Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. III ZR 255/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10502

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418UIIIZR255.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 255/17

Verkündet am:

19. April 2018

P e l l o w s k i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 305c Abs. 2; KHEntgG § 17 Abs. 3 Satz 1

Zur Auslegung einer [X.], die den Kreis der [X.] auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind.

[X.], Urteil vom 19. April 2018 -
III ZR 255/17 -
LG [X.]

[X.]

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2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018
durch [X.], [X.], [X.] und
Reiter
sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil
des [X.] -
5. Zivilkammer -
vom 27. April 2017
in der Fassung des Urteils vom 31. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Erbinnen des Anfang 2012 verstor-benen N.

K.

(im Folgenden auch: Patient) auf Zahlung restlichen Entgelts für wahlärztliche Leistungen in Anspruch.

Unter dem 1. Dezember 2011 schlossen N.

K.

und das Krankenhaus
S.

der Evangelischen Stadtmission H.

gGmbH
schriftlich eine formularmäßige [X.]. Diese enthält unter 1
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3

-

Nr. 2
"Wahlleistung Arzt
(gesondert
berechenbare ärztliche Leistungen)"
fol-gende Klausel:

"Die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses,
soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leis-tungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses."

Auf der Vorderseite des vom Krankenhaus S.

verwendeten Textfor-mulars
sind unter anderem folgende "Hinweise und Vereinbarungen"
abge-druckt:

"3.
Der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter
bestätigt mit seiner Unterschrift zu dieser Vereinbarung, dass er auf die weiteren Vertrags-bedingungen auf der Rückseite dieser [X.] hin-gewiesen wurde und diese zur Kenntnis genommen hat.

4.
Der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter bestätigt mit seiner Unterschrift zu dieser Vereinbarung den Erhalt eines aktuellen Entgeltta-rifes, der Patienteninformation zur Vereinbarung wahlärztlicher Leistun-gen sowie einer Übersicht der Leitenden Ärzte der Fachabteilungen des Krankenhauses und deren Vertreter."

Auf der Rückseite des [X.] befinden sich "Weitere Vertragsbe-dingungen", die unter anderem Folgendes bestimmen:

"Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung "ärztliche Leistungen"
kann die Wahl nicht auf einzelne Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen er-streckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer [X.] Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

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4

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Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom Wahlarzt der Fachabtei-

Für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des [X.] der [X.]eiligen Fachabteilung übernimmt seine Aufgaben der ständige ärztli-che Vertreter. Eine [X.] und deren Vertreter wird dem Patienten beim Abschluss der [X.] überge-ben."

Bei Abschluss der [X.] erhielt N.

K.

die "Anlage zur [X.] ärztliche Leistungen". Darin wird darauf hingewiesen, dass die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen "von folgenden leitenden Ärzten der Fachabteilungen sowie weiteren besonders benannten [X.]n
persönlich oder unter deren Aufsicht nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt erbracht"
werden
und im unvorherge-sehenen Verhinderungsfall der [X.]eilige ständige Stellvertreter die Aufgaben des leitenden Arztes übernimmt. Sodann werden die Chefärzte der einzelnen Fachabteilungen
sowie
in zwei Fällen (Chirurgie und Gynäkologie/Geburtshilfe) die [X.] als
besonders benannte
[X.]
und darüber hin-aus
die ständigen ärztlichen Vertreter ([X.]eils Oberärzte)
namentlich aufgeführt.

Am 2. Dezember 2011 wurde N.

K.

zur Durchführung einer transarteriellen Chemoembolisation ([X.]) in die radiologische Klinik des Krankenhauses der Klägerin überwiesen, da das Krankenhaus S.

über kei-ne radiologische Fachabteilung verfügte. Im [X.] daran wurde die [X.] im Krankenhaus S.

bis zum 5. Dezember 2011 fortgesetzt.

