Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.03.2017, Az. VI B 74/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 14825

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Gegenstand

Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern


Leitsatz

1. NV: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein eigener Hausstand nicht unterhalten wird, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung --wenn auch gegen Kostenbeteiligung-- im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen .

2. NV: Die Regelvermutung, dass ein Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, wird erst bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern ausgelöst. Weder spielen das Eintreten der Volljährigkeit noch das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eine Rolle .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2016 4 K 323/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) zuzulassen.

3

Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anwendung des in den [X.] vom 16. Januar 2013 VI R 46/12 ([X.], 241, [X.], 627), vom 14. November 2013 VI R 10/13 ([X.]NV 2014, 507) und vom 5. Juni 2014 VI R 76/13 ([X.]NV 2014, 1884) aufgestellten Grundsatzes, wonach bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, im Regelfall davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen (Regelvermutung), erst von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sei oder ob es ausreiche, dass die Kinder volljährig, berufstätig und auf Grund ihres Einkommens wirtschaftlich selbständig seien, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

4

Denn nach den von dem Kläger genannten Entscheidungen ist geklärt, dass bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, weil dann dort regelmäßig weder der [X.] noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten ist (Senatsurteile in [X.], 241, [X.], 627; in [X.]NV 2014, 507, und in [X.]NV 2014, 1884).

5

Dagegen wird nach der Senatsrechtsprechung ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin --wenn auch gegen Kostenbeteiligung-- im elterlichen Haushalt [X.] bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.

6

Hieraus ergibt sich, dass für die Frage, ob ein Kind, das zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, zwischen jungen Arbeitnehmern in und nach der Ausbildung einerseits und älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern andererseits zu unterscheiden ist. Weder kann allein das Eintreten der Volljährigkeit die Regelvermutung auslösen, noch ist diese von einer bestimmten Altersgrenze (wie im Fall des [X.] 27/28 Jahre) abhängig.

7

2. Aus denselben Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.]O zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.]O) um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 22. August 2011 III B 192/10, [X.]NV 2011, 2043).

8

3. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht ([X.]) rügt (§ 76 Abs. 1 [X.]O), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O.

9

a) Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das [X.] beruft, hat darzutun, welche Tatsachen noch hätten aufgeklärt oder welche Beweise noch hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, [X.]NV 2003, 1437; vom 16. Juni 2008 V B 75/07, nicht veröffentlicht, juris; jeweils m.w.N.).

Da es sich bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zudem um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), bei dem das [X.] nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem [X.] verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, muss der Beschwerdeführer weiter vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem [X.] gehindert gewesen sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 24. August 2006 V B 36/05, [X.]NV 2007, 69; vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, [X.]NV 2008, 92; vom 29. April 2009 VI B 126/08, [X.]NV 2009, 1267; jeweils m.w.N.).

b) Hieran fehlt es. Der Kläger legt weder substantiiert dar, welche Tatsachen das [X.] über die in Bezug genommene Stellungnahme seiner Eltern hinaus noch hätte aufklären müssen, noch führt er dezidiert aus, welche Tatsachen sich insoweit ergeben hätten und inwieweit die Entscheidung des [X.] deshalb auf dessen materiell-rechtlicher Grundlage anders ausgefallen wäre. Auch lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, aus welchen Gründen sich dem [X.] die Beweiserhebung trotz der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme der Eltern auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und warum der dort durch seine Steuerberaterin vertretene Kläger weder eigene Beweisanträge gestellt noch eine (aus seiner Sicht zu Unrecht) unterbliebene weitere Sachaufklärung durch das [X.] gerügt hat. Zwar besagt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 [X.]O), dass das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung erheben muss und anstelle des erreichbaren unmittelbaren Beweismittels kein bloß mittelbares heranziehen darf (z.B. [X.] vom 28. Juli 2008 IX B 13/08, [X.]NV 2008, 2029). Die Beteiligten können indes auch auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verzichten ([X.] vom 20. August 2010 IX B 41/10, [X.]NV 2010, 2239). Auch insoweit hätte es mithin der Darlegung bedurft, dass ein entsprechender Zeugenbeweis der Eltern angeboten und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2007 VI B 17/07, [X.]NV 2007, 2327).

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI B 74/16

01.03.2017

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 18. Juli 2016, Az: 4 K 323/16, Urteil

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.03.2017, Az. VI B 74/16 (REWIS RS 2017, 14825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14825


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI B 74/16

Bundesfinanzhof, VI B 74/16, 01.03.2017.


Az. 4 K 323/16

FG Nürnberg, 4 K 323/16, 18.07.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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