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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 498/13
vom
19. November
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am
19.
November 2013
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20.
Februar 2013 mit den [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
1. Das [X.] hat den e-hung in 5 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Gewerbe-
und Einkommensteuerhin-verurteilt.
2. Die Revision des Angeklagten hat entsprechend dem umfassenden Aufhebungsantrag des [X.] mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.]) nicht ankommt.
a) Das [X.] hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte betrieb u.a. in den Jahren 2002 bis 2006 als Einzelunternehmer einen Pizza-Lieferservice mit mehreren Filialen sowie zusätzlich noch zwei Kellerbars iner Einkäufe erfasste er nicht in seiner Buchhaltung; die 1
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getätigten Umsätze wurden ebenfalls nur unvollständig verbucht, um die Höhe llelgleichzeitig abgegebenen Erklärungen zur Umsatz-, Gewerbe-
und [X.] der Jahre 2002 bis 2006 machte der Angeklagte jeweils falsche [X.] zur Höhe der getätigten Umsätze und des erzielten Gewinns, wodurch es zu Steuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 1.713.650,14 Euro kam.
b)
Das [X.] hat zwar nachvollziehbar Einkaufsmengen an Karto-nage und Mehl,
deren Verwendung in den Betrieben des Angeklagten sowie bestimmte Durchschnittspreise der abgegebenen Speisen festgestellt. Zudem hat es anhand von [X.] auf bestimmte Jahresumsätze pro n-genommenen Nettogesamtumsätze (UA S.
48) berechnen, hat das [X.] hingegen nicht dargelegt. Die angenommenen Summen lassen sich -
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat
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auch nicht auf der Grundlage der mitgeteilten [X.] nachvollziehen. Für das Revisionsgericht ist demnach nicht nachprüfbar, wie sich die [X.] errechnen, hinsichtlich derer der Angeklagte in den Jahren 2002 bis 2006 Umsatzsteuer hinterzogen haben soll.
Zudem legt das [X.] nicht dar, wie es die in den Jahren 2002 bis 2006 erzielten [X.] errechnet, die Grundlage des Vorwurfs der mehr-fachen Einkommen-
und Gewerbesteuerhinterziehung sind. Hinzu kommt, dass die festgestellten [X.] in den Jahren 2002, 2004 und 2005 niedriger sein sollen als die in diesen Jahren festgestellten [X.], was bereits denkgesetzlich ausgeschlossen ist.
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c) Den Anforderungen an eine nachvollziehbare Steuerberechnung [X.] der festgestellten Besteuerungsgrundlagen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 -
1 [X.], [X.], 639; vgl. auch Senat, Urteil vom 28. Juli 2010
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1 [X.], [X.], 233) werden die [X.] demnach nicht gerecht. Angesichts des in sich widersprüchlichen Zahlenwerks können die Schuldsprüche insgesamt nicht bestehen bleiben. Von dem darge-legten Mangel sind sämtliche Feststellungen zu Umsätzen und Gewinnen be-troffen (§
353 Abs.
2 StPO). Um dem neuen Tatgericht insgesamt wider-spruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat -
dem Antrag des [X.] folgend
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die Feststellungen insgesamt auf.
3. Für das weitere Verfahren verweist der Senat auf die abschließenden Anmerkungen in der Antragsschrift des [X.].
Wahl [X.] Cirener
Radtke Mosbacher
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Meta
19.11.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. 1 StR 498/13 (REWIS RS 2013, 1039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1039
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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