haben, was sich im Vertragstext nicht hinreichend niederge-schlagen hat. Insoweit macht die Revision auf Vortrag und Beweisantritt [X.], die Beklagte werde dafür sorgen, dass die Klägerin der [X.] in Bezug auf Flüge der [X.] keine Nutzungsentgelte (mehr) in Rechnung stelle. Wenn der [X.]betreiber dagegen weiterhin Nutzungsentgelte ge-14
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-

9

-

genüber der [X.] berechnen sollte,
werde die Beklagte diese Entgelte an die [X.] zahlen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zwar gesehen, geht auf ihn aber nicht näher ein. Dass es einer streitigen Äußerung des [X.] der [X.] "Wir klären das separat mit dem [X.], Euer Schaden soll es nicht sein" keine unbedingte Zahlungszusage zu entneh-men vermocht hat, schöpft [X.] des oben wiedergegebenen Vorbringens ersichtlich nicht aus. Darüber hinaus hat die Beklagte, wie die [X.] vorsorglich rügt, Gegenbeweis für ihre Behauptung angetreten, die Strei-chung der Klausel über die [X.] mit [X.] der Klägerin sei conditio sine qua non für den Vertragsabschluss gewesen; sie habe in den Verhandlungen keinen Zweifel daran gelassen, dass sie einen Vertrag, der eine Verpflichtung zur Übernahme der von der Klägerin berechneten Nutzungsent-gelte vorsehe, keinesfalls abschließen werde.

2.
Ist hiernach revisionsrechtlich nicht auszuschließen, dass sich die Ver-tragsparteien auf eine Weiterberechnung der der [X.] in Rechnung gestell-ten Nutzungsentgelte verständigt haben, kann auch die weitere Beurteilung des [X.], es handele sich nicht um notwendige Auslagen der Zeden-tin, weil die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung unwirksam sei, mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass §
9 Abs.
3 [X.] dem Flugplatzunternehmer verbietet, mit den Dienstleistern und Selbstabfertigern ein Zugangsentgelt zu vereinbaren, dessen Höhe nicht nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kri-terien festgelegt ist. Die Verordnung, mit der die [X.]/[X.] in [X.]s Recht umgesetzt werden sollte, bezweckt wie die Richtlinie
selbst
die Öff-nung des Marktes für [X.] (vgl. [X.]. 807/97 S.
1
f). 16
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Damit soll zur Senkung der Betriebskosten der [X.]en [X.] und den [X.]n im Interesse eines wirksamen und lauteren
Wettbewerbs Zugang zu den [X.]einrichtungen gewährt werden, wofür jedoch ein Entgelt erhoben werden kann (vgl. Erwägungsgründe 5 und 25 der Richtlinie). Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie bestimmt hierzu, dass dann, wenn
der Zugang zu den [X.]einrichtungen mit der Entrichtung ei-nes Entgelts verbunden ist, dessen Höhe nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen
ist. Sowohl die-ser Schutzzweck als auch das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der [X.] (effet utile) erfordern eine Auslegung des §
9 Abs.
3 [X.], dass Entgelte, die diesen Kriterien nicht gerecht werden, verboten und die zugrunde liegenden Entgeltvereinbarungen
nach §
134 BGB nichtig sind (vgl. [X.], Urteil vom 27.
April 2011 -
VI-U ([X.]) 10/11 zu II
4; LG [X.], Urteil vom 12.
Juli 2010 -
95
O 102/08 zu
I; zu §
12 TKG 1996 vgl. [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2009 -
KZR 34/06, [X.], 349 Rn.
13).

Auf einen möglichen Verstoß kann sich nicht nur der [X.] gegenüber dem [X.]unternehmen berufen, sondern auch die Beklagte als [X.], deren Betriebskosten mit der Marktöff-nung für [X.] gesenkt werden sollen. Das gilt auch und gerade dann, wenn sich im weiteren Verfahren herausstellen sollte, dass sie sich mit der [X.] auf die Erstattung der dieser in Rechnung gestellten Nut-zungsentgelte verständigt hat. Wollte man dies anders sehen, bestünde die Ge-fahr, dass ein mit dem [X.]unternehmer gesellschaftsrechtlich [X.] [X.]
Entgelte akzeptiert, die mit den Zielen der Richtlinie nicht in Einklang zu bringen wären.

