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5 StR 32/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011
beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten [X.]
[X.]
wird
das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2010, so-weit es diesen Angeklagten betrifft,
mit den zugehörigen
Feststellungen gemäß §
349 Abs.
4 StPO aufgehoben.
2.
Auf die Revision des Angeklagten X.
[X.]
wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten [X.],
nach §
349 Abs.
4
StPO aufgehoben
a)
im Fall 2 der Urteilsgründe mit den zugehörigen [X.],
b)
im Gesamtstrafausspruch.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten X.
O.
und die Revisionen der Angeklagten G.
A.
und [X.]
werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
der Angeklagten [X.], an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
5.
Die Angeklagten G.
A.
und [X.]
ha-ben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.
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3
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G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten X.
[X.]
wegen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und gegen ihn Wertersatzverfall in Höhe von 58.000
an-geordnet. Den Angeklagten [X.]
[X.]
hat es wegen Beihilfe zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Den Angeklagten G.
A.
hat es we-gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten [X.] von zwei Jahren verurteilt; den Angeklagten [X.]
hat es wegen [X.] zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstre-ckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.
Sämtliche Angeklagte wenden sich mit der teilweise näher ausgeführ-ten Sachrüge gegen ihre Verurteilung. Die Angeklagten [X.]
und X.
O.
sowie der Angeklagte G.
A.
haben überdies Ver-fahrensrügen erhoben. Die Revisionen der Angeklagten [X.]
A.
und [X.]
sind unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Revision des Angeklagten X.
[X.]
hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; die Revision des Angeklagten [X.]
[X.]
führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.
1.
Die Revision des Angeklagten [X.]
[X.]
hat in vollem Umfang Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.
Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet in mehrfacher Hinsicht sachlich-rechtlichen Bedenken.
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Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eigene Würdigungen an die [X.] von dessen Bewertungen setzen, wenn diese Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Solche Rechtsfehler liegen aber vor, wenn die in den Urteilsgründen wiedergegebene Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, unklar, wider-sprüchlich oder mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006
3 [X.], [X.], 384, 387,
insoweit in [X.]St 51, 144 nicht abgedruckt). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
a)
Bereits
der Ausgangspunkt, von dem aus sich die [X.] ihre
Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten [X.]
[X.]
ver-schafft und dessen bestreitende Einlassung widerlegt hat, hält revisionsge-richtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] stützt seine Überzeu-gung von der Glaubhaftigkeit der Angaben des
geständigen
Mitangeklag-ten [X.]
auf Realitätskriterien; dabei hebt sie besonders darauf ab, dass seine Einlassung
und
von sehr originellen Einzel
war. Sie
bewertet seine Angaben
insgesamt als besonders detailreich und
konstant (UA S.
200
f., 282).
Schon hinsichtlich dieser Bewertung sind die Urteilsgründe nicht frei von Widersprüchen. So
führt die [X.] auch aus, dass die Aussage [X.] s gerade nicht in allen Punkten detailreich war; namentlich hebt sie den Umstand hervor, dass
.
teilweise wenig aus-
des fehlenden Realkennzeichens
kein Hinweis auf eine Lüge, sondern seiner geringen Sprachbanderer Stelle damit auseinander, dass der Angeklagte [X.]
zu einem für die Tatbeteiligung von [X.]
[X.]
zentralen Geschehen
r-t
n nicht mehr sicher erinnern zu Solches ist ohne nähere Erläuterung nicht mit den pau-schalen [X.] an anderer Stelle der Beweiswürdigung vereinbar.
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5
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Die Beweiswürdigung des [X.] stößt überdies insoweit auf Bedenken, als es sich maßgeblich an Realitätskriterien orientiert hat.
Ein
ge-ständiger Angeklagter
bekundet selbst
erlebtes Tatgeschehen; allein hieraus ergeben
sich für die Mitwirkung eines bestimmten Mittäters regelmäßig keine wesentlichen glaubhaftigkeitssteigernden Aspekte zu dessen Identität und der Art seiner
Mitwirkung
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
März 2011
5
StR 581/10, vom 17. April 2007
5
StR 99/07, StV
2007, 402, vom 6.
