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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215BAK43.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 43-46/15
vom
17. Dezember 2015
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Mitglieds[X.]haft in einer terroristis[X.]hen [X.]
-
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-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des [X.] sowie der Bes[X.]huldigten und ihrer Verteidiger am 17. Dezember 2015 gemäß §§
121, 122 StPO bes[X.]hlossen:
Die Untersu[X.]hungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderli[X.]he weitere Haftprüfung dur[X.]h den Bundesge-ri[X.]htshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem na[X.]h den [X.] Vors[X.]hriften zuständigen Geri[X.]ht übertragen.
Gründe:
[X.] Die Bes[X.]huldigten wurden am 6.
Mai 2015 vorläufig festgenommen und befinden si[X.]h seit diesem Tag aufgrund der Haftbefehle
des Ermittlungs-ri[X.]hters des [X.] vom 5.
Mai 2015 (3 [X.] -
78/15) ununter-bro[X.]hen in Untersu[X.]hungshaft. Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die Bes[X.]huldigten hätten spätestens im November 2014 die terroristis[X.]he Vereini-gung "Olds[X.]hool So[X.]iety" (im Folgenden: [X.]) mit dem Ziel gegründet, [X.] Ans[X.]hläge unter anderem auf Asylbewerberheime zu begehen, und si[X.]h an dieser Organisation als Mitglieder oder Rädelsführer beteiligt (§ 129a Abs. 1 StGB).
I[X.] Die Voraussetzungen der Untersu[X.]hungshaft und ihrer Fortdauer über se[X.]hs Monate hinaus liegen vor.
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1. Na[X.]h den bisherigen Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tat-verda[X.]hts im Wesentli[X.]hen von folgendem Sa[X.]hverhalt auszugehen:
a) Die [X.] fand si[X.]h zu einem ni[X.]ht näher ermittelten [X.]punkt aus Teilnehmern einer "[X.] bei dem Instant-Messenger-Dienst "[X.]" zusammen, der unter anderem die Bes[X.]huldigten [X.]
, [X.]
und W.
angehörten. Sie we[X.]hselte aus "Si[X.]herheitsgründen" im [X.] 2014 zum
Messenger-Dienst "[X.]", der eine s[X.]hnelle und vers[X.]hlüs-selte Kommunikation erlaubt und zudem die Mögli[X.]hkeit zu besonders ver-s[X.]hlüsselten "[X.]" bietet. Die Gruppe trat na[X.]h außen mit einem im September 2014 erri[X.]hteten Fa[X.]ebook-Profil auf, das Darlegungen ihrer politi-s[X.]hen, insbesondere ausländer-
und islamfeindli[X.]hen Ansi[X.]hten und Ziele so-wie Kontaktmögli[X.]hkeiten enthielt. Intern gab si[X.]h die Gruppierung eine [X.], die Interessenten zugängli[X.]h gema[X.]ht wurde und von deren Akzeptieren der Beitritt abhing. Diese Satzung, die si[X.]h an den Regelungen für sog. Outlaw Motor[X.]y[X.]le Gangs orientierte, sah eine Führungsebene mit "President (Führer), Vi[X.]e-President (Stellvertretender Führer)" usw. vor. Aus ihr ergab si[X.]h au[X.]h die Verpfli[X.]htung der Mitglieder, Anweisungen der Führungsebene unverzügli[X.]h Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die Satzung sollten zum [X.] führen.
Die ideologis[X.]he Ausri[X.]htung der [X.] folgte ausländer-
und insbeson-dere islamfeindli[X.]hen Vorstellungen. Unter ihren Mitgliedern bestand Einigkeit, dass Mens[X.]hen mit Migrationshintergrund und insbesondere mit muslimis[X.]hen Wurzeln [X.] zu "übers[X.]hwemmen" drohen, und dur[X.]h die politis[X.]hen und staatli[X.]hen Instanzen -
au[X.]h finanziell -
bevorzugt behandelt werden. Sie sollten deshalb aus [X.] vertrieben werden. Wie dies errei[X.]ht werden 3
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könne, war immer wieder Inhalt der "[X.]". Dabei wurden vor allem zwei Strategien erörtert: Zum einen wurde erwogen, gegen diese Bevöl-kerungsgruppe direkt vorzugehen, etwa mit gewaltsamen [X.] und Mos[X.]heen. Zum anderen wurden Brand-
und [X.] gegen andere Einri[X.]htungen, etwa auf Kir[X.]hen, Einkaufsmeilen und S[X.]hulen erörtert, um in der Bevölkerung eine fremdenfeindli[X.]he und von Ra[X.]he getragene Stimmung zu erzeugen.
