Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2022, Az. 10 AV 2/22

10. Senat | REWIS RS 2022, 7906

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bestimmung des zuständigen Gerichts, hier: Sitz der Bundesministerien nach dem Berlin/Bonn-Gesetz


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

1

Der Antrag des [X.], gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen, hat keinen Erfolg.

2

Das [X.] ist für den Antrag zuständig, weil die vom Kläger als möglicherweise zuständig betrachteten Verwaltungsgerichte [X.] und [X.] in verschiedenen Ländern ansässig sind und das [X.] damit das gemeinsame nächsthöhere Gericht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 42 Rn. 2 m. w. N.).

3

Die Voraussetzungen des § 53 VwGO sind im Übrigen nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift in der hier allein in Betracht kommenden Variante des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen.

4

Verschiedene Gerichte kommen nicht schon dann in Betracht, wenn die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 52 VwGO schwierig oder unklar ist, sondern nur, wenn bei Anwendung des § 52 VwGO mehrere Verwaltungsgerichte zuständig sind, sich also mehrere Gerichtsstände für dieselbe Sache ergeben. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Gerichtsstand durch Auslegung des Gesetzes bestimmt werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1979 - 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 <228> und vom 11. Juni 1981 - 2 ER 401.81 - [X.] 310 § 52 VwGO Nr. 22; [X.], Beschluss vom 15. November 1993 - 13 42131/93 - NVwZ-RR 1994, 476 <477>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2021, § 53 Rn. 8).

5

Hier ist allein das Verwaltungsgericht [X.] gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO zuständig. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen eine Bundesbehörde betreffend nach deren Sitz. Hat eine Behörde mehrere Sitze, ist der Dienstsitz des [X.] maßgeblich, sofern dieser durch Rechtsvorschrift bestimmt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 8 AV 1.12 - [X.] 310 § 52 VwGO Nr. 40 Rn. 2). Die insoweit maßgeblichen Vorschriften bestimmen die [X.] als Dienstsitz der Bundesministerin der Verteidigung.

6

Das [X.]/[X.] vom 26. April 1994 ([X.] I S. 918) regelt in seinem § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e), dass u. a. in dem Politikbereich Verteidigung der Erhalt und die Förderung politischer Funktionen in der [X.] zu erfolgen haben. § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes schreibt vor, dass der Bundeskanzler bestimmt, welche Ministerien ihren Sitz in der Bundeshauptstadt [X.] nehmen und welche ihren Sitz in der [X.] behalten. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift sollen die in der [X.] verbleibenden Bundesministerien auch einen Dienstsitz in der Bundeshauptstadt [X.] erhalten. Die Aufteilung der Bundesministerien hat der Bundeskanzler mit Nummer 3 der Bekanntmachung über die Sitzentscheidung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 ([X.] I S. 1725) umgesetzt und sich insoweit auf die schon zuvor erfolgte Aufteilung der Bundesministerien durch die Bundesregierung bezogen. In den entsprechenden, in Bezug genommenen Dokumenten heißt es, dass der [X.] mit 100 % der Stellen in [X.] verbleibt ([X.]. 12/1832 S. 33 f.). Dem entspricht die Bestimmung derjenigen Bundesministerien, die ihren Dienstsitz in [X.] nehmen sollen, zu denen das [X.] gerade nicht gehört (vgl. [X.]. 12/2850 S. 35). Dort ist auch bestimmt, dass für diejenigen Bundesministerien, die ihren Dienstsitz in der [X.] behalten, eine Stabstelle für die zeitweise Präsenz der Leitung in [X.] zu schaffen ist. Dies unterstreicht, dass der ([X.] der Ressortleiter der in der [X.] verbliebenen Bundesministerien [X.] ist. Entsprechend hat der Bundeskanzler in der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 bestimmt, dass die Sitzfestlegung bestimmend sei, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften, und somit auch § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, an den Sitz einer Behörde anknüpfen.

7

Hat demnach das [X.] seinen Sitz in der [X.], ist gemäß § 17 Nr. 5 [X.] das Verwaltungsgericht [X.] zuständig.

8

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; die übrigen Kosten des Verfahrens sind Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2022 - 20 F 9.22 - NVwZ-RR 2022, 933).

Meta

10 AV 2/22

28.11.2022

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

§ 53 Abs 1 Nr 3 VwGO, § 53 Abs 3 VwGO, § 52 Nr 2 S 1 VwGO, § 52 Nr 2 S 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2022, Az. 10 AV 2/22 (REWIS RS 2022, 7906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7906

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 AV 1/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts; Ausbildungsförderung für die Durchführung eines Auslandsstudiums an einer brasilianischen Hochschule


2 AV 4/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in einem Konkurrenteneilverfahren einer in-sich-beurlaubten Beamtin im Bereich der Deutschen …


2 AV 1/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in einem Konkurrenteneilverfahren einer in-sich-beurlaubten Beamtin im Bereich der Deutschen …


3 AV 2/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts beim Streit um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung


3 AV 3/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts beim Streit um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.