Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. AK 44/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 384

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215BAK43.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 43-46/15
vom
17. Dezember 2015
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

1.

2.
3.

4.

wegen Mitglieds[X.]haft in einer terroristis[X.]hen [X.]

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des [X.] sowie der Bes[X.]huldigten und ihrer Verteidiger am 17. Dezember 2015 gemäß §§
121, 122 StPO bes[X.]hlossen:
Die Untersu[X.]hungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderli[X.]he weitere Haftprüfung dur[X.]h den Bundesge-ri[X.]htshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem na[X.]h den [X.] Vors[X.]hriften zuständigen Geri[X.]ht übertragen.

Gründe:
[X.] Die Bes[X.]huldigten wurden am 6.
Mai 2015 vorläufig festgenommen und befinden si[X.]h seit diesem Tag aufgrund der Haftbefehle
des Ermittlungs-ri[X.]hters des [X.] vom 5.
Mai 2015 (3 [X.] -
78/15) ununter-bro[X.]hen in Untersu[X.]hungshaft. Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die Bes[X.]huldigten hätten spätestens im November 2014 die terroristis[X.]he Vereini-gung "Olds[X.]hool So[X.]iety" (im Folgenden: [X.]) mit dem Ziel gegründet, [X.] Ans[X.]hläge unter anderem auf Asylbewerberheime zu begehen, und si[X.]h an dieser Organisation als Mitglieder oder Rädelsführer beteiligt (§ 129a Abs. 1 StGB).
I[X.] Die Voraussetzungen der Untersu[X.]hungshaft und ihrer Fortdauer über se[X.]hs Monate hinaus liegen vor.
1
2
-
3
-
1. Na[X.]h den bisherigen Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tat-verda[X.]hts im Wesentli[X.]hen von folgendem Sa[X.]hverhalt auszugehen:

a) Die [X.] fand si[X.]h zu einem ni[X.]ht näher ermittelten [X.]punkt aus Teilnehmern einer "[X.] bei dem Instant-Messenger-Dienst "[X.]" zusammen, der unter anderem die Bes[X.]huldigten [X.]

, [X.]

und W.

angehörten. Sie we[X.]hselte aus "Si[X.]herheitsgründen" im [X.] 2014 zum
Messenger-Dienst "[X.]", der eine s[X.]hnelle und vers[X.]hlüs-selte Kommunikation erlaubt und zudem die Mögli[X.]hkeit zu besonders ver-s[X.]hlüsselten "[X.]" bietet. Die Gruppe trat na[X.]h außen mit einem im September 2014 erri[X.]hteten Fa[X.]ebook-Profil auf, das Darlegungen ihrer politi-s[X.]hen, insbesondere ausländer-
und islamfeindli[X.]hen Ansi[X.]hten und Ziele so-wie Kontaktmögli[X.]hkeiten enthielt. Intern gab si[X.]h die Gruppierung eine [X.], die Interessenten zugängli[X.]h gema[X.]ht wurde und von deren Akzeptieren der Beitritt abhing. Diese Satzung, die si[X.]h an den Regelungen für sog. Outlaw Motor[X.]y[X.]le Gangs orientierte, sah eine Führungsebene mit "President (Führer), Vi[X.]e-President (Stellvertretender Führer)" usw. vor. Aus ihr ergab si[X.]h au[X.]h die Verpfli[X.]htung der Mitglieder, Anweisungen der Führungsebene unverzügli[X.]h Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die Satzung sollten zum [X.] führen.

Die ideologis[X.]he Ausri[X.]htung der [X.] folgte ausländer-
und insbeson-dere islamfeindli[X.]hen Vorstellungen. Unter ihren Mitgliedern bestand Einigkeit, dass Mens[X.]hen mit Migrationshintergrund und insbesondere mit muslimis[X.]hen Wurzeln [X.] zu "übers[X.]hwemmen" drohen, und dur[X.]h die politis[X.]hen und staatli[X.]hen Instanzen -
au[X.]h finanziell -
bevorzugt behandelt werden. Sie sollten deshalb aus [X.] vertrieben werden. Wie dies errei[X.]ht werden 3
4
5
-
4
-
könne, war immer wieder Inhalt der "[X.]". Dabei wurden vor allem zwei Strategien erörtert: Zum einen wurde erwogen, gegen diese Bevöl-kerungsgruppe direkt vorzugehen, etwa mit gewaltsamen [X.] und Mos[X.]heen. Zum anderen wurden Brand-
und [X.] gegen andere Einri[X.]htungen, etwa auf Kir[X.]hen, Einkaufsmeilen und S[X.]hulen erörtert, um in der Bevölkerung eine fremdenfeindli[X.]he und von Ra[X.]he getragene Stimmung zu erzeugen.

