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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZB 31/05
vom 5. April 2005 in dem Verfahren
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2005 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.], die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. [X.], Zoll und die Richterin [X.] beschlossen: Die Erinnerung der Eigentümerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 15. Februar 2005 wird [X.].
Der Senat hat die Beschwerde der Eigentümerin gegen die [X.] der 5. Zivilkammer des [X.] vom 4. November 2004 und 30. November 2004 durch Beschluß vom
10. Februar 2005 auf Kosten der Eigentümerin zurückgewiesen. Damit sind gem. §§ 29, 34 GKG die gegen die Eigentümerin an-gesetzten Gerichtskosten entstanden. Die Höhe des [X.] ist zutreffend.
- 3 - Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat berufen, weil es bei dem [X.] keinen Einzelrichter gibt (Senats-beschl. v. 13. Januar 2005, [X.], zur [X.] vorgesehen).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 66 Abs. 8 GKG). [X.]
[X.]
Zoll
Stresemann
Meta
05.04.2005
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. V ZB 31/05 (REWIS RS 2005, 4260)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4260
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