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5

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Für die von ihr erbrachten Leistungen stellte die Klägerin unter dem 13.
Juni 2012 einen Betrag von 4.83
Restbetrag ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, aus der [X.] in Verbindung mit den übergebenen Unterlagen (Patienteninformation, Liste der [X.]) werde deutlich, dass hinsichtlich des [X.] Ärzte nicht von § 17 Abs. 3 KHEntgG abgewichen werde und nur die im Krankenhaus S.

angestellten Ärzte -
beamtete Ärzte gebe es dort nicht -
in den Geltungsbereich der [X.] einbezogen seien.
Die im Rahmen der radiologischen Behandlung verlangten Sachkosten seien
deshalb
als wahlärztliche Leistungen erstattungsfähig.

Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung der Klägerin mit Urteil vom 27. April
2017 zurückgewiesen und die Revi-sion ausdrücklich nicht zugelassen. Auf die Anhörungsrüge der Klägerin hat es durch Urteil vom 31. Juli 2017 die Revision nachträglich zugelassen. Mit der gerichteten Berufungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

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I.

Die Revision
ist zulässig.

Eine Anhörungsrüge führt dann zu einer das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindenden Zulassung der Revision, wenn das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird, weil für die Zulassungsentschei-dung erheblicher Parteivortrag verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist
([X.], Urteile vom 4. März 2011 -
V [X.], [X.], 1516 Rn. 6 f und vom 16. September 2014 -
VI [X.], NJW-RR 2014, 1470 Rn. 9 f; [X.]. [X.]). Diesen erforderlichen spezifischen Verstoß gegen den Anspruch der
Klägerin auf rechtliches Gehör hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Denn das [X.] hat bei der Nichtzulassung der Revision den unstreitigen Vortrag der Klägerin übergangen, dass die streitgegenständliche [X.] im gesamten [X.] vielfach verwendet werde. Es hat zudem seiner Entscheidung eine andere Fassung der [X.] zugrunde gelegt.

II.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Die zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus S.

getroffene ärztliche [X.] sei unwirksam, da sie den Kreis der liqui-dationsberechtigten Ärzte gegenüber den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG unzulässig erweitere. In der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG schrift-11
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lich abzuschließenden [X.] sei unter anderem darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses erstrecke, soweit diese gesondert liquidationsbe-rechtigt seien.
Die streitige Wahlarztklausel gebe den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz
1 KHEntgG nur verkürzt wieder. Die Einschränkung auf "angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses"
fehle. Der stattdessen verwendeten [X.] "Ärzte des Krankenhauses"
könne unter Berücksichtigung der Ausle-gungsregel des § 305c Abs. 2 BGB die Bedeutung beigemessen werden, dass auch Honorar-, Beleg-
und [X.] einbezogen seien.
Die Beschränkung auf "angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses"
ergebe sich auch nicht aus den "Weiteren Vertragsbedingungen"
oder der übergebenen Patien-teninformation. Die ebenfalls ausgehändigte Wahlarztliste sei
nicht Vertragsbe-standteil geworden. Ein durchschnittlich verständiger Patient müsse zudem nicht davon ausgehen, dass die Liste die
liquidationsberechtigten Ärzte
ab-schließend
erfasse.
Es handele sich bei der verwendeten Formulierung nicht um eine geringfügige Abweichung vom Gesetz ohne inhaltliche Bedeutung. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG führe gemäß §
134 BGB zur Nich-tigkeit der gesamten [X.] (Hinweis auf Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 -
III ZR 85/14, [X.]Z 202, 365).

III.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die streitgegenständ-liche formularmäßige [X.] wirksam.
Sie weist bei objek-tiver Auslegung
keinen von §
17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abweichenden Inhalt auf.

1.
Der Senat kann die vom [X.] verwendete formularmäßi-ge [X.], die für eine Vielzahl von
Verträgen vorformuliert ist und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB ent-hält, selbst auslegen.