Die Kommunikation der Organisation fand -
wie dargelegt -
in der Regel in "[X.]s"
statt. Hierbei waren vers[X.]hiedene Gruppen eingeri[X.]htet. Der "[X.]"
der sog. Hauptgruppe stand allen Mitgliedern der [X.], aber au[X.]h [X.] offen. Hier wurde rege -
au[X.]h über Belanglosigkeiten -
kommuniziert. [X.] wö[X.]hentli[X.]h, nämli[X.]h montags, mittwo[X.]hs und freitags, fand ab 20.30 Uhr ein offizieller "Gruppen[X.]hat"
statt, der ausdrü[X.]kli[X.]h der Diskussion der Grup-penziele diente. Die Mitglieder waren verpfli[X.]htet, jedenfalls einmal wö[X.]hentli[X.]h hieran teilzunehmen. Darüber hinaus bestand eine weitere Diskussionsrunde, die si[X.]h "Geheimrat"
nannte und die der Führung der Gruppierung vorbehalten war. Die Kommunikation wurde teilweise parallel in beiden Gruppen geführt, wobei die Mitglieder der Führungsebene Beiträge in beiden "[X.]s"
abgaben. Am 15. November 2014 fand ein erstes persönli[X.]hes Treffen, das au[X.]h als "Gründungstreffen"
bezei[X.]hnet wurde, unter Beteiligung der Bes[X.]huldigten auf einem Kleingartengrundstü[X.]k des Bes[X.]huldigten W.

bei B.

statt. Bei die-ser Zusammenkunft, die wenig strukturiert ablief, wurde erstmals über [X.] auf "Salafisten", Mos[X.]heen und Asylbewerberheime gespro[X.]hen. Ein [X.] war vom 8. bis zum 10. Mai 2015 auf dem glei[X.]hen Gelände ge-plant.

6
-
5
-
b) Den Bes[X.]huldigten [X.]

, [X.]

, [X.]

und W.

oblag die Führung der [X.]. Der Bes[X.]huldigte [X.]

war na[X.]h der Satzung ihr Präsident und nahm au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h die Führungsrolle ein. Der Bes[X.]huldigte W.

fungierte als Vizepräsident und traf zusammen mit dem Bes[X.]huldigten [X.]

die wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen. Die Bes[X.]huldigte [X.]

ge-hörte als S[X.]hriftführerin ebenfalls zur Führungsgruppe und war in
Ents[X.]hei-dungsfindungen eingebunden. Der Bes[X.]huldigten [X.]

, dem die Öffentli[X.]h-keitsarbeit übertragen war, zählte zwar ni[X.]ht zu den ursprüngli[X.]hen Mitgliedern der [X.], sondern wurde von der Bes[X.]huldigten [X.]

erst zu einem spä-teren [X.]punkt
angeworben. Er gehörte indes spätestens im Frühjahr 2015 als viertes Mitglied der Führungsebene an. Die Mitglieder der Führungsgruppe or-ganisierten die "[X.]-Kommunikation"
und gaben meist die Diskussionsthemen vor. Die Bespre[X.]hungen im "[X.]"
über mögli[X.]he Ans[X.]hläge wurden im We-sentli[X.]hen von Redebeiträgen der Bes[X.]huldigten [X.]

, [X.]

und
[X.]

bestimmt. Au[X.]h die persönli[X.]hen Zusammenkünfte wurden von den Bes[X.]huldigten, insbesondere den Bes[X.]huldigten [X.]

und [X.]

,
anberaumt und vorbereitet. Die Führungsgruppe bra[X.]hte Vors[X.]hläge für Aktio-nen zur Umsetzung der politis[X.]hen und ideologis[X.]hen Zielsetzung der [X.] ein, die mit den Mitgliedern diskutiert wurden. Die endgültige Ents[X.]heidung blieb allerdings der Führung vorbehalten. Dieser oblag es au[X.]h, die Mitglieder zur Einhaltung der Gruppenregelungen und Erfüllung ihrer Pfli[X.]hten anzuhalten und
gegebenenfalls zu disziplinieren.