Die Kommunikation der Organisation fand -
wie dargelegt -
in der Regel in "[X.]s"
statt. Hierbei waren vers[X.]hiedene Gruppen eingeri[X.]htet. Der "[X.]"
der sog. Hauptgruppe stand allen Mitgliedern der [X.], aber au[X.]h [X.] offen. Hier wurde rege -
au[X.]h über Belanglosigkeiten -
kommuniziert. [X.] wö[X.]hentli[X.]h, nämli[X.]h montags, mittwo[X.]hs und freitags, fand ab 20.30 Uhr ein offizieller "Gruppen[X.]hat"
statt, der ausdrü[X.]kli[X.]h der Diskussion der Grup-penziele diente. Die Mitglieder waren verpfli[X.]htet, jedenfalls einmal wö[X.]hentli[X.]h hieran teilzunehmen. Darüber hinaus bestand eine weitere Diskussionsrunde, die si[X.]h "Geheimrat"
nannte und die der Führung der Gruppierung vorbehalten war. Die Kommunikation wurde teilweise parallel in beiden Gruppen geführt, wobei die Mitglieder der Führungsebene Beiträge in beiden "[X.]s"
abgaben. Am 15. November 2014 fand ein erstes persönli[X.]hes Treffen, das au[X.]h als "Gründungstreffen"
bezei[X.]hnet wurde, unter Beteiligung der Bes[X.]huldigten auf einem Kleingartengrundstü[X.]k des Bes[X.]huldigten W.
bei B.
statt. Bei die-ser Zusammenkunft, die wenig strukturiert ablief, wurde erstmals über [X.] auf "Salafisten", Mos[X.]heen und Asylbewerberheime gespro[X.]hen. Ein [X.] war vom 8. bis zum 10. Mai 2015 auf dem glei[X.]hen Gelände ge-plant.
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b) Den Bes[X.]huldigten [X.]
, [X.]
, [X.]
und W.
oblag die Führung der [X.]. Der Bes[X.]huldigte [X.]
war na[X.]h der Satzung ihr Präsident und nahm au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h die Führungsrolle ein. Der Bes[X.]huldigte W.
fungierte als Vizepräsident und traf zusammen mit dem Bes[X.]huldigten [X.]
die wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen. Die Bes[X.]huldigte [X.]
ge-hörte als S[X.]hriftführerin ebenfalls zur Führungsgruppe und war in
Ents[X.]hei-dungsfindungen eingebunden. Der Bes[X.]huldigten [X.]
, dem die Öffentli[X.]h-keitsarbeit übertragen war, zählte zwar ni[X.]ht zu den ursprüngli[X.]hen Mitgliedern der [X.], sondern wurde von der Bes[X.]huldigten [X.]
erst zu einem spä-teren [X.]punkt
angeworben. Er gehörte indes spätestens im Frühjahr 2015 als viertes Mitglied der Führungsebene an. Die Mitglieder der Führungsgruppe or-ganisierten die "[X.]-Kommunikation"
und gaben meist die Diskussionsthemen vor. Die Bespre[X.]hungen im "[X.]"
über mögli[X.]he Ans[X.]hläge wurden im We-sentli[X.]hen von Redebeiträgen der Bes[X.]huldigten [X.]
, [X.]
und
[X.]
bestimmt. Au[X.]h die persönli[X.]hen Zusammenkünfte wurden von den Bes[X.]huldigten, insbesondere den Bes[X.]huldigten [X.]
und [X.]
,
anberaumt und vorbereitet. Die Führungsgruppe bra[X.]hte Vors[X.]hläge für Aktio-nen zur Umsetzung der politis[X.]hen und ideologis[X.]hen Zielsetzung der [X.] ein, die mit den Mitgliedern diskutiert wurden. Die endgültige Ents[X.]heidung blieb allerdings der Führung vorbehalten. Dieser oblag es au[X.]h, die Mitglieder zur Einhaltung der Gruppenregelungen und Erfüllung ihrer Pfli[X.]hten anzuhalten und
gegebenenfalls zu disziplinieren.