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
normalerweise be-teiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die
Vorstellungen und Verständ-nismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten [X.] des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.;
z.B.
Senatsurteile vom 5. Mai 2010 -
III ZR 209/09, [X.]Z 185, 310 Rn. 14 und vom 14. Juli 2016 -
III ZR 446/15, [X.]Z 211, 201 Rn. 18; [X.], Urteile vom 10. Juni 2008 -
XI [X.]/07,
WM 2008, 1350, 1352; vom 16. September 2009 -
XI [X.], [X.], 3422 Rn. 19; vom 21. April 2015 -
XI [X.], [X.]Z 205, 83 Rn. 20 und vom 20. Januar 2016 -
VIII [X.], NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; [X.]. [X.]). Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist
dabei in erster Linie ihr Wortlaut ([X.], Urteil vom 20. Januar 2016 aaO Rn. 18 [X.]). Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden. Da [X.] einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit jedoch nur 16
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-

allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen ([X.], [X.], 101 Rn. 51).

b) Soweit die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen übereinstimmend abweichend vom objektiven Sinngehalt einer AGB-Klausel verstanden haben, ist von der gemeinsamen Auffassung der Parteien auszugehen. Der überein-stimmende Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrags und jeder an-derweitigen Deutung vor. In diesem Zusammenhang sind auch individuelle Um-stände des konkreten Vertragsschlusses, die Anhaltspunkte für die den [X.] übereinstimmend beigemessene Bedeutung
liefern, zu beachten ([X.], Urteil vom 10. Juni 2008 aaO; [X.] aaO).

c) Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungs-möglichkeiten Zweifel
verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des [X.] des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Dabei bleiben
allerdings [X.] unberücksichtigt, die zwar theore-tisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäf-ten typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen (Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO [X.]; [X.], Urteil vom 20. Januar 2016 aaO Rn. 19).

2.
Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt hier zu der Ausle-gung, dass die Klausel, wonach sich die [X.] auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigen "Ärzte des Krankenhauses"
erstreckt, nur solche Ärzte erfasst, die in einem (festen)
Anstellungs-
oder Be-amtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen,
und
Honorar-, Beleg-
oder [X.]
nicht darunter
fallen.

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a) Die Klausel bezieht sich ausdrücklich nicht auf alle an der Behandlung des Patienten im Krankenhaus beteiligten Ärzte, zu denen auch der zuletzt ge-nannte
Personenkreis gehören würde, sondern schränkt den Kreis auf die liqui-dationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses ein.

b) Diese Beschränkung spricht mit Blick auf die
eindeutige Gesetzeslage sowie den
Sinn und Zweck
einer
[X.]
dafür, dass aus Sicht verständiger und redlicher
Vertragspartner
der
Kreis der liquidationsbe-rechtigen Krankenhausärzte -
auch unter Zugrundelegung der Verständnismög-lichkeiten eines durchschnittlichen Patienten -
nicht
über § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG hinaus
erweitert werden soll.

aa) § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, wonach ärztliche Wahlleistungen nur durch angestellte oder beamtete Krankenhausärzte mit Liquidationsrecht [X.] werden können, ist seinem Wortlaut nach eindeutig und schließt die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen
durch Honorarärzte aus. Denn diese [X.] auf Grund eines Dienstvertrags
im
stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger, ohne bei diesem angestellt zu sein (Senatsurteil
vom 16. Oktober 2014 -
III ZR 85/14, [X.]Z 202, 365 Rn. 14,
19; [X.], BeckRS 2015, 43653 Rn. 14, 22 ff).
Soweit
§ 2 Abs. 1
Satz 1 KHEntgG
in der Fassung
des [X.]
vom 21. Juli 2012 ([X.]) bestimmt, dass
eine ärztliche [X.] auch durch "nicht fest
angestellte Ärztinnen und Ärzte"
erfol-gen kann, bezieht sich diese Regelung
nach der Gesetzesbegründung nur auf die allgemeinen Krankenhausleistungen. [X.] Leistungen werden nicht erwähnt (BT-Drucks. 17/9992 [X.]). Dementsprechend verpflichtet § 2 Abs. 3 KHEntgG in der
Fassung des [X.] die Krankenhäuser, bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen
durch nicht im Kranken-22
23
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-

