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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 32/10
vom
29. März
2012
in dem Verfahren
auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr.
Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
29. März 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-sig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
27
Abs.
4 Satz
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, jedoch nach §
574 Abs.
2 ZPO
unzulässig.
1. Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bun-desgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die [X.], welche die Rechtsmittelbegründung nach §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl.
etwa [X.], Beschluss vom 29.
September 2005 -
IX
ZB 430/02, ZInsO
2005, 1162; vom 18.
Mai 2006
1
2
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3
-
-
IX
ZB 103/05, ZInsO
2006, 647; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZB 46/08, ZInsO
2009, 495 Rn.
4). Die Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne von §
574 Abs.
2 ZPO war nicht entbehrlich, obwohl das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen hat.
Die gesetzliche Regelung für Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der Voll-streckbarerklärung von ausländischen Titeln verweist in
§
27 Abs.
4 [X.] so-wohl auf die [X.] nach §§
567
ff ZPO als auch auf die [X.] nach §§
574
ff ZPO. Damit steht fest, dass die Vorschrift nicht nur die sofortige Beschwerde,
sondern auch die Rechtsbe-schwerde zulässt. Die Zulassung einer ohnehin [X.] statthaften Rechtsbeschwerde
entfaltet
keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwer-degericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des [X.] die Voraussetzungen nach §
574 Abs.
2 ZPO zu prüfen hat ([X.], Beschluss vom 20.
Februar 2003 -
V
ZB 59/02, NJW-RR
2003, 784, 785; vom 7.
April 2004 -
XII
ZB 51/02, FamRZ
2004, 1023, 1024).
2. Die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO sind nicht dargetan. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen sich im Streitfall nicht.
Ebenso wenig sind hinreichende Anhaltspunkte für eine ent-scheidungserhebliche Gehörsverletzung
ersichtlich, welche eine Entscheidung des [X.] erforderte.
Darauf, ob [X.] im Rahmen eines Verfahrens nach §
27
Abs.
1 [X.] zulässig sind, kommt es nach der angegriffenen Entscheidung nicht an. Das Beschwerdegericht hat die
hilfsweise gestellten Anträge
der Antragsgegne-rin, die fehlende Rückwirkung im Falle einer Aufhebung der Exequaturentschei-dung
und die Wirksamkeit bereits durchgeführter Pfändungen
festzustellen, 3
4
-
4
-
nicht als [X.] oder Gegenanträge im engeren Sinne gewertet. Diese Beurteilung trifft zu und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
Das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht entscheidungs-erheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
27 Abs.
4 Satz
1 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2008 -
327 O 185/08 -
O[X.], Entscheidung vom 07.01.2010 -
6 W 68/08 -
5
Meta
29.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. IX ZB 32/10 (REWIS RS 2012, 7582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7582
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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