Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. IV ZR 262/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3208

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[X.] [X.]/01vom15. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] als Vorsitzenden, [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] 15. Mai 2002beschlossen:Der Antrag der Beklagten zu 1), ihre Beschwer durch dasUrteil des 22. Zivilsenats des [X.] 27. September 2001 auf mehr als 60.000 DM festzu-setzen, wird zurückgewiesen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird [X.] • (25.000 DM, vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Rdn. 3210, 3213)festgesetzt.Gründe:[X.] Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der zusammen mit [X.] zu 1) Erbe des [X.] der beiden Parteien ist, einen Anspruchaus §§ 2039, 670, 683 BGB gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von- 3 -50.000 DM zugebilligt. Beide hatten ein [X.] Kaufpreis sind 358.214,34 DM zur Ablsung von [X.] worden, die der Erblasser (und dessen vorverstorbene Ehe-frau) als Sicherheit fr Darlehen zur [X.] hatten; zu derenTilgung war u.a. die Beklagte zu 1) verpflichtet. Das Berufungsgerichthat angenommen, bei der Grundschuldablsung habe es sich zumindestteilweise um ein nachlaßfremdes Geschäft gehandelt, so daß die Erben-gemeinschaft wie ein Beauftragter von der Beklagten zu 1) Ersatz ihrerAufwendungen jedenfalls in [X.] vom Kläger geltend gemachtenTeilbetrages von 50.000 DM verlangen k. Daran kweder die imrigen nicht substantiierte Behauptung der Beklagten zu 1) etwas [X.], die Grundschulden seien ihr geschenkt worden; noch treffe [X.] zu, sie habe als Betreuerin [X.] fr ihre Elternverwandt. Über den vom Kläger fr Betreuungsaufwand anerkannten [X.] zu 1) in [X.] 183.481,03 DM hinaus habe sieweitere Aufwendungen nicht hinreichend dargetan.Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten zu 1) [X.] festgesetzt. Sie macht in der Revisionsinstanz geltend, [X.] berme sich eines wesentlicren Anspruchs der [X.], wie er sich nach Abzug der von ihm anerkannten Aufwen-dungen der Beklagten zu 1) von dem zur Ablsung der [X.]en Teil des [X.] ergebe. Außerdem habedie Beklagte zu 1), indem sie [X.] wegen ihres Betreuungs-aufwands geltend gemacht habe, konkludent eine Hilfsaufrechnung er-klärt.- 4 -I[X.] Dem ist nicht zu folgen. [X.] die Beschwer der Beklagten zu 1)ist die Verurteilung in [X.] auf einen Teilbetrag von 50.000 [X.] maûgebend; daû der [X.] aus dem Beru-fungsurteil weitergehende Ansprche der Erbengemeinschaft herleitet,ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu 1) auch [X.] Gegenforderung aberkannt, deren Geltendmachung etwa als [X.] zu werten wre. Vielmehr hat das Berufungsgericht auch inso-weit geprft, ob die Verwendung eines Teils des durch Verkauf [X.] erzielten Preises zur Ablsung der [X.] nachlaûfremdes [X.] war. Das ist Voraussetzung des vom Be-rufungsgericht zugebilligten Anspruchs aus §§ 670, 683 BGB. Soweit [X.] zu 1) wegen der Betreuungsaufwendungen ein Anspruch ge-gen den Erblasser zustand, kam dagegen die Tilgung einer Nachlaûver-bindlichkeit aus dem Grundstckserls und damit ein eigenes [X.]der Erbengemeinschaft in Betracht (§§ 1967, 2046 BGB).Seiffert [X.] Ambrosius [X.] Felsch

Meta

IV ZR 262/01

15.05.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. IV ZR 262/01 (REWIS RS 2002, 3208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3208

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