18
-

11

-

b) Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht darin beizutreten, die Bestim-mung des §
9 Abs.
3 [X.]
komme
als Maßstab
für die Festlegung des [X.] nicht in Betracht, weil sie Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie nicht aus-reichend in das nationale Recht umsetze.

aa) Richtlinien, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, sind nach Art.
288 Abs.
3 A[X.]
(vgl. vorher Art.
249 Abs.
3 [X.]V) hinsichtlich des zu er-reichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die dem Mitgliedstaat damit aufgegebene
Um-setzung muss gewährleisten, dass das in der Richtlinie formulierte Ziel als Er-gebnis erreicht wird (vgl. [X.] in von
der
Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/[X.]-Vertrag, 6.
Aufl. 2003, Art.
249 [X.] Rn.
38; [X.]/[X.], [X.]/A[X.], 4.
Aufl. 2011, Art.
288 A[X.] Rn.
23).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s der [X.] verlangt die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendig, dass ihre Bestimmungen förmlich und wörtlich in einer ausdrückli-chen, besonderen Gesetzesvorschrift wiedergegeben werden; je nach dem In-halt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Rahmen genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimm-ter Weise gewährleistet, dass -
soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll
-
die Begünstigten in der Lage sind, von [X.] ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. An dieser hinreichenden Klarheit kann es etwa fehlen, wenn infolge einer nur allgemeinen Verweisung auf Bestimmungen des [X.] nicht gewährleistet ist, dass die von der Richtlinie Begünstig-ten -
insbesondere anderer Mitgliedstaaten
-
Kenntnis von ihren Rechten erlan-19
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-

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gen können (vgl. [X.], Urteile vom 20.
März 1997 -
C-96/95, [X.] 1997, 348 Rn.
35
f; vom 9.
September 1999 -
C-217/97, [X.] 1999, 763 Rn.
31
f., 34).

bb) Im vorliegenden Fall hat der Verordnungsgeber Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie in der Weise in das nationale Recht umgesetzt, dass
er in §
9 Abs.
3 Satz
2 [X.] in weitgehender Übernahme des Wortlauts der Richtlinie be-stimmt hat, die Höhe des Entgelts sei "nach sachgerechten, objektiven, transpa-renten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen". Er hat damit im [X.] eine unbedenkliche und zu empfehlende Form der Umsetzung ge-wählt (vgl. [X.] in [X.], Das Recht der [X.], Art.
249 [X.]V Rn.
140 [Stand August 2002]; [X.], Grundfragen der innerstaat-lichen Bedeutung des [X.]-Rechts, 1994, S.
56). Der nationale Gesetz-
oder Verordnungsgeber ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, eine Umsetzung vorzu-nehmen, die im Grade ihrer Bestimmtheit über das hinausgeht, was im Wortlaut der Richtlinie selbst angelegt ist (vgl. [X.],
aaO). Allerdings sollte
die Bestimmtheit und Klarheit der Umsetzungsnorm auch nicht hinter dem [X.] zurückbleiben (vgl. [X.],
aaO S.
54). Denn
wenn die Richtlinie genaue und detaillierte Vorgaben macht, die Umsetzungs-norm sich aber unbestimmter und offener Rechtsbegriffe bedient, besteht die Gefahr, dass -
trotz der Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung
-
nicht das notwendige Maß an Rechtssicherheit, Bestimmtheit und Klarheit hergestellt wird (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Februar 1991 -
C-131/88, [X.] 1991, 405 Rn.
19; zum Ganzen Gellermann/[X.], [X.] 1993, 54, 58). Verwendet
die Richtlinie hingegen unbestimmte Rechtsbegriffe, muss der nationale [X.] jedenfalls dann hierüber nicht hinausgehen, wenn hierdurch das in der Richtlinie formulierte Ziel erreicht wird.

