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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 384/06 vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die in den [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
von [X.]
Meta
26.10.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. 3 StR 384/06 (REWIS RS 2006, 1126)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1126
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