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Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts als Teil der Kosten des Hauptsacheverfahren
Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53 VwGO) sind Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.
Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird eingestellt.
Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO wird eingestellt, nachdem Antragstellerin (Schriftsatz vom 7. Juli 2022) und Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 2. August 2022) es übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Das Verfahren nach § 53 VwGO ist gerichtskostenfrei und stellt hinsichtlich der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit dar wie das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll (§ 16 Nr. 3a [X.]). Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts sind damit Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.
Dies gilt auch in dem hier vorliegenden Fall der Einstellung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Auffassung, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren voraussetze, dass auch tatsächlich ein Gericht bestimmt werde, und eine Kostenentscheidung - in der Regel zulasten des Antragstellers - zu treffen sei, wenn das Verfahren ohne eine solche Bestimmung abgeschlossen werde (so zu §§ 36, 37 ZPO [X.], Beschlüsse vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86 - NJW-RR 1987, 757 und vom 7. Januar 2014 - [X.] - NJW-RR 2014, 248 Rn. 19; ebenso zu § 53 VwGO [X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 18), überzeugt jedenfalls nicht mehr, seitdem zum 1. August 2013 die Vorschrift des § 16 Nr. 3a [X.] in [X.] getreten ist (Art. 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b und Art. 50 des [X.] des Kostenrechts vom 23. Juli 2013, [X.] [X.]; kritisch bereits zuvor [X.], [X.], 1990, S. 154 f.). Denn nach dieser Vorschrift stellen das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, gerade auch dann dieselbe Angelegenheit dar, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor der Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist (vgl. zu §§ 36, 37 ZPO mit ausführlicher Begründung BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 1 AR 12/18 - NJW-RR 2019, 957).
Meta
11.08.2022
Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO
Beschluss
Sachgebiet: F
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.08.2022, Az. 20 F 9/22 (REWIS RS 2022, 4934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 4934
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung
20 F 19/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Erfolgloser Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
10 AV 1/23 (Bundesverwaltungsgericht)
Privatrechtlich organisierte Person ist funktional eine Behörde (i. S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG)
Keine Kostenentscheidung im "isolierten" Bestimmungsverfahren
10 AV 2/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Bestimmung des zuständigen Gerichts, hier: Sitz der Bundesministerien nach dem Berlin/Bonn-Gesetz