Die Bes[X.]huldigten waren überzeugt, dass eine Vertreibung von Men-s[X.]hen mit Migrationshintergrund aus [X.] nur mit gewaltsamen Aktio-nen errei[X.]ht werden könne. Na[X.]h der Zusammenkunft der [X.] im November 2014 wu[X.]hs bei ihnen die Ents[X.]hlossenheit, die zuvor wiederholt diskutierten 7
8
-
6
-
Überlegungen zu Gewaltaktionen tatsä[X.]hli[X.]h umzusetzen. Insbesondere die Bes[X.]huldigten [X.]

und [X.]

bra[X.]hten in der "[X.]-Kommunikation"
mehrfa[X.]h zum Ausdru[X.]k, dass ein weiterer Aufs[X.]hub gewalt-samer Übergriffe ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht komme. S[X.]hließli[X.]h einigten si[X.]h die Bes[X.]huldigten, zunä[X.]hst Angriffe auf Asylbewerberheime vorzunehmen, wobei ein erster Ans[X.]hlag während der für Mai 2015 geplanten Zusammenkunft [X.] sollte. Da sie letztli[X.]h den meisten Mitgliedern der Hauptgruppe die [X.] an einem sol[X.]hen Ans[X.]hlag ni[X.]ht zutrauten, ents[X.]hlossen sie si[X.]h, diese bei dem Treffen im Mai eine weniger "gefährli[X.]he"
Aktion unternehmen zu lassen, etwa Angriffe gegen die "[X.]"
oder von dieser benutzte Gebäude. Derweil wollten die Bes[X.]huldigten selbst, mögli[X.]herweise zusammen mit eini-gen ausgesu[X.]hten anderen Mitgliedern der [X.], einen Ans[X.]hlag auf ein [X.] verüben. Dies sollte, wie die Bes[X.]huldigten [X.]

und W.

bereits im November 2014 ins Auge gefasst hatten, mittels Spreng-
und Brandsätzen ges[X.]hehen. In Umsetzung dieses Vorhabens begaben si[X.]h die Bes[X.]huldigten W.

und [X.]

am 1. Mai 2015, also nur wenige Tage vor der geplanten Zusammenkunft, na[X.]h [X.], wo sie pyrote[X.]hnis[X.]he [X.] mit hoher Sprengkraft erwarben, die in [X.] ni[X.]ht zugelas-sen sind. Diese sollten teilweise zum Bau von Nagelbomben dienen oder mit brennbaren Stoffen verbunden werden und bei dem geplanten Angriff auf ein Asylbewerberheim Verwendung finden. Na[X.]h der Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] informierte der Bes[X.]huldigte W.

zunä[X.]hst telefonis[X.]h den Bes[X.]huldigten [X.]

und dana[X.]h den Bes[X.]huldigten [X.]

über die Erlangung der [X.], wobei er mit letzterem -
unter Beteiligung der Bes[X.]huldigten [X.]

-
ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h die Nutzung der herbeiges[X.]hafften Pyrote[X.]hnik zu dem [X.] bespra[X.]h. Davon, dass sie mit den pyro-te[X.]hnis[X.]hen Gegenständen einen sol[X.]hen Angriff verüben würden, ging au[X.]h der Bes[X.]huldigte [X.]

aus. Allen Bes[X.]huldigten war bewusst, dass bei den -
7
-
ins Auge gefassten Ans[X.]hlägen Leib und Leben von Mens[X.]hen ges[X.]hädigt werden können.

2. Der dringende Tatverda[X.]ht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt si[X.]h aus einer Gesamts[X.]hau der vorliegenden Beweismittel, unter ande-rem aus der Auswertung des "[X.]verkehrs"
und den abgehörten Telefonge-sprä[X.]hen, insbesondere den Gesprä[X.]hen zwis[X.]hen den Bes[X.]huldigten W.

und [X.]

bzw. [X.]

am 1. Mai 2015. Er gründet zudem auf der [X.] [X.]

sowie den Aussagen weiterer gesondert ver-folgter Bes[X.]huldigter und von Zeugen. Bei der Dur[X.]hsu[X.]hung der -
von der Be-s[X.]huldigten [X.]

zeitweise mitbewohnten -
Wohnung des Bes[X.]huldigten W.