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-

haus fest
angestellte Ärzte sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen wie fest im Krankenhaus angestellte Ärzte erfüllen.
Auch wenn § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KHEntgG nF erst nach dem Abschluss der hier zu beurteilenden [X.] in [X.] getre-ten ist, kann daraus entnommen werden, dass der Gesetzgeber an der
sich aus §
17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG
ergebenden Gesetzeslage, im Krankenhaus nicht fest angestellten Ärzten eine Berechnung von Wahlleistungen zu versagen, nichts ändern wollte
(Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 aaO Rn. 31).
Dass Belegärzte von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht erfasst werden, folgt bereits aus § 18 Abs. 1 KHEntgG, wonach Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes "nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte"
sind und für die Behandlung ihrer Belegpatienten vom Krankenhaus keine Vergütung erhal-ten (vgl. auch § 121 Abs. 2
SGB V). Für [X.] gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Konsiliararztvertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein Dienstvertrag nach §§
611 ff BGB, der weder ein Anstellungsverhältnis noch ein [X.] Verhältnis begründet ([X.]/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl., § 16 Rn. 143).

bb) Bei der Prüfung der Frage,
wie der Begriff
"Ärzte des [X.]"
von verständigen und redlichen Vertragspartnern einer
Wahlleistungsver-einbarung
verstanden wird, muss
auch deren Interessenlage
Berücksichtigung finden. Der Patient schließt einen
solchen [X.] auf die beson-deren Erfahrungen und die herausgehobene Kompetenz des von ihm ausge-wählten Arztes, die (auch) darin zum Ausdruck kommen, dass der Arzt in dem Krankenhaus eine leitende Position innehat ("Chefarztbehandlung"). Dem [X.] geht es somit in erster Linie darum, sich über den [X.] hin-aus, der bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen ohnehin ge-schuldet ist, die Leistungen hochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses 25
-

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-

gegen ein zusätzliches Entgelt "hinzuzukaufen"
(vgl. Senatsurteile vom 19. [X.] 1998 -
III 169/97, [X.]Z 138, 91, 96; vom 20.
Dezember 2007 -
III ZR 144/07, [X.]Z
175, 76 Rn. 7 und vom 16. Oktober 2014 -
III ZR 85/14, [X.]Z 202, 365 Rn. 25). Zugleich ermöglicht die [X.] über die [X.] des § 17 Abs. 3
Satz 1
KHEntgG, dass sämtliche wahlärztlichen Leistungen als Einheit angeboten und erbracht
und
weitere im Krankenhaus angestellte Ärzte, auf deren Mitarbeit der leitende Krankenhausarzt
(Chefarzt)
angewiesen ist, an dessen
Privatliquidation beteiligt werden können ([X.], BeckRS 2015, 43653 Rn. 24).

cc) Auch dieser Hintergrund legt nahe, die Formulierung "Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind"
nur dahingehend zu verstehen, dass es sich
um
solche Ärzte
handelt, die
(in leitender Funktion)
im Krankenhaus
fest angestellt (oder sogar verbeamtet) sind. Eine Auslegung dahin,
darunter
könnten -
entgegen der ein-deutigen Gesetzeslage sowie dem Sinn und Zweck einer [X.] -
auch Honorar-, Konsiliar-
oder
Belegärzte zu verstehen sein, ist
dem-gegenüber fernliegend
(ähnlich [X.], Urteil vom 16. Oktober 2015
-
332 [X.]/14, juris Rn. 14). Soweit das Berufungsgericht seine abweichende Auffassung auf das Urteil des [X.]s Stuttgart vom 4. Mai 2016 (13 [X.], [X.], 322) stützen will, wird übersehen, dass die dortige [X.] über wahlärztliche Leistungen die [X.] pauschal auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte erstreckte. Demgegenüber setzt die hier strei-tige Klausel gerade einschränkend voraus, dass die wahlärztlichen Leistungen von liquidationsberechtigen "Ärzten des Krankenhauses"
erbracht werden.