Die Bes[X.]huldigten waren überzeugt, dass eine Vertreibung von Men-s[X.]hen mit Migrationshintergrund aus [X.] nur mit gewaltsamen Aktio-nen errei[X.]ht werden könne. Na[X.]h der Zusammenkunft der [X.] im November 2014 wu[X.]hs bei ihnen die Ents[X.]hlossenheit, die zuvor wiederholt diskutierten 7
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Überlegungen zu Gewaltaktionen tatsä[X.]hli[X.]h umzusetzen. Insbesondere die Bes[X.]huldigten [X.]
und [X.]
bra[X.]hten in der "[X.]-Kommunikation"
mehrfa[X.]h zum Ausdru[X.]k, dass ein weiterer Aufs[X.]hub gewalt-samer Übergriffe ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht komme. S[X.]hließli[X.]h einigten si[X.]h die Bes[X.]huldigten, zunä[X.]hst Angriffe auf Asylbewerberheime vorzunehmen, wobei ein erster Ans[X.]hlag während der für Mai 2015 geplanten Zusammenkunft [X.] sollte. Da sie letztli[X.]h den meisten Mitgliedern der Hauptgruppe die [X.] an einem sol[X.]hen Ans[X.]hlag ni[X.]ht zutrauten, ents[X.]hlossen sie si[X.]h, diese bei dem Treffen im Mai eine weniger "gefährli[X.]he"
Aktion unternehmen zu lassen, etwa Angriffe gegen die "[X.]"
oder von dieser benutzte Gebäude. Derweil wollten die Bes[X.]huldigten selbst, mögli[X.]herweise zusammen mit eini-gen ausgesu[X.]hten anderen Mitgliedern der [X.], einen Ans[X.]hlag auf ein [X.] verüben. Dies sollte, wie die Bes[X.]huldigten [X.]
und W.
bereits im November 2014 ins Auge gefasst hatten, mittels Spreng-
und Brandsätzen ges[X.]hehen. In Umsetzung dieses Vorhabens begaben si[X.]h die Bes[X.]huldigten W.
und [X.]
am 1. Mai 2015, also nur wenige Tage vor der geplanten Zusammenkunft, na[X.]h [X.], wo sie pyrote[X.]hnis[X.]he [X.] mit hoher Sprengkraft erwarben, die in [X.] ni[X.]ht zugelas-sen sind. Diese sollten teilweise zum Bau von Nagelbomben dienen oder mit brennbaren Stoffen verbunden werden und bei dem geplanten Angriff auf ein Asylbewerberheim Verwendung finden. Na[X.]h der Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] informierte der Bes[X.]huldigte W.
zunä[X.]hst telefonis[X.]h den Bes[X.]huldigten [X.]
und dana[X.]h den Bes[X.]huldigten [X.]
über die Erlangung der [X.], wobei er mit letzterem -
unter Beteiligung der Bes[X.]huldigten [X.]
-
ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h die Nutzung der herbeiges[X.]hafften Pyrote[X.]hnik zu dem [X.] bespra[X.]h. Davon, dass sie mit den pyro-te[X.]hnis[X.]hen Gegenständen einen sol[X.]hen Angriff verüben würden, ging au[X.]h der Bes[X.]huldigte [X.]
aus. Allen Bes[X.]huldigten war bewusst, dass bei den -
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ins Auge gefassten Ans[X.]hlägen Leib und Leben von Mens[X.]hen ges[X.]hädigt werden können.
2. Der dringende Tatverda[X.]ht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt si[X.]h aus einer Gesamts[X.]hau der vorliegenden Beweismittel, unter ande-rem aus der Auswertung des "[X.]verkehrs"
und den abgehörten Telefonge-sprä[X.]hen, insbesondere den Gesprä[X.]hen zwis[X.]hen den Bes[X.]huldigten W.
und [X.]
bzw. [X.]
am 1. Mai 2015. Er gründet zudem auf der [X.] [X.]
sowie den Aussagen weiterer gesondert ver-folgter Bes[X.]huldigter und von Zeugen. Bei der Dur[X.]hsu[X.]hung der -
von der Be-s[X.]huldigten [X.]
zeitweise mitbewohnten -
Wohnung des Bes[X.]huldigten W.