wurden pyrote[X.]hnis[X.]he Gegenstände sowie ein Ru[X.]ksa[X.]k mit Nägeln si[X.]hergestellt. Hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlegungen in den Haftbefehlen Bezug genommen. Ergänzend ist ledigli[X.]h Folgendes aus-zuführen:

a) Die Führungsposition des Bes[X.]huldigten [X.]

im Rahmen der [X.] wird dur[X.]h den Inhalt der "[X.]protokolle"
belegt, wona[X.]h er offen den Anspru[X.]h erhebt, der Gruppe vorzustehen und diese anzuleiten. Aus dem "[X.]verkehr"
wie au[X.]h einzelnen Telefongesprä[X.]hen ergibt si[X.]h darüber hin-aus, dass der Bes[X.]huldigte fest ents[X.]hlossen war, jedenfalls zusammen mit den Mitgliedern der Führungsgruppe gewaltsame Ans[X.]hläge zu verüben, bei denen Mens[X.]henleben zumindest gefährdet werden, und diese Planungen mit einem ersten Ans[X.]hlag auf ein Asylbewerberheim anlässli[X.]h des geplanten [X.] konkret umzusetzen.

9
10
-
8
-
b) Den erwähnten Beweismitteln kann entnommen werden, dass au[X.]h der Bes[X.]huldigte W.

zu den ursprüngli[X.]hen Mitgliedern der [X.] und den Befürwortern gewaltsamer Aktionen zählte. Insbesondere aus der Einlassung des Bes[X.]huldigten [X.]

und der Vernehmung der gesondert verfolgten

L.

wird seine Führungsrolle im Rahmen der [X.], aber au[X.]h auf [X.] des "[X.]"
deutli[X.]h. Sie wird dur[X.]h den Inhalt der "[X.]-Kommunikation"
sowie Telefongesprä[X.]he bestätigt, die den Erwerb von Waffen und Sprengstoff zum Gegenstand hatten. Seine Fahrt na[X.]h [X.] zum Erwerb pyrote[X.]hnis[X.]her Gegenstände wird dur[X.]h die [X.] sowie den Fund der Gegenstände bei der Dur[X.]hsu[X.]hung seiner Wohnung am 6. Mai 2015 belegt.

[X.]) Die Ents[X.]hlossenheit der Bes[X.]huldigten [X.]

, ab 2015 gewalt-same Aktionen dur[X.]hzuführen, wird aus den "[X.]protokollen"
deutli[X.]h, ergibt si[X.]h aber au[X.]h aus der Einlassung des Mitbes[X.]huldigten [X.]

sowie anderen Aussagen, etwa der der gesondert Verfolgten

L.

. Na[X.]h der Einlassung des Bes[X.]huldigten [X.]

spra[X.]h sie immer wieder die Verwendung von Sprengstoff an. Den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwa[X.]hung kann entnommen werden, dass sie den Bes[X.]huldigten W.

na[X.]h [X.] zum Erwerb der pyrote[X.]hnis[X.]hen Gegenstände begleitete. An dem im An-s[X.]hluss hieran geführten Telefonat mit dem Mitbes[X.]huldigten [X.]

über deren Verwendung bei dem geplanten Angriff auf ein Asylbewerberheim äußer-te sie si[X.]h aus dem Hintergrund.

d) Der Bes[X.]huldigte [X.]

bezei[X.]hnete si[X.]h selbst sowohl in überwa[X.]h-ten Telefongesprä[X.]hen als au[X.]h in seiner Einlassung -
neben den Mitbes[X.]hul-digten -
als viertes Mitglied der Führungsebene. Dies belegt au[X.]h die Aussage der gesondert Verfolgten

L.

. Sie hat
zudem angegeben, dass der Be-11
12
13
-
9
-
s[X.]huldigte [X.]

zu den Befürwortern gewaltsamer Aktionen gehörte, was der Inhalt der "[X.]kommunikation"
bestätigt. Die Überwa[X.]hung der Telekommuni-kation ergibt zudem, dass der Bes[X.]huldigte bereits im Januar 2015 mit dem Mitbes[X.]huldigten [X.]

berats[X.]hlagte, wie Waffen besorgt werden können, und der Bes[X.]huldigte W.

ihn am 1. Mai 2015 vom Erwerb der pyrote[X.]hni-s[X.]hen Gegenstände in Kenntnis setzte. Na[X.]h seiner Einlassung wusste der Bes[X.]huldigte [X.]