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-

13

-

Soweit in der Literatur angeführt wird, eine rein wörtliche Übernahme des [X.] genüge für eine Umsetzung nicht (vgl. [X.] in Schwarze, [X.], 2.
Aufl.,
Art.
249 [X.]V Rn.
27), belegt der Zusammenhang die-ser Ausführungen, dass der [X.] auch in Fällen, in denen eine Richtlinie ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde, beanstandet hat, die in der Richtlinie festgesetzten Ziele seien in der Verwaltungspraxis nicht [X.] erreicht worden (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 2002 -
C-62/00, [X.] 2002, 436 Rn.
24, 26
f,
31; [X.]/[X.], aaO Rn.
27). Um eine solche Fallkonstel-lation geht es jedoch nicht. Denn es steht hier keine Verwaltungspraxis in Rede, die auf eine Gebührenordnung angewiesen sein könnte, wenn Behörden für die Erhebung von Gebühren zuständig wären, sondern um -
nach der innerstaatli-chen Rechtsordnung
-
dem privaten Recht angehörende Entgelte, die für den Zugang zu den [X.]einrichtungen erhoben werden dürfen. Auch soweit sich das Berufungsgericht darauf bezieht, die Auslegung unbestimmter Rechts-begriffe durch die Gerichte könne zwar umsetzungsunterstützend, nicht aber umsetzungsersetzend wirken (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn.
35, spricht es, wie ein näheres Studium der dort angegebenen
Schrifttums-
und Rechtspre-chungsnachweise zeigt, die Frage an, ob sich eine Umsetzungsnorm un[X.]r Rechtsbegriffe bedienen darf, wenn sie in ihrem Bestimmtheitsgrad hinter demjenigen der Richtlinie zurückbleibt.

cc) Unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte der Rechts-sicherheit, Bestimmtheit und Klarheit wird eine detaillierte Bestimmung der Ent-gelte oder deren Berechnungsmodalitäten unmittelbar durch eine nationale Norm von
Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie nicht geboten. Diese Bestimmung [X.] lediglich, dass das
Entgelt für den Zugang zu [X.]einrichtungen un-ter Beachtung der genannten Kriterien festgelegt wird, nicht jedoch, dass diese Festlegung durch den Mitgliedstaat selbst erfolgt.
23
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-

14

-

(1) Dies belegt schon der Zusammenhang mit Art.
16 Abs.
1 Satz
2 der
Richtlinie, wonach es grundsätzlich zulässig ist, dass das Leitungsorgan des [X.]s Bedingungen für den Zugang aufstellt, solange diese den auch für Entgelte maßgeblichen Anforderungen genügen. Dass Art.
16 Abs.
3 der Richt-linie für die [X.] eine abweichende Regelung vornimmt, ist nicht anzunehmen, auch wenn dort das Leitungsorgan nicht erneut genannt ist.

Dem entspricht es, dass Generalanwalt [X.] in seinen Schlussanträ-gen vom 28.
Januar 2003 zur Rechtssache [X.]/01 vom Recht der [X.] der Flughäfen auf Festsetzung ihrer Preise gesprochen hat, in das durch die Richtlinienbestimmung nicht übermäßig eingegriffen werde ([X.]. 2003, I-11895 Rn.
74). Der [X.] ist in seinem Urteil vom 16.
Oktober 2003 ebenfalls von der Befugnis des Leitungsorgans ausgegangen, das Entgelt festzusetzen, und hat diese lediglich im Hinblick auf das dort streitgegenständli-che Entgelt für den bloßen Marktzugang eingeschränkt ([X.]. 2003, I-11912 Rn.
44, 63).

(2) Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des [X.]s vom 5.
Juli 2007 ([X.]/06, [X.]. 2007, [X.]) steht dem nicht entgegen. Der [X.] hat zwar ausgeführt, das Merkmal der Transparenz könne nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die nationalen Vorschriften eine
klare Be-stimmung der von der [X.]betreiberin erbrachten Dienste und eine [X.] Definition der Berechnungsart der Gebühr enthielten (vgl. Rn.
27). In dem zugrunde liegenden Fall normierte jedoch das nationale ([X.]) Recht die Berechnungsart der Entgelte selbst und überließ diese -
anders als §
9 Abs.
3 [X.]
-
nicht dem [X.]betreiber. Deswegen musste diese [X.] Regelung selbst den in Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie genannten Kriterien ent-25
26
27
-

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-

sprechen. Ein allgemeiner Grundsatz, nach dem die Berechnungsart stets durch Gesetz festgelegt werden müsse, kann dieser Entscheidung daher nicht entnommen werden.