wurden pyrote[X.]hnis[X.]he Gegenstände sowie ein Ru[X.]ksa[X.]k mit Nägeln si[X.]hergestellt. Hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlegungen in den Haftbefehlen Bezug genommen. Ergänzend ist ledigli[X.]h Folgendes aus-zuführen:
a) Die Führungsposition des Bes[X.]huldigten [X.]
im Rahmen der [X.] wird dur[X.]h den Inhalt der "[X.]protokolle"
belegt, wona[X.]h er offen den Anspru[X.]h erhebt, der Gruppe vorzustehen und diese anzuleiten. Aus dem "[X.]verkehr"
wie au[X.]h einzelnen Telefongesprä[X.]hen ergibt si[X.]h darüber hin-aus, dass der Bes[X.]huldigte fest ents[X.]hlossen war, jedenfalls zusammen mit den Mitgliedern der Führungsgruppe gewaltsame Ans[X.]hläge zu verüben, bei denen Mens[X.]henleben zumindest gefährdet werden, und diese Planungen mit einem ersten Ans[X.]hlag auf ein Asylbewerberheim anlässli[X.]h des geplanten [X.] konkret umzusetzen.
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b) Den erwähnten Beweismitteln kann entnommen werden, dass au[X.]h der Bes[X.]huldigte W.
zu den ursprüngli[X.]hen Mitgliedern der [X.] und den Befürwortern gewaltsamer Aktionen zählte. Insbesondere aus der Einlassung des Bes[X.]huldigten [X.]
und der Vernehmung der gesondert verfolgten
L.
wird seine Führungsrolle im Rahmen der [X.], aber au[X.]h auf [X.] des "[X.]"
deutli[X.]h. Sie wird dur[X.]h den Inhalt der "[X.]-Kommunikation"
sowie Telefongesprä[X.]he bestätigt, die den Erwerb von Waffen und Sprengstoff zum Gegenstand hatten. Seine Fahrt na[X.]h [X.] zum Erwerb pyrote[X.]hnis[X.]her Gegenstände wird dur[X.]h die [X.] sowie den Fund der Gegenstände bei der Dur[X.]hsu[X.]hung seiner Wohnung am 6. Mai 2015 belegt.
[X.]) Die Ents[X.]hlossenheit der Bes[X.]huldigten [X.]
, ab 2015 gewalt-same Aktionen dur[X.]hzuführen, wird aus den "[X.]protokollen"
deutli[X.]h, ergibt si[X.]h aber au[X.]h aus der Einlassung des Mitbes[X.]huldigten [X.]
sowie anderen Aussagen, etwa der der gesondert Verfolgten
L.
. Na[X.]h der Einlassung des Bes[X.]huldigten [X.]
spra[X.]h sie immer wieder die Verwendung von Sprengstoff an. Den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwa[X.]hung kann entnommen werden, dass sie den Bes[X.]huldigten W.
na[X.]h [X.] zum Erwerb der pyrote[X.]hnis[X.]hen Gegenstände begleitete. An dem im An-s[X.]hluss hieran geführten Telefonat mit dem Mitbes[X.]huldigten [X.]
über deren Verwendung bei dem geplanten Angriff auf ein Asylbewerberheim äußer-te sie si[X.]h aus dem Hintergrund.
d) Der Bes[X.]huldigte [X.]
bezei[X.]hnete si[X.]h selbst sowohl in überwa[X.]h-ten Telefongesprä[X.]hen als au[X.]h in seiner Einlassung -
neben den Mitbes[X.]hul-digten -
als viertes Mitglied der Führungsebene. Dies belegt au[X.]h die Aussage der gesondert Verfolgten
L.
. Sie hat
zudem angegeben, dass der Be-11
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s[X.]huldigte [X.]
zu den Befürwortern gewaltsamer Aktionen gehörte, was der Inhalt der "[X.]kommunikation"
bestätigt. Die Überwa[X.]hung der Telekommuni-kation ergibt zudem, dass der Bes[X.]huldigte bereits im Januar 2015 mit dem Mitbes[X.]huldigten [X.]
berats[X.]hlagte, wie Waffen besorgt werden können, und der Bes[X.]huldigte W.
ihn am 1. Mai 2015 vom Erwerb der pyrote[X.]hni-s[X.]hen Gegenstände in Kenntnis setzte. Na[X.]h seiner Einlassung wusste der Bes[X.]huldigte [X.]