Februar 2008
5
StR 597/07, insoweit in [X.], 421
nicht abge-druckt,
vom 16. Juli 2009
5
StR 84/09
und vom 26. April 2006
1 [X.], [X.], 683). Überdies musste der Mitangeklagte K.
die Tatumstände sämtlich offenlegen, um die von ihm erstrebten und ihm schließlich auch gewährten
Vergünstigungen, insbesondere solche des §
31 BtMG, zu erlangen. Damit verliert aber zugleich das Argument der [X.] an besonderem
Gewicht
(vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2006
1 [X.], [X.], 683).
Dass die [X.] diese wesentlichen Aspekte bei der Würdigung der Einlassung des Mitangeklagten in den Blick genommen hat, wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. Die vorangestellte Generalklausel, nach der . terzogen [X.] seien, ersetzt eine nachprüfbare Würdigung nicht.
b) Weitere
Schlussfolgerungen der [X.] sind
widersprüchlich.
Die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des
[X.]
sieht das [X.] durch Erkenntnisse aus den
während des laufenden [X.] angeordneten Wohnraumüberwachungsmaßnahmen
bestä-tigt. [X.]
habe bereits damals ü-fend
[X.]
[X.]
geschildert, die sich mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers deckten.
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10
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Diese Bewertung ist indes nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn den
Urteilsfeststellungen an anderer Stelle ein aufgezeichnetes Gespräch zwischen [X.]
und
der eingesetzten Vertrauensperson der Polizei mit an-scheinend gegenteiligem Inhalt zu entnehmen ist. In dieser Unterhaltung [X.] die Vertrauensperson am 26. April 2007 die Vermutung, dass X.
O.
und [X.]
[X.]
t-gegnete der Angeklagte [X.]ass [X.]
also
da mit S.
167). Wie sich diese
unsichere, lediglich verallgemeinernde
Äußerung mit der Prämisse der [X.] vereinbaren lässt, hätte näherer
Begründung bedurft.
Mit Blick auf diesen durchgreifenden Mangel kann der Senat dahin-stehen lassen, ob die tatrichterliche Würdigung der Bedeutung der eingesetz-ten Vertrauensperson noch gerecht wird. Die von der [X.] maßgeb-lich für ihre Überzeugungsbildung herangezogenen aufgezeichneten [X.] haben in signifikantem Umfang Angaben des [X.]
zum Gegen-stand, die durch Mutmaßungen der Vertrauensperson veranlasst wurden. In eben solchem Umfang geht aber auch die Bestimmtheit der mitgeteilten [X.]
nicht über Vermutungen hinaus; insoweit dokumentieren die Urteilsgründe, dass [X.]
zu zahlreichen von der Vertrauensperson an-gesprochenen Aspekten , 287
e
c) Auf diesen Beweiswürdigungsfehlern beruht der gesamte Schuld-spruch gegen den
Angeklagten [X.]
[X.] . Das Urteil und die zugrunde-liegenden Feststellungen unterliegen deshalb insoweit der Aufhebung.
2. Der Schuld-
und Rechtsfolgenausspruch betreffend den Beschwer-deführer X.
[X.]
im Fall 1
der Urteilsgründe sowie im Fall
des tat-mehrheitlich abgeurteilten Waffendelikts sowie der allein im Fall 1 angeord-nete
Wertersatzverfall
sind
aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift 11
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des [X.] rechtsfehlerfrei
(§
349 Abs.
2 StPO). Diese Schuldsprüche
stützt die [X.] maßgeblich auf das Geständnis des Angeklagten
X.
[X.]
und lediglich ergänzend auch auf die damit weitgehend korrespondierende Einlassung des bisherigen
Mitangeklagten K.
. Die durch den Beschwerdeführer
allein bestrittene Führungsrolle und die Kontaktvermittlung nach [X.] sieht die [X.] nachvollziehbar durch die rechtsfehlerfrei gewürdigten Erkenntnisse
aus der angeordneten Wohnraumüberwachung als belegt an.
Allerdings beruht die Beweiswürdigung im Fall 2 der Urteilsgründe auf den dargestellten Fehlern in der Beweiswürdigung der Angaben des bisheri-gen
Mitangeklagten [X.]. Der Angeklagte X. [X.]
hat seine Tatbe-teiligung insoweit bestritten. Eindeutige oder
rechtsfehlerfrei gewürdigte [X.] aus der Telefon-
oder Wohnraumüberwachung hat die [X.] nicht herangezogen. Insbesondere unternimmt sie keine zwischen den Fällen 1 und 2 nachvollziehbar differenzierende Würdigung des ersichtlich besonders wichtigen Gesprächs zwischen [X.]
und [X.]
vom 5.
