Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. 6 StR 243/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6132

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Gegenstand

Strafurteilsinhalt: Wiedergabe des Inhalts überwachter Telekommunikation


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 14. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 [X.]).

2

1. Die Feststellungen entbehren einer tragfähigen Beweiswürdigung.

3

a) Diese soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände festgestellt worden sind. Deshalb ist es regelmäßig untunlich, den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich wiederzugeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31. März 2015 – 3 [X.], [X.], 632; vom 23. Februar 2022 – 2 [X.]). Dies gilt gleichermaßen, wenn diese Dokumentation in den tatsächlichen Feststellungen der eigentlichen Beweiswürdigung vorangestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 [X.]). Eine breite Darstellung der erhobenen Beweise kann deren eigenverantwortliche Würdigung nicht ersetzen und die Besorgnis begründen, dass das [X.] rechtsfehlerhaft von dieser Annahme ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. April 1998 – 4 [X.], [X.], 277; vom 1. September 2015 – 3 [X.]; vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22; Löwe-Rosenberg/[X.], [X.], 27. Aufl., § 261 Rn. 272).

4

b) So verhält es sich hier. Es fehlt an einer Würdigung der erhobenen Beweise, die erkennen lässt, woraus das [X.] namentlich auf den Ablauf der Taten sowie die Art, Menge und Qualität der gehandelten Betäubungsmittel geschlossen hat. Die sich in einem Satz erschöpfende Beweiswürdigung, die [X.] stütze „ihre Überzeugung vom Sachverhalt auf die eingeführten und dargestellten Chatverläufe“, genügt insoweit nicht. Dies gilt umso mehr, als sich die festgestellten Tatsachen der Chatkommunikation – trotz der teilweise erfolgten optischen Hervorhebung einzelner Nachrichten – vor dem Hintergrund der Verwendung von Codewörtern und bloßen Andeutungen („Ich brauch ein Paket vom grün heute“, „Standarte 25 kg“, „[X.] kommt [X.]“) nicht ohne Weiteres entnehmen lassen. Für eine revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit wäre eine Erläuterung erforderlich gewesen, wie die Entschlüsselung der relevanten Passagen im Einzelnen vollzogen worden und auf Grund welcher Erwägungen das [X.] zur Bewertung der Inhalte gekommen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 4 [X.], NStZ-RR 2020, 28; vom 14. Juni 2022 – 6 [X.]). Diese allein dem Tatgericht überantwortete Würdigung, die die Urteilsgründe vermissen lassen, kann der Senat infolge der Aufgabenverteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht nicht unter eigener Bewertung des ihm in den Urteilsgründen ausführlich unterbreiteten Beweisstoffs nachholen beziehungsweise ersetzen (vgl. [X.], Urteil vom 7. August 2014 – 3 [X.]/14).

5

2. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Darstellung der getroffenen Feststellungen in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 [X.] gerecht wird. Sie begegnet Bedenken, weil die [X.] auf über 100 Seiten zahlreiche Ausschnitte der [X.] zu den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften und weiteren Absprachen der Tatbeteiligten wiedergegeben hat, die den Fließtext immer wieder unterbrechen. Damit ist sie der Aufgabe nicht gerecht geworden, in der Sachverhaltsdarstellung die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, kurz, klar und bestimmt anzugeben und alles Unwesentliche fortlassen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2019 – 4 StR 37/19, [X.], 102; vom 29. März 2023 – 2 StR 252/21).

6

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es des [X.] auf die Verfahrensrügen bedarf.

7

Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln in den Urteilsgründen von Rechts wegen nicht geboten, vielmehr zur Vermeidung einer Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig zu unterlassen sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2018 – 5 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 113, 114; vom 15. Juli 2021 – 6 StR 252/21).

[X.]     

      

Ri[X.] Dr. Feilcke
ist urlaubsbedingt an
der Unterschriftsleistung
gehindert.
[X.]     

      

[X.]

      

Fritsche     

      

     von [X.]     

      

Meta

6 StR 243/23

08.08.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 14. November 2022, Az: 24 KLs 12/21

§ 100a StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. 6 StR 243/23 (REWIS RS 2023, 6132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6132

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