, dass diese bei einem anstehenden Angriff auf ein Asy-lantenwohnheim Verwendung finden sollten. Ihm seien nun zwar Bedenken gekommen. Diese habe er indes ni[X.]ht geäußert, da er in der Gruppe habe [X.] wollen. Er habe aber gehofft, dass andere die Aktion no[X.]h stoppen könn-ten.
3. Dana[X.]h besteht der dringende Verda[X.]ht, dass jedenfalls die Bes[X.]hul-digten als Führungsgruppe der [X.] eine terroristis[X.]he [X.] im Sinne des §129a Abs. 1 Nr. 1 StGB bildeten und si[X.]h an dieser mitglieds[X.]haftli[X.]h be-teiligten. Ob die [X.] insgesamt als derartige [X.] einzustufen wäre, bedarf hier daher keiner näheren Betra[X.]htung.
Die aus den vier Bes[X.]huldigten bestehende Führungsgruppe der [X.] erfüllte mit großer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit alle Voraussetzungen, die na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung an eine [X.] im Sinne der genannten Vors[X.]hrift zu stellen sind (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 18 ff. [X.]). Es handelte si[X.]h um eine Gruppierung von mindestens drei Personen, die in einem organi-satoris[X.]h fest abgeste[X.]kten Rahmen gemeinsame Zwe[X.]ke verfolgten und si[X.]h hierbei aus übergeordneten ideologis[X.]hen Zielen dem [X.] unterwar-fen. Dass ein sol[X.]her übergeordneter Gruppenwille von den Bes[X.]huldigten an-erkannt wurde, liegt zum einen nahe aufgrund der von ihnen akzeptierten Sat-14
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zung, die einen hierar[X.]his[X.]hen Aufbau der Organisation mit Befehls-
und Dis-ziplinargewalt vorsah, zum anderen aber au[X.]h aufgrund des längerfristigen ab-gestimmten Zusammenwirkens zur Errei[X.]hung ihres über die beabsi[X.]htigten Straftaten hinausgehenden ideologis[X.]hen Ziels, Ausländer -
insb. Migranten -
aus [X.] zu vertreiben (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 216, 226 ff.). Er wird ans[X.]hauli[X.]h belegt dur[X.]h das Verhal-ten des Bes[X.]huldigten [X.]
, der zwar innerli[X.]h die geplanten Gewaltaktionen abgelehnt haben will, si[X.]h aber denno[X.]h dem Gruppenzwang beugte und wei-terhin mitwirkte, um in der [X.] verbleiben zu können.
Die Zwe[X.]ke und die Tätigkeit der [X.] waren in einem für die Er-füllung des Tatbestands ausrei[X.]hendem Maße (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 30.
Juni 1999 -
StB 5/99, [X.], 503, 504; vom 17. Juni 2010 -
AK 3/10, [X.]St 55, 157, 174) darauf geri[X.]htet, Tötungsdelikte zu begehen. Die Be-s[X.]huldigten hatten si[X.]h in der Führungsgruppe der [X.] zusammengetan, um Personen mit ausländis[X.]hen Wurzeln aus [X.] zu vertreiben, was zu-nä[X.]hst dur[X.]h Angriffe mit Brandsätzen und Nagelbomben auf Asylbewerber-heime, später mögli[X.]herweise au[X.]h mit gewaltsamen Übergriffen auf andere Einri[X.]htungen errei[X.]ht werden
sollte. Dabei nahmen die Bes[X.]huldigten ange-si[X.]hts der unkontrollierbaren Folgen des Einsatzes von Brandsätzen und Na-gelbomben naheliegend die Tötung von Mens[X.]hen jedenfalls billigend in Kauf.
An dieser [X.] beteiligten si[X.]h die Bes[X.]huldigten jedenfalls als Mitglieder. Ob ihnen au[X.]h deren Gründung und gegebenenfalls Rädelsführer-s[X.]haft angelastet werden kann, bedarf hier keiner Ents[X.]heidung. Die Bes[X.]hul-digten waren jeweils subjektiv in die terroristis[X.]hen Ziele der Organisation und ihre Willensbildung eingebunden und entfalteten dauerhaft gewi[X.]htige Tätigkei-16
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ten zur Förderung der Ziele der [X.]. Die Bes[X.]huldigten [X.]