26
-

13

-

c) Diese Auslegung wird ferner durch den Gesamtzusammenhang der Regelungen in der [X.] und den
darin in Bezug genom-menen Unterlagen bestätigt.

In den "Weiteren Vertragsbedingungen"
auf der Rückseite der Wahlleis-tungsvereinbarung wird unter ausdrücklichem Hinweis auf § 17 KHEntgG klar-gestellt, dass bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Wahl nicht auf einzelne "Ärzte des Krankenhauses"
beschränkt werden kann. Vor allem aber wird in den Vertragsbedingungen im Zusammenhang mit der Ver-hinderung des [X.] der [X.]eiligen Fachabteilung auf die "Liste der [X.] und deren Vertreter"
(Wahlarztliste) Bezug genommen, deren Er-halt der Patient gemäß Nr. 4 der auf der Vorderseite der [X.] abgedruckten "Hinweise und Vereinbarungen"
durch seine Unterschrift ausdrücklich bestätigt. Aus der dem Patienten ausgehändigten "Anlage zur [X.] ärztliche Leistungen"
(das ist die vorgenannte Wahl-arztliste) ergibt sich, dass die wahlärztlichen Leistungen ausschließlich von den leitenden Ärzten der Fachabteilungen
(Chefärzte) beziehungsweise von den angegebenen
[X.]n (als besonders benannte [X.]) er-bracht werden. Als ständige Vertreter des Chefarztes
beziehungsweise des [X.] benannten [X.] werden ausschließlich Oberärzte des Kranken-hauses aufgeführt, bei denen es sich nicht um Honorar-, Beleg-
oder Konsiliar-ärzte handelt. Damit liegt auch aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Patienten klar auf der Hand, dass in die [X.] nur solche Ärzte eingebunden sind, die in einem festen Anstellungs-
oder Beam-tenverhältnis zu dem Krankenhausträger stehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob die Wahlarztliste Vertragsbestandteil geworden ist, wogegen im Übrigen nach Auffassung des Senats keine Beden-ken bestehen.
Ihre Aushändigung im Zusammenhang mit dem Abschluss der 27
28
-

14

-

[X.] dient der Information des Patienten. Sie stellt daher jedenfalls ein zulässiges Auslegungsmittel dar (vgl.
[X.], [X.], 101 Rn.
51).

c) Dafür, dass die Vertragsparteien den Inhalt der [X.] übereinstimmend abweichend vom objektiven Sinngehalt der Klausel verstanden haben,
ist nichts ersichtlich. Vielmehr spricht
umgekehrt
alles dafür, dass sie insbesondere auf der Grundlage der übergebenen Wahlarztliste, in der alle in Betracht kommenden [X.] namentlich aufgeführt waren, überein-stimmend davon ausgegangen sind, dass durch die Formulierung "Ärzte des Krankenhauses"
nur die am Krankenhaus S.

fest angestellten Chef-
und Oberärzte (verbeamtete Ärzte waren dort nicht beschäftigt) erfasst werden soll-ten.

IV.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO)
und muss zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da dieses
-
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
die Berechtigung der Rechnung vom

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13.
Juni 2012
noch nicht geprüft hat und die Beklagten weitere Einwendungen gegen die Klageforderung erhoben haben.

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2016 -
26 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 27.04.2017 -
5 [X.]/16 -

Meta

III ZR 255/17

19.04.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. III ZR 255/17 (REWIS RS 2018, 10502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10502

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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