März
2007.
Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil daher der Aufhe-bung (§
349 Abs.
4 StPO).
Eine Beeinflussung der Einzelstrafbemessung in den Fällen 1 und 3 durch die in Wegfall geratene Strafe im Fall 2 schließt der Senat aus; für das neue Tatgericht wird sich hier eine Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO aufdrängen.
3. Den Revisionen
der
Angeklagten G.
A.
und J.
bleibt
aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts
der Erfolg versagt
(§
349 Abs.
2 StPO).
4. Die von den
Angeklagten [X.]
erhobenen, weitgehend identi-schen und
betreffend X.
[X.]
zumindest keinen weitergehenden [X.] erzielenden Verfahrensrügen bedürfen keiner näheren Erörterung. Le-15
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8
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diglich ergänzend weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf [X.] hin:
a) Ungeachtet der Frage, ob in der bestehenden Bürogemeinschaft zwischen dem Verteidiger des bisherigen
Mitangeklagten [X.]
und dem eingesetzten Dolmetscher für die [X.] [X.]
mit Blick auf die hier vorliegende besondere Beweissituation ein die Besorgnis der Befangen-heit nach §
191 Satz 1 GVG,
§
74 Abs.
1 Satz 1, §
24 Abs.
2 StPO begrün-dender
Umstand zu erblicken ist, wird nunmehr für die neue Verhandlung ein anderer Dolmetscher und Sprachsachverständiger heranzuziehen sein.
b) Soweit die [X.] im angefochtenen Urteil ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben des bisherigen
Mitangeklagten K.
auch auf in dessen Gepäck aufgefundene
Beweismittel, Notizen und abge-lichtetes Bargeld
stützt, erscheint dies mit Blick den in §
105 Abs.
1 StPO geregelten Richtervorbehalt nicht unbedenklich. Zwar wurden die Beweismit-tel im Wege einer zollamtlichen Untersuchung in eigener Zuständigkeit des Zollamts [X.] aufgefunden. Allerdings erfolgte die Durchsu-chung des Gepäcks
während des bereits gegen [X.]
als Beschuldigten
geführten Ermittlungsverfahrens gerade auf Veranlassung des [X.]. Auf welcher Rechtsgrundlage auf zollamtliche Erkenntnisse zurück-gegriffen und diese in den Urteilsgründen verwertet wurden, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
c) Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darstellung eines bis in verästelte
Gesamtgeschehens
noch der Schilderung
des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Inhalts der Beweisaufnahme, sondern sie sollen den Lesern
die wesentli-chen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtli-chen Erwägungen ohne aufwendige eigene Bemühungen erkennen lassen ([X.], Beschlüsse vom 8. Juni 2011
1 [X.], vom 3. Februar 2009
1 [X.], [X.], 183, vom 7. Dezember 2006
2 [X.], 19
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NStZ
2007, 720, vom 23. April 1998
4 [X.], [X.], 277).
Werden dementgegen
wie hier die Urteilsfeststellungen auf mehr als 80 [X.]
teilweise gar in chronologischer Reihenfolge ohne erkennbaren sachli-chen Bezug
mit wörtlich wiedergegebenen Gesprächsaufzeichnungen aus Telefon-
und Wohnraumüberwachungen in unnötiger Weise überfrachtet und in der sich anschließenden Beweiswürdigung die Gespräche nur mit einem Datum benannt, aber weder
der Gesprächsinhalt umrissen noch
auf die Fundstelle des bereits an anderer Stelle der Urteilsgründe wörtlich
mitgeteil-ten Gesprächsinhalts hingewiesen, so erschwert eine solche Darstellung die Verständlichkeit eines Urteils maßgeblich und kann schon so seinen Bestand insgesamt gefährden.
[X.] Schaal
König Bellay
Meta
21.07.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. 5 StR 32/11 (REWIS RS 2011, 4483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4483
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 32/11 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Einlassung des geständigen Mittäters als Beweisgrundlage
1 StR 596/19 (Bundesgerichtshof)
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Zeugenaussage eines geständigen Tatbeteiligten
2 StR 488/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 468/17 (Bundesgerichtshof)
5 StR 156/10 (Bundesgerichtshof)