, [X.]
und W.
nahmen unter anderem zur Umsetzung des na[X.]h einge-hender Erörterung aller Gruppenmitglieder gemeinsam gefassten Ents[X.]hlusses zu gewaltsamen Aktionen konkrete Vorbereitungshandlungen für einen ersten Ans[X.]hlag vor. Die Bes[X.]huldigten W.
und [X.]
besorgten die für einen Angriff erforderli[X.]hen pyrote[X.]hnis[X.]hen Gegenstände und erörterten ihren Um-bau zu Nagelbomben sowie die mögli[X.]hst effiziente Nutzung als Brandsätze. In einem Telefongesprä[X.]h zwis[X.]hen den Bes[X.]huldigten W.
und [X.]
wurde unter Beteiligung der Bes[X.]huldigten [X.]
der Angriff auf ein [X.] konkret festgelegt. Aber au[X.]h der Bes[X.]huldigte [X.]
zeigte si[X.]h bereit, si[X.]h in Anerkennung des Gemeins[X.]haftswillens an sol[X.]hen [X.]n zu beteiligen und mögli[X.]he persönli[X.]he Bedenken hinter den [X.] zurü[X.]kzustellen. Dabei gingen alle Bes[X.]huldigten davon aus, dass dem geplan-ten Übergriff vor dem Hintergrund der von einer Ideologie der Ausländerfeind-li[X.]hkeit getragenen Zwe[X.]ksetzung der Organisation einer gewaltsamen Vertrei-bung von Mens[X.]hen mit ausländis[X.]hen Wurzeln aus [X.] weitere [X.] sollten.
4. Es besteht aus den im Haftbefehl dargestellten Gründen der Haft-grund der Flu[X.]htgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der Haftgrund der S[X.]hwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Die zu erwartenden Strafen üben einen hohen Flu[X.]htanreiz auf die Bes[X.]huldigten aus. Ausrei[X.]hend tragfähige [X.] oder berufli[X.]he Bindungen im Inland, die geeignet sind, diesem Anreiz maßgeb-li[X.]h entgegen zu wirken, bestehen jeweils ni[X.]ht. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Bes[X.]huldigten, in Freiheit belassen, si[X.]h dem Verfahren entziehen würden.
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Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen na[X.]h § 116 Abs. 1 StPO ni[X.]ht die Erwartung zu begründen, dass au[X.]h dur[X.]h sie der Zwe[X.]k der Untersu[X.]hungshaft errei[X.]ht werden kann.
5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere S[X.]hwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil no[X.]h ni[X.]ht [X.]. Im Zusammenhang mit der Festnahme der Bes[X.]huldigten am 6.
Mai 2015 wurde eine Reihe von Objekten dur[X.]hsu[X.]ht. Die si[X.]hergestellten [X.] mussten gesi[X.]htet und ausgewertet werden. Zudem nahm die Auswertung der Erkenntnisse aus der umfangrei[X.]hen Telekommunikationsüberwa[X.]hung, insbesondere des "[X.]verkehrs"
zwis[X.]hen den Bes[X.]huldigten, sowie der
si[X.]hergestellten Handys erhebli[X.]he [X.] in Anspru[X.]h. Am 3. August 2015 wurde der Bes[X.]huldigte [X.]
vernommen. In der [X.] von Mai bis Dezember 2015 fand zudem eine Vielzahl von Zeugen-
und Bes[X.]huldigtenvernehmungen statt. Das Guta[X.]hten über die si[X.]hergestellte Pyrote[X.]hnik datiert vom 26. Oktober 2015. Glei[X.]hwohl ist na[X.]h Mitteilung des [X.] die Anklage-s[X.]hrift mittlerweile weitgehend fertiggestellt. No[X.]h in diesem Jahr soll Anklage erhoben werden.
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6. Der jeweilige weitere Vollzug der Untersu[X.]hungshaft steht au[X.]h ni[X.]ht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sa[X.]he und der zu erwartenden Strafen (§
120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Be[X.]ker [X.]
Spaniol
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Meta
17.12.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. AK 44/15 (REWIS RS 2015, 384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 384
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Haftbeschwerde: Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht; Haftgrund bei Verdacht der Mitgliedschaft in einer …
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