(3) Auch die Verfahren vor dem [X.], die die Bestimmung des §
9 Abs.
3 [X.] betrafen, sprechen gegen die Annahme des [X.], sie setze Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht um. In der Rechtssache [X.]/03, einem gegen die [X.] we-gen der früheren Regelung in §
9 Abs.
3 Satz
3 [X.] gerichteten Vertragsver-letzungsverfahren, hielt Generalanwalt Léger
die Regelung in §
9 Abs.
3 Satz
2 [X.], wonach das Entgelt "nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien" festzulegen sei, für unproblematisch, da dies "völlig" dem entspreche, was Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie bestimme (Schlussan-träge
vom 26.
Mai 2005, [X.]. 2005, [X.] Rn.
67). Der [X.] selbst be-zeichnete
§
9 Abs.
3 [X.] als Rechtsgrundlage für die Erhebung von [X.] (Urteil vom 14.
Juli 2005, [X.]. 2005, I-6967 Rn.
33) und sah die Möglichkeit, hiernach ein Entgelt zu verlangen, jedenfalls insoweit als mit der Richtlinie ver-einbar an, als es an der Nutzung der zur Verfügung gestellten Anlagen und Vor-richtungen orientiert ist (aaO Rn.
34
f). In der Rechtssache [X.]/01, einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie, hat er
zu dieser Frage keine nähere Stellung genommen (Urteil vom 16.
Okto-ber 2003, [X.]. 2003, I-11912).

(4) Die [X.], die dazu berufen ist, die Einhaltung des Rechts der [X.] zu überwachen, hat in ihrem Bericht vom 24.
Januar 2007 -
KOM (2006) 821 endgültig
-
über die Anwendung der Richtlinie unter Rn.
4 mitgeteilt, die Umsetzung sei in den meisten Fällen reibungslos -
wenn auch zum Teil mit Verzögerungen
-
erfolgt. Da die [X.] wegen der früheren Regelung in 28
29
-

16

-

§
9 Abs.
3 Satz
3 [X.] eine Vertragsverletzungsklage gegen die [X.] erhoben hatte, liegt es nahe, dass sie in Bezug auf §
9 Abs.
3 Satz
2 [X.] keine Bedenken gegen die Art der Umsetzung hatte.

(5) Zweifel
an der Vereinbarkeit von §
9 Abs.
3 Satz
2 [X.] mit Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie wurden auch sonst in der diesbezüglichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur LG
[X.], Urteil vom 5.
Oktober 2010 -
16
O 152/09 [X.], unter II 2
h; [X.]/[X.], [X.]
auf [X.] [X.], S.
153
f; [X.] in [X.]/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, §
6 Rn.
615 [Stand September 2009]; [X.] in [X.]/Grabherr, aaO, §
19c Rn.
2 [Stand Januar 2009]; Jänchen, [X.] 2008, 211, 218) nicht geäußert.

Eine Vorlage an den [X.] der [X.] gemäß Art.
267 A[X.] ist nach alledem nicht angezeigt. Nach Absatz
3 dieser Vor-schrift besteht eine Vorlagepflicht dann nicht, wenn das letztinstanzliche natio-nale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, NJW 1983, 1257, 1258; Senatsurteil vom 18.
Oktober 2007 -
III
ZR 277/06, [X.]Z 174, 48 Rn.
17 mwN). So liegt der Fall hier. Vernünftige Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Umsetzung von Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie in das [X.] Recht bestehen aus den genannten Gründen nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den
Ge-richtshof der [X.] selbst besteht.

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dd) Auch unter dem Blickwinkel des nationalen Verfassungsrechts hält der
Senat die Auffassung des [X.], die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die vereinbarten Entgelte nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt seien, sei nicht justiziabel, für unzutreffend. Vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaats-prinzip des Art.
20 Abs.
3 GG folgenden Bestimmtheitsgebots bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung des §
9 Abs.
3 [X.]. Hiernach hat der Gesetzgeber Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Ei-genart des zu ordnenden [X.] mit Rücksicht auf den [X.] möglich ist. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist dabei grundsätzlich unbedenklich (vgl. [X.] 49, 89, 133; 110, 370, 396
f). Eine Prägung ihres Inhalts durch die Rechtsprechung und die Verwendung in ande-ren Gesetzen ist zu berücksichtigen, auch wenn sie für jeden neuen Sachbe-reich neue Konkretisierungen erfordern ([X.] 49, 89, 134; 76, 1, 74). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war eine weitergehende Konkretisierung der Kriterien der Entgeltbemessung verfassungsrechtlich nicht geboten.

Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie sowie §
9 Abs.
3 [X.] knüpfen an vorge-fundene Begrifflichkeiten an. Vergleichbare Kriterien -
wenn auch noch nicht in der durch die Richtlinie begründeten Zusammenfassung
-
sind Gegenstand von Art.
15 des [X.] über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7.
Dezember 1944, dem die [X.] beigetreten ist (vgl.
[X.] vom 7.
April 1956,
[X.]
II
S.
411), und insbesondere der -
allerdings nicht verbindlichen
-
Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrtorganisation ([X.]) für die Ausgestaltung der Flugplatzentgelte (vgl. 8.
Aufl. 2009, Rn.
29
ff; hierzu auch [X.] in [X.]/Grabherr, aaO, §
6 Rn.
591
f [Stand [X.] 2009]).