, dass diese bei einem anstehenden Angriff auf ein Asy-lantenwohnheim Verwendung finden sollten. Ihm seien nun zwar Bedenken gekommen. Diese habe er indes ni[X.]ht geäußert, da er in der Gruppe habe [X.] wollen. Er habe aber gehofft, dass andere die Aktion no[X.]h stoppen könn-ten.

3. Dana[X.]h besteht der dringende Verda[X.]ht, dass jedenfalls die Bes[X.]hul-digten als Führungsgruppe der [X.] eine terroristis[X.]he [X.] im Sinne des §129a Abs. 1 Nr. 1 StGB bildeten und si[X.]h an dieser mitglieds[X.]haftli[X.]h be-teiligten. Ob die [X.] insgesamt als derartige [X.] einzustufen wäre, bedarf hier daher keiner näheren Betra[X.]htung.

Die aus den vier Bes[X.]huldigten bestehende Führungsgruppe der [X.] erfüllte mit großer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit alle Voraussetzungen, die na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung an eine [X.] im Sinne der genannten Vors[X.]hrift zu stellen sind (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 18 ff. [X.]). Es handelte si[X.]h um eine Gruppierung von mindestens drei Personen, die in einem organi-satoris[X.]h fest abgeste[X.]kten Rahmen gemeinsame Zwe[X.]ke verfolgten und si[X.]h hierbei aus übergeordneten ideologis[X.]hen Zielen dem [X.] unterwar-fen. Dass ein sol[X.]her übergeordneter Gruppenwille von den Bes[X.]huldigten an-erkannt wurde, liegt zum einen nahe aufgrund der von ihnen akzeptierten Sat-14
15
-
10
-
zung, die einen hierar[X.]his[X.]hen Aufbau der Organisation mit Befehls-
und Dis-ziplinargewalt vorsah, zum anderen aber au[X.]h aufgrund des längerfristigen ab-gestimmten Zusammenwirkens zur Errei[X.]hung ihres über die beabsi[X.]htigten Straftaten hinausgehenden ideologis[X.]hen Ziels, Ausländer -
insb. Migranten -
aus [X.] zu vertreiben (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 216, 226 ff.). Er wird ans[X.]hauli[X.]h belegt dur[X.]h das Verhal-ten des Bes[X.]huldigten [X.]

, der zwar innerli[X.]h die geplanten Gewaltaktionen abgelehnt haben will, si[X.]h aber denno[X.]h dem Gruppenzwang beugte und wei-terhin mitwirkte, um in der [X.] verbleiben zu können.

Die Zwe[X.]ke und die Tätigkeit der [X.] waren in einem für die Er-füllung des Tatbestands ausrei[X.]hendem Maße (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 30.
Juni 1999 -
StB 5/99, [X.], 503, 504; vom 17. Juni 2010 -
AK 3/10, [X.]St 55, 157, 174) darauf geri[X.]htet, Tötungsdelikte zu begehen. Die Be-s[X.]huldigten hatten si[X.]h in der Führungsgruppe der [X.] zusammengetan, um Personen mit ausländis[X.]hen Wurzeln aus [X.] zu vertreiben, was zu-nä[X.]hst dur[X.]h Angriffe mit Brandsätzen und Nagelbomben auf Asylbewerber-heime, später mögli[X.]herweise au[X.]h mit gewaltsamen Übergriffen auf andere Einri[X.]htungen errei[X.]ht werden
sollte. Dabei nahmen die Bes[X.]huldigten ange-si[X.]hts der unkontrollierbaren Folgen des Einsatzes von Brandsätzen und Na-gelbomben naheliegend die Tötung von Mens[X.]hen jedenfalls billigend in Kauf.

An dieser [X.] beteiligten si[X.]h die Bes[X.]huldigten jedenfalls als Mitglieder. Ob ihnen au[X.]h deren Gründung und gegebenenfalls Rädelsführer-s[X.]haft angelastet werden kann, bedarf hier keiner Ents[X.]heidung. Die Bes[X.]hul-digten waren jeweils subjektiv in die terroristis[X.]hen Ziele der Organisation und ihre Willensbildung eingebunden und entfalteten dauerhaft gewi[X.]htige Tätigkei-16
17
-
11
-
ten zur Förderung der Ziele der [X.]. Die Bes[X.]huldigten [X.]