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Darüber hinaus stellen Art.
16 Abs.
3 der Richtlinie sowie §
9 Abs.
3 [X.] spezialgesetzliche Ausprägungen der sog. "essential
facilities"-Doktrin [X.], [X.] 2005, 542, 544 Fn.
11 mwN) und damit der Sache nach Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung dar. Zur Ausfüllung der Begriffe der Sachgerechtigkeit und der Nicht-diskriminierung kann daher im Ausgangspunkt auf die
vergleichbaren kartell-rechtlichen Begriffe unter anderem
im Zusammenhang des §
19 Abs.
4 Nr.
4, §
20 GWB (vgl. hierzu
Götting in [X.]/[X.], [X.]ell-recht, §
19 GWB Rn.
93; [X.]/[X.], [X.]ellgesetz, 6.
Aufl., §
19 Rn.
105
f) sowie des Art.
102 A[X.] (vgl. hierzu Eilmansberger, in [X.] Kommentar zum [X.] und [X.] Wettbewerbsrecht ([X.]ellrecht), Art.
82 [X.] Rn.
194
ff, 272
ff) zurückgegriffen werden.

Schließlich sind die Konkretisierungen zu berücksichtigen, die die fragli-chen Begriffe durch die genannten Entscheidungen des [X.]s der Euro-päischen [X.] (insbesondere
[X.]. 2003, I-11912 Rn.
56; 2005, I-6967 Rn.
36; [X.]. 2007, [X.] Rn.
26
ff) und die jeweiligen Schlussanträge der [X.] (insbesondere [X.]. 2003, I-11895 Rn.
24, 60, 70
f; 2007, I-5905 Rn.
32
ff) erfahren haben (vgl. auch die Kommentierungen in [X.]/[X.], aaO
S.
154
ff; [X.], aaO §
6 Rn.
616
ff [Stand September 2009]; derselbe, [X.] 2009, 356, 369; [X.], aaO §
19c Rn.
89, 91, 94 [Stand Januar 2009]; [X.], in [X.]/[X.], [X.] Kompendium des Luftrechts, Bd.
2, Teil
I
B Rn.
1895
f, 1903; [X.], [X.] 2005, 542, 551; Jänchen, [X.] 2008, 211, 218, 223).

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3.
Die angefochtene Entscheidung wird nicht von den abschließenden Er-wägungen des [X.] getragen, es spräche manches dafür, dass die von der Klägerin gewählten Kriterien weder sachgerecht noch transparent seien. Es erscheint insoweit zweifelhaft, ob das Berufungsgericht -
wie die Re-visionserwiderung meint
-
überhaupt Feststellungen getroffen hat oder hat tref-fen wollen. Denn es stellt seine insoweit nur knappen Ausführungen unter den Vorbehalt, seine Ansicht hierzu sei unmaßgeblich und seine Erwägungen könn-ten insgesamt dahingestellt bleiben. In der Sache selbst greift es unter [X.] auf Ausführungen der [X.] einige Kostenpositionen auf, die es für "kaum sachgerecht" hält, und sieht es als auf der Hand liegend an, dass die vereinbarten Entgelte nicht auf transparenten Kriterien beruhen, obwohl es in-soweit für genügend erachtet, dass die zur
Berechnung herangezogenen Be-zugsgrößen und Anknüpfungstatbestände für die Betroffenen -
und nicht alle Nutzer
-
durchschaubar und nachvollziehbar sein müssten. Es legt aber nicht näher dar, inwiefern die in den [X.] getroffenen Vereinbarungen
nicht eine klare Bestimmung der erbrachten Dienste und eine präzise Definition der Berechnungsart des Entgelts (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5.
Juli 2007 -
[X.]/06, aaO Rn.
27) enthalten. Darüber hinaus rügt die Revision insoweit zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem umfangreichen [X.] der Klägerin auseinandergesetzt hat, so dass dem Senat eine [X.] nicht möglich ist.

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Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur weite-ren Aufklärung und Entscheidung an
den 2.
Zivilsenat des [X.] zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
2 ZPO).

Schlick

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 -
14 [X.]/08 -

KG [X.], Entscheidung vom [X.] -
23 [X.] -

37

Meta

III ZR 200/10

14.07.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. III ZR 200/10 (REWIS RS 2011, 4769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4769

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