, [X.]

und W.

nahmen unter anderem zur Umsetzung des na[X.]h einge-hender Erörterung aller Gruppenmitglieder gemeinsam gefassten Ents[X.]hlusses zu gewaltsamen Aktionen konkrete Vorbereitungshandlungen für einen ersten Ans[X.]hlag vor. Die Bes[X.]huldigten W.

und [X.]

besorgten die für einen Angriff erforderli[X.]hen pyrote[X.]hnis[X.]hen Gegenstände und erörterten ihren Um-bau zu Nagelbomben sowie die mögli[X.]hst effiziente Nutzung als Brandsätze. In einem Telefongesprä[X.]h zwis[X.]hen den Bes[X.]huldigten W.

und [X.]

wurde unter Beteiligung der Bes[X.]huldigten [X.]

der Angriff auf ein [X.] konkret festgelegt. Aber au[X.]h der Bes[X.]huldigte [X.]

zeigte si[X.]h bereit, si[X.]h in Anerkennung des Gemeins[X.]haftswillens an sol[X.]hen [X.]n zu beteiligen und mögli[X.]he persönli[X.]he Bedenken hinter den [X.] zurü[X.]kzustellen. Dabei gingen alle Bes[X.]huldigten davon aus, dass dem geplan-ten Übergriff vor dem Hintergrund der von einer Ideologie der Ausländerfeind-li[X.]hkeit getragenen Zwe[X.]ksetzung der Organisation einer gewaltsamen Vertrei-bung von Mens[X.]hen mit ausländis[X.]hen Wurzeln aus [X.] weitere [X.] sollten.

4. Es besteht aus den im Haftbefehl dargestellten Gründen der Haft-grund der Flu[X.]htgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der Haftgrund der S[X.]hwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Die zu erwartenden Strafen üben einen hohen Flu[X.]htanreiz auf die Bes[X.]huldigten aus. Ausrei[X.]hend tragfähige [X.] oder berufli[X.]he Bindungen im Inland, die geeignet sind, diesem Anreiz maßgeb-li[X.]h entgegen zu wirken, bestehen jeweils ni[X.]ht. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Bes[X.]huldigten, in Freiheit belassen, si[X.]h dem Verfahren entziehen würden.

18
-
12
-
Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen na[X.]h § 116 Abs. 1 StPO ni[X.]ht die Erwartung zu begründen, dass au[X.]h dur[X.]h sie der Zwe[X.]k der Untersu[X.]hungshaft errei[X.]ht werden kann.
5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere S[X.]hwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil no[X.]h ni[X.]ht [X.]. Im Zusammenhang mit der Festnahme der Bes[X.]huldigten am 6.
Mai 2015 wurde eine Reihe von Objekten dur[X.]hsu[X.]ht. Die si[X.]hergestellten [X.] mussten gesi[X.]htet und ausgewertet werden. Zudem nahm die Auswertung der Erkenntnisse aus der umfangrei[X.]hen Telekommunikationsüberwa[X.]hung, insbesondere des "[X.]verkehrs"
zwis[X.]hen den Bes[X.]huldigten, sowie der
si[X.]hergestellten Handys erhebli[X.]he [X.] in Anspru[X.]h. Am 3. August 2015 wurde der Bes[X.]huldigte [X.]

vernommen. In der [X.] von Mai bis Dezember 2015 fand zudem eine Vielzahl von Zeugen-
und Bes[X.]huldigtenvernehmungen statt. Das Guta[X.]hten über die si[X.]hergestellte Pyrote[X.]hnik datiert vom 26. Oktober 2015. Glei[X.]hwohl ist na[X.]h Mitteilung des [X.] die Anklage-s[X.]hrift mittlerweile weitgehend fertiggestellt. No[X.]h in diesem Jahr soll Anklage erhoben werden.

19
20
-
13
-

6. Der jeweilige weitere Vollzug der Untersu[X.]hungshaft steht au[X.]h ni[X.]ht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sa[X.]he und der zu erwartenden Strafen (§
120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Be[X.]ker [X.]

Spaniol

21

Meta

AK 44/15

17.12.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. AK 44/15 (REWIS RS 2015, 384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 384

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AK 46/15 (Bundesgerichtshof)


AK 43/15 (Bundesgerichtshof)


AK 45/15 (Bundesgerichtshof)


StB 30/16 (Bundesgerichtshof)


StB 30/16 (Bundesgerichtshof)

Haftbeschwerde: Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht; Haftgrund bei Verdacht der Mitgliedschaft in einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.